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BGBl. Nr. 287/1988

kundgemacht 17.06.1988 RIS↗Parlament↗
287. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1988) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1988) und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 534 § 0↗RIS↗
Anl. 1/15geändertlit a, lit b (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.01.1980 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 Anl. 1/15↗RIS↗
in Kraft 01.07.1988 – 10.07.1991 · idF BGBl. Nr. 287/1988 · danach: BGBl. Nr. 362/1991 Anl. 1/15↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
15. VERWENDUNGSGRUPPE H 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
15.1.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.1 oder
2.2 und
b) die Ableistung eines neunmonatigen Präsenzdienstes.
15.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VI bis VIII der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Stabsoffizier; auf diese Ausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
15.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 15.1 lit. a die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung aus einem Instrumentalfach an einer Hochschule (Akademie) für Musik und darstellende Kunst oder am früheren Mozarteum in Salzburg oder die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und die erfolgreiche Ablegung der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus einem Instrumentalfach. Abschluß
15.4. Z 15.2 ist auf Musikoffiziere nicht anzuwenden. a) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
b) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
15.4. Für die Ernennung von Musikoffizieren auf eine Planstelle der Dienstklassen VI und VII an Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 15.2 der erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung zum Stabsoffizier der Reserve. (Anm.: ÜR Art. IV, BGBl. Nr. 287/1988)
Definitivstellungserfordernisse:
15.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.