BGBl. II Nr. 256/2008
Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen; Aufhebung der Verordnung über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen erlassen und die Verordnung über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen aufgehoben wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
- Ziffer einsParagraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, Paragraph 2,, Paragraph 3, sowie die Anlagen A, A.1.1, A.1.2, A.1.3, A.1.4, A.1.5 und A.1.6 treten jeweils mit 1. September 2008 in Kraft;
- Ziffer 2Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Paragraph eins, Absatz 3,, die Anlagen A.2.1, A.2.2 und C treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2008 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft;
- Ziffer 3Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 18, die Anlagen B, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, B.10, B.11, B.12, B.13, B.14, B.15, B.16, B.17 und B.18 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft.
Art. 3neu
Artikel 3
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen A, B und C jeweils unter Abschnitt römisch vier enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, bekannt gemacht.