Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) und die hiefür erforderliche Berechtigung;
BGBl. Nr. 333/1979
333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/08neu
8. VERWENDUNGSGRUPPE P 3
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
8.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.
8.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 3, anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
8.3. An Stelle der Erfordernisse der Ziffer 8 Punkt eins, die Verwendung als
- Litera a
- Litera bHeizer in Hochdruckkesselanlagen mit erlerntem einschlägigem Lehrberuf und erfolgreicher Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung;
- Litera cKraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist;
- Litera dMaschinist in einem Bereich, für den die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist, und die erfolgreiche Ablegung beider Prüfungen;
- Litera eSprengmeister mit der Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrüchen und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung;
- Litera fStraßenwärter mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst sowie eine zehnjährige Vorverwendung als Straßenwärter oder in einer gleichartigen Tätigkeit im Baudienst und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3;
- Litera gTaucher in der Wasserbauverwaltung mit regelmäßiger Verrichtung einfacherer Taucherarbeiten sowie die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten.