BGBl. I Nr. 65/2015
Dienstrechts-Novelle 2015
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz, das Bundesbezügegesetz, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Wehrgesetz 2001 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/08geändertlit c, lit d (neu), lit b Anm; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen), Anm (neu)
… 24 unveränderte Absätze
8. VERWENDUNGSGRUPPE E 1
(Leitende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Gemeinsame Erfordernisse
8.1. Eine in den Z 8.2 bis 8.12 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 8.15 bis 8.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
8.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 12 ist zB:
Der stellvertretende Leiter der Sektion II und Leiter der Bereiche Organisation, Dienstbetrieb und Einsatzangelegenheiten im Bundesministerium für Inneres.
8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind zB:
a) Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der Landespolizeidirektion Niederösterreich,
b) Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der Landespolizeidirektion Tirol.
8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:
a) Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der Landespolizeidirektion Burgenland,
b) Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der Landespolizeidirektion Vorarlberg.
8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
a) Stadtpolizeikommandant für Graz,
b) Stadtpolizeikommandant für Linz,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau.
8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
a) Stadtpolizeikommandant für Brigittenau/Leopoldstadt,
b) Leiterin oder Leiter der Verkehrsabteilung bei der Landespolizeidirektion Salzburg,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Hirtenberg.
8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Leiterin oder Leiter der Verkehrsabteilung bei der Landespolizeidirektion Burgenland,
b) Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Suben.,
d) stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Einsatzabteilung bei der Landespolizeidirektion Wien.
8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
… 15 unveränderte Absätze
a) Bezirkspolizeikommandant für Mödling,
b) Stadtpolizeikommandant für Villach.
8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Bezirkspolizeikommandant für Feldkirch,
b) Bezirkspolizeikommandant für Melk.
8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) Bezirkspolizeikommandant für Tulln,
b) Bezirkspolizeikommandant für Hallein,
c) Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Klagenfurt (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt).
8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) Bezirkspolizeikommandant für Lilienfeld,
b) Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Villach (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Villach),
c) Bezirkspolizeikommandant für Tamsweg.
8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) E 1 Referent in der Organisations- und Einsatzabteilung (OEA) beim Landepolizeikommando für Wien,
b) Leiter des Einsatzreferates beim Stadtpolizeikommando für Simmering (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Simmering).
(Anm.: Z 8.13. und 8.14. wurden nicht mehr vergeben)
Ausbildung
… 5 unveränderte Absätze
8.15. Der erfolgreiche Abschluss
a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1
8.16. (1)
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11,
c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a im Ausmaß von zumindest einem Jahr.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)
Sonderbestimmung für die Funktionsgruppe 12
… 8 unveränderte Absätze
8.17. Voraussetzung für die Ernennung in die Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Z 8.16 die Absolvierung des Führungskräftetrainings im Bundesministerium für Inneres oder eine diesem Lehrgang vergleichbare Ausbildung.
Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe
Allgemeiner Verwaltungsdienst
8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16 können durch
a) die Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12 oder 1.13,
b) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und
c) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt werden.