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BGBl. I Nr. 176/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 176/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 341 § 0↗RIS↗
Anl. 1/24geändert24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2: Überschrift, Text; Abs 3; Abs 4, lit c (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2 lit c, Schlussteil, lit b, lit a (entfallen), sublit aa (entfallen), sublit bb (entfallen); Abs 3 sublit aa (entfallen), sublit bb (entfallen), Schlussteil (entfallen), lit lit (entfallen); Abs 2 lit bzw
in Kraft 01.09.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 87/2002 · danach: BGBl. I Nr. 176/2004 Anl. 1/24↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 30.09.2007 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 · danach: BGBl. I Nr. 165/2005 Anl. 1/24↗RIS↗
24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
-------------------------------+-------------------------------------
Verwendung Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------- 24.1. Lehrer an Sonderschulen, (1) Das der Verwendung
24.1. Lehrer an Hauptschu- (1) Lehramtsprüfung an land- und forstwirtschaftlichen entsprechende Diplom gemäß
len, Sonderschulen Schulen, Polytech- Lehrer an der AStG an einer Pädagogischen oder Berufs-,
nischen Schulen, Berufs- pädagogischen Bundes-Berufsschule für Uhrmacher Berufspädagogischen Akademie oder
schulen, land- und forst- eine nach der Reifeprüfung nach in Karlstein in Niederösterreich, oder Lehramt und die
wirtschaftlichen Schulen, schulrechtlichen Vorschriften Lehrer für Haushaltsökonomie und Befähigungsprüfung für den
Lehrer des hauswirtschaft- erworbene gleichwertige Lehrbe- Ernährung und gewerblichen land- und
lichen Fachunterricht an mittleren und gewerblichen Fach- fähigung oder die Absolvierung forstwirtschaftlichen
unterrichtes an mittleren und der Akademie höheren Schulen. Lehrer für Sozialarbeit, Beratungs- und
höheren Schulen, Lehrer für wobei die der Verwendung ent- Informations- und Förderungsdienst an einer
Stenotypie und Phonotypie, sprechende Lehrbefähigung für Textverarbeitung, Lehrer an land- und
Lehrer an Fachschulen für So- Hauptschulen, Sonderschulen, Fachschulen für Sozialberufe, an forstwirtschaftlichen
zialberufe, an der Heeresver- Polytechnische Lehrgänge bzw. Heeresversorgungsschule und berufspädagogischen Akademie
sorgungsschule und Lehrer an Schulen, Berufsschulen, für den Akademien im Sinne des oder die Absolvierung der
Akademien, soweit sie nicht gewerblichen Fachunterricht, für § 4 Abs. 1 Z 1 AStG, soweit sie Akademie für Sozialarbeit.
in Z 24.2. erfaßt werden den hauswirtschaftlichen Fachunter- nicht in Z 24.2 erfasst werden (2) Für Lehrer, die das
richt, für Stenotypie und Phono-
typie oder für Kurzschrift und
Maschinschreiben an mittleren und
höheren Schulen oder die
Befähigung für den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst nachzuweisen ist.
-------------------------------+-------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+-------------------------------------
(2) Für Lehrer, die das
Erfordernis des Abs. 1
ausschließlich durch die
Absolvierung der Akademie für
für Sozialarbeit erfüllen, überdies
überdies eine vierjährige einschlägige
einschlägige Berufspraxis vor oder nach der
Absolvierung vor oder nach der Akademie für
Sozialarbeit. Zeiten einer Absolvierung der Akademie
Lehrpraxis in einer den für Sozialarbeit Zeiten
Verwendungsgruppen L 2 einer Lehrpraxis in einer
entsprechenden Verwendung sind auf den Verwendungsgruppen L 2
die Zeit der Berufspraxis entsprechenden Verwendung
anzurechnen. sind auf die Zeit der
Berufspraxis anzurechnen.
(3) Bei Lehrern Für Lehrer für Fremd-
sprachen an Hauptschulen, Haushaltsökonomie und
Sonderschulen, Polytechnischen Ernährung zusätzlich zu
Schulen und Berufsschulen
werden die Erfordernisse des
Abs. 1 durch die erfolgreiche
Ablegung der Lehramtsprüfung für
höhere Schulen aus der
entsprechenden Fremdsprache oder
durch die Lehrbefähigung für zwei
im Lehrplan der Hauptschule
vorgesehene Fremdsprachen ersetzt.
(4) Für Lehrer des
hauswirtschaftlichen
Fachunterrichtes zusätzlich zu
Abs. 1 eine einjährige
facheinschlägige Berufspraxis.
(Anm.: ÜR Art. V, BGBl. Nr. 287/1988) Berufspraxis. Dieses
Dieses Erfordernis entfällt, wenn im
im Rahmen des Lehramtsstudiums Studiums ein
Berufspraktikum im Umfang von
von mindestens 30 Wochen
Vollbeschäftigung absolviert
worden ist.
-------------------------------+------------------------------------- 24.2. Lehrer für Religion an den a) Die Reife- und
Verwendung Erfordernis in Z 24.1 angeführten Schulen Diplomprüfung bzw.
-------------------------------+------------------------------------- Reifeprüfung an einer
24.2. Lehrer für Religion a) Die erfolgreiche Ablegung der höheren Schule und die
an den in Z 24.1 angeführten Reifeprüfung an einer höheren der Verwendung
Schulen Schule und die der Verwendung entsprechende
entsprechende Lehrbefähigung auf Grund
oder einer Ausbildung, die der
b) der Abschluß der theologischen Ausbildung an einer
Hochschulstudien durch den Erwerb
eines auf Grund eines
Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1 UniStG.
24.3. Lehrer für Musiker-        (1) Die erfolgreiche
ziehung, Instrumentalmusik,      Ablegung der Reifeprüfung an
Instrumentalmusikerziehung oder  einer höheren Schule und
rhythmisch-musikalische Er-        a) die Lehrbefähigung
ziehung an mittleren und höhe-        aus zwei im
ren Schulen und an Akademien          Unterricht an diesen
sowie für sonstige                    Schulen zugelassenen
Unterrichtsgegenstände der            einschlägigen
musikalischen Erziehung an            Unterrichtsgegenständen
Bildungsanstalten für                oder
Kindergartenpädagogik und an      b) eine Lehrbefähigung aus einem
Bildungsanstalten für                im Unterricht an diesen Schulen
Sozialpädagogik                      zugelassenen einschlägigen
Unterrichtsgegenstand, wenn im
Rahmen des Studiums ein
Schwerpunktstudium in einem
zweiten Instrument oder Gesang
absolviert wurde, oder
c) der Abschluß beider
Studienabschnitte des Studiums
der Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder der Musik- und
Bewegungserziehung nach dem
Kunsthochschul-Studiengesetz
oder der Abschluß des Studiums
der
Instrumental(Gesangs)pädagogik
oder der Musik- und
Bewegungserziehung nach Anlage
1 Z 2a.11 oder Z 2a.18 UniStG.
(2) Die Lehrbefähigung aus einem
der in Abs. 1 lit. a angeführten
Unterrichtsgegenstände kann bei
Lehrern an Akademien durch die
Lehrbefähigung für Volksschulen
ersetzt werden.
-------------------------------+-------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+-------------------------------------
24.4. Lehrer an Übungs-      a) Die erfolgreiche Ablegung der
schulen der Pädagogischen Aka-      Reifeprüfung an einer höheren
demien und Religionslehrer an      Schule,
Übungsschulen der Religions-    b) die der Verwendung entsprechende
pädagogischen Akademien            Lehrbefähigung,
c) sechsjährige Lehrpraxis.
24.5. Lehrer für Bildneri-    a) Die erfolgreiche Ablegung
sche Erziehung sowie für Werk-      der Reifeprüfung an einer
erziehung und verwandte Unter-      höheren Schule und
richtsgegenstände an mittleren  b) der Abschluß eines einschlä-
und höheren Schulen und Akade-      gigen Hochschulstudiums an
mien und an land- und forst-        einer Kunsthochschule oder
wirtschaftlichen berufspädago-      der Akademie der bildenden
gischen Lehranstalten              Künste.
24.6. Lehrer für den forst-    a) Die erfolgreiche Absolvie-
wirtschaftlichen Fachunter-        rung einer höheren Lehran-
richt an mittleren und höheren      stalt für Forstwirtschaft
Schulen                            (Försterschule),
b) eine sechsjährige Berufs-
praxis und
c) die Lehrbefähigung für den
forstwirtschaftlichen Fach-
unterricht.
-------------------------------+-------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+-------------------------------------
24.7. Lehrer an Volksschulen    (1) Lehramtsprüfung an einer
Pädagogischen Akademie nach
Absolvierung eines
sechssemestrigen Studienganges
für das Lehramt an Volksschulen
gemäß § 119 des
Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
wird ersetzt durch
a) Lehramtsprüfung für
Volksschulen an einer
Pädagogischen Akademie nach
Absolvierung eines
viersemestrigen
Studienganges für das
Lehramt an Volksschulen
gemäß § 119 des
Schulorganisationsgesetzes
in der vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982 geltenden
Fassung oder Lehrbefähigung
für Volksschulen, gemeinsam
mit
b) Zusatzausbildung und
-prüfung über die Bereiche
aa) „Lebende Fremdsprache”
und
bb) „Vorstufe” oder
„Allgemeine
Sonderpädagogik”
im Ausmaß des Lehrstoffes im
Lehrplan der Pädagogischen
Akademien (Studiengang für
das Lehramt an Volksschulen
gemäß Verordnung des
Bundesministers für
Unterricht, Kunst und Sport
BGBl. Nr. 17/1986).
(3) Der erfolgreiche Abschluß
von Studienveranstaltungen, die
spätestens zu Beginn des
Sommersemesters 1989 begonnen
haben und spätestens bis zum Ende
des Schuljahres 1988/89
abgeschlossen worden sind, in den
Bereichen
aa) „Lebende Fremdsprache” und
bb) „Vorschulstufe” oder
„Allgemeine
Sonderpädagogik”
an Pädagogischen Akademien und
Pädagogischen Instituten in einem
dem Abs. 2 lit. b entsprechenden
Ausmaß ersetzt das betreffende
Ernennungserfordernis des Abs. 2
lit. b.
-------------------------------+-------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+-------------------------------------
24.8. Religionslehrer an          (1) Lehramtsprüfung an einer
Volksschulen                      Religionspädagogischen Akademie
nach Absolvierung eines
sechssemestrigen Studienganges
für das Lehramt an Volksschulen
im Sinne des § 119 des
Schulorganisationsgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 365/1982
oder
der Abschluß der theologischen
Hochschulstudien durch den Erwerb
eines auf Grund eines
Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1 UniStG.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
wird ersetzt durch
a) Lehramtsprüfung an einer
Religionspädagogischen
Akademie nach Absolvierung hinsichtlich
eines viersemestrigen Bildungshöhe und Dauer
Studienganges für das vergleichbar ist oder
Lehramt an Volksschulen im
Sinne des § 119 des
Schulorganisationsgesetzes
in der vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982 geltenden
Fassung
oder
die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die der
Verwendung entsprechende
Lehrbefähigung
gemeinsam mit
b) Zusatzausbildung und der Erwerb eines Diplom-
-prüfung über ergänzende oder Magistergrades gemäß
Bereiche zur Ausbildung § 87 Abs. 1 des
zum Religionslehrer an Universitätsgesetzes 2002
Volksschulen gemäß lit bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
a in einem der Z 24.7 Abs. theologischen
2 lit Studien. b vergleichbaren
Ausmaß 24.3. Lehrer für Musikerziehung, (1) Die erfolgreiche Ablegung
(3) Der erfolgreiche Abschluß Instrumentalmusik, der Reife- und Diplomprüfung
von Studienveranstaltungen, die Instrumentalmusikerziehung oder bzw. Reifeprüfung an einer
spätestens zu Beginn des Sommersemesters 1989 begonnen rhythmisch-musikalische Erziehung höheren Schule und
haben an mittleren und spätestens bis zum Ende höheren Schulen a) die Lehrbefähigung aus
und an Akademien im Sinne des Schuljahres 1988/89 § 4 zwei im Unterricht an
abgeschlossen worden sind, in den Abs. 1 Z 1 AStG sowie für sonstige diesen Schulen
ergänzenden Bereichen gemäß Abs. 2 Unterrichtsgegenstände der zugelassenen
lit. b musikalischen Erziehung an Religionspädagogischen einschlägigen
Akademien und Religionspädagogischen Instituten Bildungsanstalten für Unterrichtsgegenständen
in einem dem Abs. 2 lit. b Kindergartenpädagogik und an oder
entsprechenden Ausmaß ersetzt das Bildungsanstalten für b) der Erwerb eines
betreffende Ernennungserfordernis Sozialpädagogik Bakkalaureatsgrades gemäß
des § 87 Abs. 2 lit. b. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung bzw.
eine Lehrbefähigung (in
beiden Fällen aus einem
im Unterricht an diesen
Schulen zugelassenen
einschlägigen
Unterrichtsgegenstand,
wenn im Rahmen des
Studiums ein
Schwerpunktstudium in
einem zweiten Instrument
oder Gesang absolviert
wurde), oder
c) der Erwerb eines
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. der Erwerb eines
Diplomgrades gemäß § 66
Abs. 1 UniStG in den
Studien Instrumental
(Gesangs)pädagogik oder
Musik- und
Bewegungserziehung.
(2) Die Lehrbefähigung aus einem
der in Abs. 1 lit. a
angeführten
Unterrichtsgegenstände wird
bei Lehrern an Akademien
durch das Diplom gemäß AStG
für das Lehramt für
Volksschulen ersetzt.
24.4. Lehrer bzw.                    a) Das der Verwendung
Religionslehrer an Übungsschulen          entsprechende Diplom
der Pädagogischen Akademien                gemäß AStG und
b) sechsjährige Lehrpraxis.
24.5. Lehrer für Bildnerische        a) Die erfolgreiche Ablegung
Erziehung sowie für Technisches            der Reife- und
Werken und Textiles Werken und            Diplomprüfung bzw.
verwandte Unterrichtsgegenstände          Reifeprüfung an einer
an mittleren und höheren Schulen          höheren Schule und
und Akademien im Sinne des § 4          b) der Erwerb eines Diplom-
Abs. 1 Z 1 AStG                            oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
bzw. eines einschlägigen
Studiums an einer
Universität der Künste
oder der Akademie der
bildenden Künste.