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StGBl. Nr. 4/1945

kundgemacht 01.05.1945 RIS↗
4. Verfassungsgesetz: Verfassungs-Überleitungsgesetz — V-ÜG.
Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über das neuerliche Wirksamwerden des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 (Verfassungs-Überleitungsgesetz — V-ÜG.).
Kundmachung StGBl. Nr. 4/1945× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 136 § 0↗RIS↗
Art. 139geändert
in Kraft 03.01.1930 – 30.06.1934 · idF BGBl. Nr. 1/1930 Art. 139↗RIS↗
in Kraft 19.12.1945 – 20.07.1962 · idF StGBl. Nr. 4/1945 · danach: BGBl. Nr. 205/1962 Art. 139↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Artikel 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder
Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes, sofern aber eine solche Verordnung die Voraussetzung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bilden soll, von Amts wegen;
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung;
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung.
(2) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung; die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(3) Wenn die vom Gericht anzuwendende Verordnung bereits außer Kraft getreten ist und der Antrag daher gemäß Artikel 89 Absatz 3 gestellt wurde, hat sich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf den Ausspruch zu beschränken, ob die Verordnung gesetzwidrig war.
Schlagworte
Verordnungsprüfungsgericht, Bundesbehörde, Behörde, Anwendung,
Publikation, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Inkrafttreten,
Fristsetzung, Antragsrecht