BGBl. Nr. 314/1992
314. Bundesgesetz: 53. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (53. Gehaltsgesetz-Novelle), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/30geändert
… 25 unveränderte Absätze
a) im Verwaltungsdienst als
Leiter einer Post- und Telegraphendirektion,
Leiter einer Abteilung in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,
Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Postautodienst-Controller in einer Post- und Telegraphendirektion,
b) im Postautodienst als
Leiter einer Postautoleitung,
c) im Fernmeldedienst als
Leiter eines Fernmeldebauamtes,
Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes,
Leiter des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter der Fernmeldezentralbauleitung,
Leiter der Fernmeldezeugverwaltung,
Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
Leiter einer Abteilung im Fernmeldetechnischen Zentralamt, Stellvertreter des Leiters eines der angeführten Ämter
(ausgenommen das Fernmeldebauamt Haustechnik Wien).
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.1, eine vierjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.2, eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I oder
c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I; in diesem Fall ist die Zulassung so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.