Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 267/2022

kundgemacht 06.07.2022 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen sowie der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen sowie die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 267/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen 10 § 0↗RIS↗
Anl. 1/lFgeändert1. Ermächtigung für schulautonome Lehrp…: Tabelle · 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplan…: Tabelle
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2022) · idF BGBl. II Nr. 411/2021 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 267/2022 Anl. 1/lF↗RIS↗
in Kraft 01.09.2022 – 31.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 267/2022 · danach: BGBl. II Nr. 1/2023 Anl. 1/lF↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
Anlage A/lF
LEHRPLAN DES GYMNASIUMS MIT DRITTER LEBENDER FREMDSPRACHE AM ÖFFENTLICHEN GYMNASIUM DER STIFTUNG THERESIANISCHE AKADEMIE IN WIEN
ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der fremdsprachlichen Ausbildung.
ZWEITER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der fremdsprachlichen Ausbildung.
DRITTER TEIL
SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG
Wie Anlage A.
VIERTER TEIL
STUNDENTAFELN
1. UNTERSTUFE
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Pflichtgegenstände
Klassen und Wochenstunden 1)
Summe Unterstufe 2)
Lehrverpflich-tungsgruppe 3)
1. Kl.
2. Kl.
3. Kl.
4. Kl.
Religion
2
2
2
2
8
(III)
Deutsch
mindestens 15
(I)
Erste lebende Fremdsprache
mindestens 12
(I)
Zweite lebende Fremdsprache
mindestens 6
(I)
Latein
mindestens 3
(I)
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung
mindestens 5
III
Geographie und Wirtschaftskunde
mindestens 7
(III)
Mathematik
mindestens 13
(II)
Digitale Grundbildung
mind. 1
mind. 1
mind. 1
mind. 1
mindestens 4
III
Biologie und Umweltkunde
mindestens 7
III
Chemie
mindestens 2
(III)
Physik
mindestens 5
(III)
Musikerziehung
mindestens 6
(IVa)
Bildnerische Erziehung
mindestens 7
(IVa)
Technisches und textiles Werken
-
-
mindestens 3
(IV)
Bewegung und Sport
mindestens 13
(IVa)
Verbindliche Übungen Berufsorientierung
-
0-1
0-1
1-2
1-4 4)
III 5)
Digitale Grundbildung Gesamtwochenstundenzahl
0-1 26-31
0-1 29-33
0-1 29-34
0-1 29-34
2-4 6) 124
III 5)
Gesamtwochenstundenzahl
26-30
29-32
29-33
29-33
120
______________
… 6 unveränderte Absätze
1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im Dritten Teil.
2) In höchstens fünf Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:
1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kernbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren und nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musischkreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
4) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.
5) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.
6) Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 1 Wochenstunde 32 integrierten Jahresstunden entspricht (1. bis 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden). Die über 2 Wochenstunden hinausgehenden 1 oder 2 Wochenstunden sind nach dem schulautonomen Vertiefungslehrstoff zu unterrichten. (Anm.: Fußnote 6) aufgehoben durch Art. 2 Z 60, BGBl. II Nr. 267/2022)
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:
Wie Anlage A.
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
Pflichtgegenstände
Klassen und Wochenstunden 1)
Summe Unterstufe
Lehrverpflich-tungsgruppe
1. Kl.
2. Kl.
3. Kl.
4. Kl.
Religion
2
2
2
2
8
(III)
Deutsch
4
4
4
4
16
(I)
Erste lebende Fremdsprache
4
4
4
3
15
(I)
Zweite lebende Fremdsprache
-
-
3
3
6
(I)
Latein
-
-
-
3
3
(I)
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung
-
2
2
2
6
III
Geographie und Wirtschaftskunde
2
2
1
2
7
(III)
Mathematik
4
4
3
3
14
(II)
Digitale Grundbildung
1
1
1
1
4
III
Biologie und Umweltkunde
2
1
2
2
7
III
Chemie
-
-
2
-
2
(III)
Physik
-
1
2
2
5
(III)
Musikerziehung
2
2
1
1
6
(IVa)
Bildnerische Erziehung
2
2
2
1
7
(IVa)
Technisches und textiles Werken
2
2
-
-
4
(IV)
Bewegung und Sport
4
4
3
3
14
(IVa)
Verbindliche Übungen
Berufsorientierung
x 2)
x 2)
x 2)
III 3)
Digitale Grundbildung Gesamtwochenstundenzahl
29
1 31
1 32
32
124
III 3)
Gesamtwochenstundenzahl
28
30
31
31
120
_________________
… 171 unveränderte Absätze
1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil.
2) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.
3) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:
Wie Anlage A.
3. Deutschförderklassen (Unterstufe):
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
Wochenstunden pro Semester
Lehrverpflichtungsgruppen
Deutsch in der Deutschförderklasse
20
(I)
Religion
2
(III)
Weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen1)
x 2)
Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. entsprechende verbindliche Übung
Gesamtwochenstundenzahl
x 3)
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie Anlage A.
________________
1) Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und verbindliche Übungen gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Gymnasiums mit Dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.
2) Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.
3 ) Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Gymnasiums mit Dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“.
2. OBERSTUFE
a) PFLICHTGEGENSTÄNDE
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Pflichtgegenstände (Kernbereich)
Summe
Oberstufe *)
Lehrverpflichtungs-gruppe 1)
Religion
8
(III)
Deutsch
mindestens 11
(I)
Erste lebende Fremdsprache
mindestens 11
(I)
Latein
mindestens 12
(I)
Zweite lebende Fremdsprache
Dritte lebende Fremdsprache
mindestens 12
mindestens 10
(I)
(I)
Geschichte und Sozialkunde / Politische Bildung
mindestens 6
III
Geographie und Wirtschaftskunde
mindestens 6
(III)
Mathematik
mindestens 11
(II)
Biologie und Umweltkunde
mindestens 6
III
Chemie
mindestens 4
(III)
Physik
mindestens 5
(III)
Psychologie und Philosophie
mindestens 4
III
Informatik
mindestens 2
II
Musikerziehung
Bildnerische Erziehung
alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung
mindestens 3
(IVa)
mindestens 3
(IVa)
mindestens 4
(IVa)
Bewegung und Sport
mindestens 8 2)
(IVa)
Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich
126
autonomer Bereich
schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände
4-8
schulautonom 3)
höchstens 8
Summe autonomer Bereich
10
Gesamtwochenstundenzahl
136
_________________
*) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:
1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren und nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
2) Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.
3) Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches.
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
aa) Pflichtgegenstände
1. Klassen und Wochenstunden 1)
Summe Oberstufe
Lehrverpflich-tungsgruppe
5. Kl.
6. Kl.
7. Kl.
8. Kl.
Religion/Ethik2)
2
2
2
2
8
(III/III)
Deutsch
3
2
3
3
11
(I)
Erste lebende Fremdsprache
2
3
3
3
11
(I)
Latein
3
3
3
3
12
(I)
Zweite lebende Fremdsprache *)
3
3
3
3
12
(I)
Dritte lebende Fremdsprache *)
-
4
3
3
10
(I)
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung
1
2
2
2
7
III
Geographie und Wirtschaftskunde
2
1
2
2
7
(III)
Mathematik
2
3
3
3
11
(II)
Biologie und Umweltkunde
2
2
-
2
6
III
Chemie
-
-
2
2
4
(III)
Physik
-
2
2
2
6
(III)
Psychologie und Philosophie
-
-
2
2
4
III
Informatik
2
-
-
-
2
II
Musikerziehung
2
1
2 1)
2 1)
3
+4
(IVa)
Bildnerische Erziehung
2
1
3
(IVa)
Bewegung und Sport
3
2
2
2
9
(IVa)
Summe der Pflichtgegenstände
29
31
34
36
130
bb) Wahlpflichtgegenstände
6
6
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb
136
________________
*) Typenbildender Pflichtgegenstand.
1) Alternative Pflichtgegenstände.
2) Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
bb) Wahlpflichtgegenstände:
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
b) FREIGEGENSTÄNDE
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
d) FÖRDERUNTERRICHT
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
e) DEUTSCHFÖRDERKLASSE (OBERSTUFE)
Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände
Wochenstunden pro Semester
Lehrverpflichtungsgruppen
Deutsch in der Deutschförderklasse………………………….
20
(I)
Religion……………………………………….
2
(III)
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände1……………………..
x2
Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
Gesamtwochenstundenzahl…………………..
x3
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie Lehrplan der Oberstufe des Gymnasiums, Anlage A.
____________________
1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und Wahlpflichtgegenstände gemäß der Stundentafel der Oberstufe des Gymnasiums mit dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.
2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.
3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Oberstufe des Gymnasiums mit dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie.
FÜNFTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Wie Anlage A.
SECHSTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. Pflichtgegenstände:
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, mit folgender Ergänzung bzw. Änderung:
LEBENDE FREMDSPRACHE (Dritte)
(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)
Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):
Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite).
Die im Umgang mit der ersten, gegebenenfalls auch mit einer zweiten lebenden Fremdsprache gewonnenen Erfahrungen und erworbenen Lernstrategien sind für die dritte Fremdsprache zu nutzen (Tertiärspracheneffekt).
Für den Zeitrahmen von Schularbeiten findet der Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teiles der Anlage A mit der Maßgabe Anwendung, dass bei mehrstündigen Schularbeiten voneinander unabhängige Aufgabenbereiche in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorgelegt und behandelt werden können. In den Fremdsprachen mit standardisierter Reifeprüfung ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. In Fremdsprachen ohne standardisierter Reifeprüfung ist die Verwendung eines Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff:
Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache.
Teilkompetenzen und Lernsemester
Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler in der dritten lebenden Fremdsprache erwerben sollen, folgen ebenfalls den international standardisierten Kompetenzniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) des Europarates und orientieren sich an den Kann-Beschreibungen der zu den einzelnen Fertigkeitsbereichen Hören, Lesen, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen und Schreiben gehörigen Skalen sowie den Kann-Beschreibungen zu den linguistischen, pragmatischen und soziolinguistischen Kompetenzen.
Die Zuordnung von Teilkompetenzen und Lernsemestern gibt die Grundanforderungen an, die für alle Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Lernstufe gelten; vorangehende Teilkompetenzen sind dabei stets vorauszusetzen.
Werden verschiedenen Lernsemestern die gleichen Teilkompetenzen zugeordnet, so sind diese im höheren Lernsemester durch eine Ausweitung der kommunikativen Situationen, der Themenbereiche und Textsorten sowie der sprachlichen und sprachbezogenen kommunikativen Kompetenzen entsprechend zu vertiefen und zu festigen.
Bei mit * gekennzeichneten Teilkompetenzen ist die Bandbreite an im Unterricht behandelten Themen, kommunikativen Situationen und Sprachstrukturen größer und umfangreicher als im vorhergehenden Kompetenzmodul.
Zielniveau in der dritten lebenden Fremdsprache
Die Schülerinnen und Schüler erreichen am Ende der zwölften Schulstufe:
– in der dritten lebenden Fremdsprachen dreijährig in allen Fertigkeitsbereichen das Niveau B1
Linguistische Kompetenzen
Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache
6. Klasse
3. Semester – Kompetenzmodul 3
Hören
– vertraute Wörter und kurze regelmäßig benutzte Redewendungen (zB Namen alltäglicher Gegenstände) verstehen können, vorausgesetzt, es wird sehr langsam und deutlich gesprochen
Lesen
– einzelne vertraute Namen, Wörter und ganz elementare Wendungen in kurzen und einfachen Mitteilungen im Zusammenhang mit den üblichsten Alltagssituationen verstehen können
Sprechen
An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen
– einfache Fragen an und zu Personen stellen und beantworten können, sofern es sich um unmittelbar notwendige Dinge und um sehr vertraute Themen handelt
– in kurzen, eingeübten Sätzen sich selbst, seine Familie und Freunde beschreiben und sagen können, wo sie/er wohnt
Schreiben
– einfache, isolierte Wendungen und Sätze schreiben können
– kurze, einfache Mitteilungen schreiben können (zB Feriengrüße)
4. Semester – Kompetenzmodul 4
Hören
– vertraute Wörter und ganz einfache Sätze, die sich auf die eigene Person, die Familie oder auf konkrete Dinge beziehen, verstehen können, vorausgesetzt, es wird langsam und deutlich gesprochen
– kurze, ganz einfache Anweisungen und Erklärungen (zB Wegbeschreibungen) verstehen und ihnen folgen können
Lesen
– sehr kurze, einfache Texte mit einem sehr frequenten Wortschatz und einem gewissen Anteil international bekannter Wörter lesen und verstehen können
– Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen, verstehen können (zB Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung)
Sprechen
An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen
– sich auf einfache Art verständigen können, wenn die Gesprächspartner bereit sind, etwas langsamer zu wiederholen oder anders zu sagen, und wenn sie gegebenenfalls beim Formulieren helfen
– einfache Vorschläge machen und darauf reagieren können
– über den (Schul-)Alltag in einfacher Form Auskunft geben können
Schreiben
– einfache Wendungen und Sätze über sich selbst und andere (auch fiktive) Menschen schreiben können
– eine Reihe einfacher memorierter Wendungen und Sätze über alltägliche Aspekte (zB über die eigene Familie, die Lebensumstände) schreiben können
7. Klasse
5. Semester – Kompetenzmodul 5
Hören
– die wesentliche Information sowie zentrale Wendungen und Wörter verstehen können, wenn es um Dinge von ganz unmittelbarer Bedeutung geht (zB grundlegende Informationen zu Person, Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung), sofern deutlich und langsam gesprochen wird
Lesen
– kurze, einfache Texte zu vertrauten, konkreten Themen verstehen können, in denen gängige Alltagssprache verwendet wird
– aus einfacheren schriftlichen Materialien, in denen Ereignisse beschrieben werden, spezifische Informationen herausfinden können
Sprechen
An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen
– sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen können, in denen es um einen unkomplizierten und direkten Austausch von Informationen über vertraute Themen im Zusammenhang mit Fragen des Alltags, Schule und Freizeit geht
– einfache Beschreibungen von Menschen, Alltagsroutinen, Vorlieben oder Abneigungen usw. geben können, und zwar in kurzen, einfachen auch memorierten Wendungen und Sätzen
– über gewohnheitsmäßige und geplante Aktivitäten erzählen können
– gegenwärtige und vergangene Aktivitäten beschreiben können
Schreiben
– eine Reihe einfacher memorierter Wendungen und Sätze über alltägliche Aspekte (zB über die eigene Familie, die Lebensumstände) schreiben und mit Konnektoren wie und, aber oder weil verbinden können
– ganz einfache persönliche Briefe und elektronische Mitteilungen (zB E-Mails, Blogs), die sich auf unmittelbare Bedürfnisse beziehen, schreiben können; sich darin für etwas bedanken oder entschuldigen sowie auch über gegenwärtige und vergangene Aktivitäten schreiben können
6. Semester – Kompetenzmodul 6
Hören
– genug verstehen können, um Bedürfnisse konkreter Art befriedigen zu können, sofern deutlich und langsam gesprochen wird
– bei Gesprächen zwischen Muttersprachlern im Allgemeinen das Thema erkennen können, wenn langsam und deutlich gesprochen wird
Lesen
– kurze, einfache Texte zu vertrauten, konkreten Themen verstehen können, in denen gängige Alltagssprache verwendet wird*
– aus einfacheren schriftlichen Materialien, in denen Ereignisse beschrieben werden, spezifische Informationen herausfinden können*
Sprechen
An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen
– kurz und einfach über ein Ereignis, gegenwärtige oder vergangene Aktivitäten oder Tätigkeiten berichten und sich darüber austauschen können
– Pläne und Vereinbarungen sowie Gewohnheiten und Alltagsbeschäftigungen beschreiben und sich darüber austauschen können
– Vorschläge unterschiedlicher Art machen und entsprechend darauf reagieren können
– zu einem vertrauten Thema kurz Gründe und Erläuterungen zu Meinungen, Plänen und Handlungen geben können
Schreiben
– kurze unkomplizierte zusammenhängende Texte über alltägliche Aspekte des eigenen Umfelds schreiben können
– eine kurze, einfache Beschreibung von Ereignissen, vergangenen Handlungen und persönlichen Erfahrungen verfassen können
8. Klasse – Kompetenzmodul 7
7. Semester
Hören
– Hauptpunkte und wesentliche Informationen verstehen können, wenn relativ langsam und in deutlich artikulierter Standardsprache über vertraute Themen gesprochen wird, denen man normalerweise in der Ausbildung oder der Freizeit begegnet
Lesen
– konkrete, unkomplizierte, klar gegliederte Texte, auch Zeitungsartikel und einfache literarische Texte über vertraute Themen mit befriedigendem Verständnis lesen, die wesentlichen Punkte erfassen und wichtige Informationen auffinden können
– Beschreibungen von Ereignissen, Gefühlen und Wünschen verstehen können
Sprechen
An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen
– kurz und einfach über ein Ereignis, gegenwärtige oder vergangene Aktivitäten oder Tätigkeiten berichten und sich darüber austauschen können*
– Pläne und Vereinbarungen sowie Gewohnheiten und Alltagsbeschäftigungen beschreiben und sich darüber austauschen können*
– Vorschläge unterschiedlicher Art machen und entsprechend darauf reagieren können*
– zu einem vertrauten Thema kurz Gründe und Erläuterungen zu Meinungen, Plänen und Handlungen geben können*
Schreiben
– kurze unkomplizierte, zusammenhängende Texte zu vertrauten Themen verfassen können
– eine kurze, einfache Beschreibung von Ereignissen, vergangenen Handlungen und persönlichen Erfahrungen verfassen können*
8. Semester
Hören
– Hauptpunkte und wesentliche Informationen verstehen können, wenn relativ langsam und in deutlich artikulierter Standardsprache über vertraute Themen gesprochen wird, denen man normalerweise in der Ausbildung oder der Freizeit begegnet*
– kurze Erzählungen verstehen können
Lesen
– konkrete, unkomplizierte, klar gegliederte Texte, auch Zeitungsartikel und einfache literarische Texte über vertraute Themen mit befriedigendem Verständnis lesen, die wesentlichen Punkte erfassen und wichtige Informationen auffinden können*
– in klar geschriebenen argumentativen Texten die wesentlichen Schlussfolgerungen erkennen können
Sprechen
An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen
– ohne Vorbereitung an Gesprächen über vertraute Themen teilnehmen und Informationen austauschen können
– die eigene Meinung und Gefühle sowie Träume, Hoffnungen und Ziele ausdrücken und darauf reagieren können
– relativ flüssig eine unkomplizierte zusammenhängende Beschreibung zu vertrauten Themen geben können, wobei einzelne Punkte linear aneinandergereiht werden
– Vergleiche anstellen können
Schreiben
– unkomplizierte, zusammenhängende Texte zu vertrauten Themen verfassen können, wobei einzelne kürzere Teile in linearer Abfolge verbunden werden; Sachinformationen weitergeben sowie Gründe für Handlungen angeben können
– detailliert über Erfahrungen, Gefühle und Ereignisse berichten können
MATHEMATIK
Wie Anlage A mit folgender Ergänzung in den Didaktischen Grundsätzen: Die Stundensumme in der Oberstufe ist niedriger als in Anlage A, was bei der Planung des Unterrichtes und durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen ist.
PHYSIK
Wie Anlage A mit folgender Ergänzung in den Didaktischen Grundsätzen: Die Stundensumme in der Oberstufe ist niedriger als in Anlage A, was bei der Planung des Unterrichtes und durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen ist.
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER DEUTSCHFÖRDERKLASSEN
Wie Anlage A, mit folgender Abweichung:
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände
Für die weiteren Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände ist der jeweilige Lehrstoff wie in diesem Teil anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.