BGBl. Nr. 148/1988
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/20geändertlit a, lit c
20. AUSSERORDENTLICHE UNIVERSITÄTSPROFESSOREN
a) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse Das Doktorat einer der Z 1.1 Verwendung entsprechenden Fachrichtung,
b) die Lehrbefugnis als Universitätsdozent und
c) eine Tätigkeit durch mindestens drei Jahre, die den Beamten zur Ausübung einer Funktion im Sinne des § 31 Abs. 3 bis 6 des Universitäts-Organisationsgesetzes UOG geeignet erscheinen läßt.