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BGBl. I Nr. 96/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Poststrukturgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 1363 § 0↗RIS↗
Anl. 1/12geändertlit a (entfallen), lit b, lit c, lit d, lit e, lit h (entfallen), lit i (entfallen) · umnummeriert: lit a, lit f, lit g
in Kraft 01.07.2007 – 31.05.2008 · idF BGBl. I Nr. 53/2007 · danach: BGBl. I Nr. 96/2007 Anl. 1/12↗RIS↗
in Kraft 01.06.2008 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 96/2007 · danach: BGBl. I Nr. 147/2008 Anl. 1/12↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
12.1. Eine der in Z 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
12.2. Verwendung der Funktionsgruppe 9 ist: Chef des Generalstabes.
12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:
a) der Leiter der Sektion II (Kontrollsektion),
b a) Stabschef des Bundesministers,
c b) Leiter der Generalstabsdirektion Stellvertreter des Chefs des Generalstabes,
d c) Leiter des Planungsstabes der Sektion Planung,
e d) Leiter des Führungsstabes der Sektion Bereitstellung,
f e) Leiter des Rüstungsstabes der Sektion Einsatz,
g f) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
h) Kommandant Landstreitkräfte,
i) Kommandant Luftstreitkräfte,
j g) Kommandant des Streitkräfteführungskommandos.
12.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
… 50 unveränderte Absätze
a) Kommandant Einsatzunterstützung,
b) Leiter der Militärvertretung Brüssel,
c) Leiter des Heeresnachrichtenamtes und Leiter NDA in der Zentralstelle.
12.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Leiter der Personalabteilung B in der Zentralstelle,
b) Leiter der Abteilung Militärstrategie in der Zentralstelle.
12.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,
b) Leiter des Materialstabes Luft beim Kommando Luftstreitkräfte.
12.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) Kommandant einer Brigade,
b) Leitender Ingenieur und stellvertretender Leiter der Abteilung Betriebsmanagement und Technik mit EsB für den Fachbereich beim Kommando Einsatzunterstützung.
12.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) Leiter Budget und Finanzmanagement beim Kommando Einsatzunterstützung,
b) Referatsleiter und Forscher und Hauptlehroffizier Bedrohungs- und Konfliktbilder am Institut für Friedenssicherheit und Konfliktmanagement der Landesverteidigungsakademie.
12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) Referent im Referat 3 der Abteilung Militärpolitik in der Zentralstelle,
b) Leiter der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung.
12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Chef des Stabes einer Brigade,
b) Leitender Arzt und Beisitzer bei der Stellungskommission beim Militärkommando Niederösterreich.
12.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) der 2. Generalstabsoffizier einer Brigade,
b) der Anästhesist der Anästhesie- und Wachabteilung beim Heeresspital.
Ausbildung und Verwendung
12.12.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 lit. a und
b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Generalstabsdienst
12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
Ärzte
12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
Apotheker
12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
Militärseelsorger
12.16. An Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. b die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.
Intendanzdienst
12.17. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich vom Bundeskanzleramt veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Z 1.13 zweiter Satz ist anzuwenden.
Höherer militärfachlicher Dienst
12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
Definitivstellungserfordernisse:
12.19.
a) Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Krisenzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder
b) die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d oder Z 2 KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder
c) die Teilnahme an sonstigen militärischen Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten oder
d) ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG.
Die Zeiten nach lit. a, b oder c sind für die Erreichung der 6-monatigen Frist nach lit. a oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.
12.20. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.
12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1.