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BGBl. I Nr. 176/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 176/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 341 § 0↗RIS↗
Anl. 1/25geändertSchlussteil, Text; Abs 2 lit bzw, Schlussteil; Abs 3 lit d, Schlussteil, lit e (entfallen), sublit aa (entfallen), sublit bb (entfallen), lit f (entfallen), lit b, lit c, lit bzw; Abs 4 lit h (entfallen), sublit aa (entfallen), Schlussteil; Abs 5 lit i (entfallen), Schlussteil, lit b, lit c, lit d · umnummeriert: Abs 3 lit a; Abs 4 lit a, lit b; Abs 5 lit a, lit b
in Kraft 01.09.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 87/2002 · danach: BGBl. I Nr. 176/2004 Anl. 1/25↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 30.09.2007 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 · danach: BGBl. I Nr. 53/2007 Anl. 1/25↗RIS↗
25. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
--------------------------------+------------------------------------ Verwendung Erfordernis
Verwendung Erfordernis 25.1. Lehrer an mittleren und (1) Für Lehrer für
--------------------------------+------------------------------------ höheren Schulen und Akademien im sozialfachliche
25.1. Lehrer an Volksschu- Lehramtsprüfung für Volks- Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG, Unterrichtsgegenstände an
schulen; ferner Lehrer an Haupt- schulen an einer Pädagogischen soweit sie nicht die Erfordernisse Schulen für Sozialberufe
schulen, Sonderschulen, Poly- Akademie, Lehramtsprüfung an für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für Sozialarbeit ein
technischen Schulen, Berufs- oder für eine höhere Diplom einer Religionspädagogischen Akademie für
schulen, mittleren und höhe- Akademie oder Lehrbefähigung für Verwendungsgruppe erfüllen Sozialarbeit gemeinsam mit
ren Schulen und Akademien so- Volksschulen. Dieses Erfordernis einer zweijährigen
wie an land- und forstwirt- wird ersetzt: einschlägigen Berufspraxis
schaftlichen berufspädagogi- a) (Anm.: aufgehoben durch vor oder nach der
schen Lehranstalten, soweit BGBl. Nr. 372/1989) Absolvierung der Akademie
sie nicht die Erfordernisse für Sozialarbeit; Zeiten
für die Verwendungsgruppe b) bei Lehrern für Fremdspra- einer Lehrpraxis in einer
den Verwendungsgruppen L 2a 2 oder für eine höhere chen an Pflichtschulen durch
Verwendungsgruppe erfüllen die erfolgreiche Ablegung der entsprechenden Verwendung
Reifeprüfung an einer höheren sind auf die Zeit der
Schule gemeinsam mit der Berufspraxis anzurechnen.
Lehrbefähigung auf Grund einer (2) Für Lehrer für Bildnerische
Lehramtsprüfung aus einer Erziehung, für Technisches
Fremdsprache; Werken und Textiles Werken
c) bei Lehrern für sozialfachliche und verwandte
Unterrichtsgegenstände an
Schulen für Sozialberufe oder mittleren und höheren
für Sozialarbeit Schulen durch das Erwerb eines
Diplom einer Akademie für Diplom- oder Magistergrades
Sozialarbeit gemeinsam mit einer gemäß § 87 Abs. 1 des
zweijährigen einschlägigen Universitätsgesetzes 2002
Berufspraxis vor oder nach der bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
Absolvierung der Akademie für eines einschlägigen Studiums
Sozialarbeit; Zeiten an einer Universität der
Lehrpraxis in einer den Künste oder der Akademie der
Verwendungsgruppen L 2 bildenden Künste.
entsprechenden Verwendung sind (3) Für Lehrer für musikalische
auf die Zeit der Berufspraxis
anzurechnen;
--------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+------------------------------------
Diplom einer Akademie für
Sozialarbeit gemeinsam mit
einer zweijährigen einschlä-
gigen Berufspraxis;
d) bei Lehrern für Bildnerische
Erziehung, für Werkerziehung
und verwandte Unterrichtsge-
genstände an mittleren und
höheren Schulen durch den
Abschluß eines einschlägigen
Hochschulstudiums an einer
Kunsthochschule oder an der
Akademie der bildenden Künste;
e) bei Lehrern für Werkerziehung
für Mädchen an mittleren und
höheren Schulen und bei Lehrern
für die einschlägige praktische
--------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+------------------------------------
Fachausbildung an Anstalten der
Lehrer- und Erzieherbildung
durch
aa) die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule oder
bb) die Meisterprüfung aus
Damenkleidermachen oder
Wäschewarenerzeugung
gemeinsam mit der Befähigungs-
prüfung für Arbeitslehrerinnen
und einer vierjährigen
Lehrpraxis;
f) bei Lehrern für musikalische
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren Schu-
len, an Akademien Schulen und an Akademien im
--------------------------------+------------------------------------ Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1
Verwendung Erfordernis AStG
--------------------------------+------------------------------------
land- und forstwirtschaftli-
chen berufspädagogischen
Lehranstalten durch
aa a) die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung Reife- und
an einer höheren Schule Diplomprüfung bzw.
gemeinsam mit der Lehrbe- Reifeprüfung an einer
fähigung aus Gesang oder höheren Schule gemeinsam
einem zugelassenen In- mit dem Erwerb eines
strumentalfach oder für Bakkalaureatsgrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung bzw.
einer Lehrbefähigung (in
beiden Fällen aus Gesang
oder einem zugelassenen
Instrumentalfach oder für
rhythmisch-musikalische
Erziehung) oder
bb b) die Lehrbefähigung aus zwei Erwerb eines
der vorstehend angeführten Bakkalaureatsgrades gemäß
Unterrichtsgegenstände, § 87 Abs. 1 des
cc) der Abschluß beider Universitätsgesetzes 2002
Studienabschnitte des in den Studien
Studiums der Instrumental- Instrumental(Gesangs)
(Gesangs)pädagogik pädagogik oder der Musik- und
Musik- und Bewegungserziehung bzw.
nach dem einer Lehrbefähigung (in
Kunsthochschul-Studiengesetz beiden Fällen aus zwei
oder der vorstehend
der Abschluß des Studiums der angeführten
Instrumental(Gesangs)pädagogik Unterrichtsgegenstände),
oder c) der Musik- und Erwerb eines
Bewegungserziehung nach Anlage Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 Z 2a.11 oder Z 2a.18 UniStG des
oder Universitätsgesetzes 2002
dd) (nur an Bildungsanstalten für bzw. der Erwerb eines
--------------------------------+------------------------------------ Diplomgrades gemäß § 66
Verwendung Erfordernis Abs. 1 UniStG in den
--------------------------------+------------------------------------ Studien
Kindergartenpädagogik und an Instrumental(Gesangs)
Bildungsanstalten für pädagogik oder Musik- und
Sozialpädagogik) die Bewegungserziehung oder
Befähigungsprüfung für d) (nur an Bildungsanstalten
Kindergärtnerinnen oder für Kindergartenpädagogik
Erzieher bzw. die Reife- und an Bildungsanstalten
Befähigungsprüfung für Sozialpädagogik) die
Kindergärten oder für Reife- und Diplomprüfung
Erzieher sowie in allen bzw. Diplomprüfung
Fällen zusätzlich die (Kolleg) für Kindergärten
Lehrbefähigung oder für Erzieher sowie
in allen Fällen
zusätzlich der Erwerb
eines Bakkalaureatsgrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik und Musik- und
Bewegungserziehung bzw.
die Lehrbefähigung (in
beiden Fällen für
rhythmisch-musikalische
Erziehung oder für einen
Unterrichtsgegenstand der
musikalischen Erziehung;).
g (4) bei Lehrern Für Lehrer für Kurzschrift
oder für Maschinschreiben durch
die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
entsprechenden Lehrbefähigung
für den Unterricht an mittleren
--------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+------------------------------------
und höheren Schulen (jedoch
nicht an kaufmännischen
Lehranstalten und
Berufsschulen);
h) bei Lehrern für
Kindergarten- und
Hortpraxis sowie für
Unterrichtsgegenstände
der Didaktik durch
aa) die erfolgreiche
Ablegung der Reife-
prüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen
(und Horterzieherinnen)
oder
bb a) die Reife- und
Befähigungsprüfung Diplomprüfung für
für Kindergärten (und
Horte) und bzw.
Diplomprüfung
(Kolleg) für
Kindergärten und
cc b) in beiden Fällen die
Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine
vierjährige einschlägige
einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis;
--------------------------------+------------------------------------ oder Lehrpraxis;
Verwendung Erfordernis (5) Für Lehrer für Hort- und
--------------------------------+------------------------------------
i) bei Lehrern für Hort- und
Heimpraxis und für
Unterrichtsgegenstände
der Didaktik an Bildungs-
anstalten Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
Sozialpädagogik sowie an Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik für
die zusätzliche Ausbildung
Ausbildung zum Erzieher an Horten durch
aa) die erfolgreiche an Horten
Ablegung der Reife-
prüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
Befähigungsprüfung
für Erzieher oder
bb a) die Reife- und
Befähigungsprüfung für Diplomprüfung bzw.
Erzieher und Diplomprüfung (Kolleg)
für Erzieher und
cc b) in beiden Fällen die
Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine
vierjährige einschlägige
einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.
--------------------------------+------------------------------------ oder Lehrpraxis.
Verwendung Erfordernis 25.2. Erzieher an Übungsheimen a) die Reife- und
--------------------------------+------------------------------------ oder Übungshorten, Diplomprüfung für
25.2. Erzieher an Übungs- a) Die erfolgreiche Ablegung Übungskindergärtnerinnen und Kindergärten (und
heimen oder Übungshorten, der Reifeprüfung an einer Übungshorterzieherinnen Horte) bzw.
Übungskindergärtnerinnen und höheren Schule gemeinsam Diplomprüfung (Kolleg)
Übungshorterzieherinnen mit der Befähigungsprüfung für Kindergärten und
Erzieher oder für
Kindergärtnerinnen (und
Horterzieherinnen) oder
b) die Reife- und
Befähigungsprüfung für
Erzieher oder für
Kindergärten (und Horte)
und
--------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+------------------------------------
c b) in beiden Fällen die
Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine
vierjährige einschlägige
einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.
25.3 oder Lehrpraxis. Sondererzieher a) Die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer 25.3. Sondererzieher a) die Reife- und
höheren Schule gemeinsam Diplomprüfung für
mit der Befähigungsprüfung
für Erzieher und Sonderer-
zieher oder
b) die Reife- und
Befähigungsprüfung für
Erzieher gemeinsam mit
der Befähigungsprüfung Diplomprüfung für
für Sondererzieher und
c b) in beiden Fällen eine
vierjährige einschlägige
Berufspraxis, davon eine einschlägige
zweijährige Praxis an Sonder- Berufspraxis, davon
horten oder Sonderheimen. eine zweijährige
--------------------------------------------------------------------- Praxis an Sonderhorten
Verwendung Erfordernis oder Sonderheimen.
--------------------------------------------------------------------- 25.4. Sonderkindergärtnerinnen, a) Reife- und
25.4. Sonderkindergärtnerinnen, a) Die erfolgreiche Ablegung die eine qualifizierte Betreuung Diplomprüfung für
die eine qualifizierte Betreuung aa) der Befähigungsprüfung behinderter Kinder an Kindergärten (und
behinderter Kinder an für Kindergärtnerinnen Übungskindergärten, am Horte) bzw.
Übungskindergärten, Blindeninstituten Bundes-Blindenerziehungsinstitut Diplomprüfung (und HorterzieherinnenKolleg)
in Wien oder Instituten am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder und
ausüben, sowie Lehrer im Lehrgang für bb) der Reife- und Gehörlosenbildung in Wien ausüben, b) Diplomprüfung für
Sonderkindergartenpädagogik Befähigungsprüfung sowie Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergärten und
Kindergärten ( Sonderkindergartenpädagogik Frühförderungund
Horte c) erfolgreiche Ablegung
und einer Zusatzprüfung
b) aa) Befähigungsprüfung für aus Didaktik und
Sonderkindergärtnerin- d) vierjährige
nen oder einschlägige
bb) Befähigungsprüfung für Berufspraxis, davon
Sonderkindergärten und eine zweijährige
Frühförderung und Praxis an
c) erfolgreiche Ablegung einer
Zusatzprüfung aus Didaktik
und
d) vierjährige einschlägige
Berufspraxis, davon eine
zweijährige Praxis an
Sonderkindergärten.
25.5. Lehrer im Lehrgang für die a) Die erfolgreiche Ablegung Reife- und
Ausbildung von Erziehern zu aa) der Befähigungsprüfung Diplomprüfung bzw.
Sondererziehern für Erzieher oder Diplomprüfung (Kolleg)
bb) der Reife- für Erzieher und
Befähigungsprüfung für
Erzieher
und
b) Befähigungsprüfung Diplomprüfung für
Sondererzieher und
c) erfolgreiche Ablegung einer
einer Zusatzprüfung aus Didaktik
aus Didaktik und
d) vierjährige einschlägige
Berufspraxis, davon eine einschlägige
zweijährige Praxis an Berufspraxis, davon
Sonderhorten oder eine zweijährige
Sonderheimen. Praxis an Sonderhorten
oder Sonderheimen.