StGBl. Nr. 4/1945
4. Verfassungsgesetz: Verfassungs-Überleitungsgesetz — V-ÜG.
Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über das neuerliche Wirksamwerden des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 (Verfassungs-Überleitungsgesetz — V-ÜG.).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 131geändert
(2) Inwieweit der Verwaltungsgerichtshof auch berufen ist, über die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke oder der Gemeinden für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen verursacht haben, sowie über die Haftung dieser Organe gegenüber der Gebietskörperschaft zu erkennen, wird in den im Artikel 23, Absätze 1 und 3, bezeichneten bundesgesetzlichen Bestimmungen geregelt.
Anmerkung
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