BGBl. I Nr. 140/2011
Dienstrechts-Novelle 2011
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Auslandzulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Asylgerichtshofgesetz geändert werden und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie wieder in Kraft gesetzt und geändert wird (Dienstrechts-Novelle 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/12geändert12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1: Überschrift · Text, lit a, Schlussteil, lit b, lit c, lit d (neu), Überschrift
… 7 unveränderte Absätze
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
Richtverwendungen
a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
b) Stellvertreter des Chefs des Generalstabes,
… 9 unveränderte Absätze
c) Leiter der Sektion Planung,
d) Leiter der Sektion Bereitstellung,
e) Leiter der Sektion Einsatz,
f) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
g) Kommandant des Streitkräfteführungskommandos.
a) Kommandant Einsatzunterstützung,
b) Leiter der Militärvertretung Brüssel,
c) Leiter des Heeresnachrichtenamtes und Leiter NDA in der Zentralstelle.
a) Leiterin oder Leiter der Personalabteilung B Abteilung Transformation in der Zentralstelle,
b) Leiter der Abteilung Militärstrategie in der Zentralstelle.
a) Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,
b) Leiterin oder Leiter des Materialstabes Luft beim Kommando Luftstreitkräfte.,
12.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) Kommandant einer Brigade,
b) Leitender Ingenieur und stellvertretender Leiter der Abteilung Betriebsmanagement und Technik mit EsB für den Fachbereich beim Kommando Einsatzunterstützung.,
d) Leiterin oder Leiter der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle.
12.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) Leiter Budget und Finanzmanagement beim Kommando Einsatzunterstützung,
b) Referatsleiter und Forscher und Hauptlehroffizier Bedrohungs- und Konfliktbilder am Institut für Friedenssicherheit und Konfliktmanagement der Landesverteidigungsakademie.,
d) Leiterin oder Leiter Spezialeinsätze beim Streitkräfteführungskommando.
12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) Referent im Referat 3 Referatsleiterin oder Referatsleiter & stellvertretende Abteilungsleiterin oder stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Militärpolitik Lagezentrum in der Zentralstelle,
b) Leiter Referentin oder Referent im Referat NATO & PfP der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung. Abteilung Militärpolitik in der Zentralstelle,
12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Chef Referatsleiterin oder Referatsleiter Planung beim Joint 2 im Teilstab Operation des Stabes einer Brigade Streitkräfteführungskommandos,
b) Leitender Arzt und Beisitzer bei der Stellungskommission Brigadeärztin oder Brigadearzt beim Militärkommando Niederösterreich Kommando einer Brigade.
a) der 2. Generalstabsoffizier einer Brigade G 5 beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,
b) der Anästhesist der Anästhesie- und Wachabteilung beim Heeresspital Psychologin oder Psychologe einer Brigade.
Ausbildung und Verwendung
… 27 unveränderte Absätze
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und
b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Generalstabsdienst
Ärzte
Apotheker
Militärseelsorger
Intendanzdienst
a) eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 und
b) der Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder der Abschluss eines diesen Hochschulstudien entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz. Z 1.13 ist anzuwenden.
Höherer militärfachlicher Dienst
a) Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Krisenzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder
b) die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d oder Z 2 KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder
c) die Teilnahme an sonstigen militärischen Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten oder
d) ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG.
Die Zeiten nach lit. a, b oder c sind für die Erreichung der 6-monatigen Frist nach lit. a oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.