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BGBl. Nr. 141/1956

kundgemacht 17.07.1956 RIS↗
141. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Gesandtschaft in Bern und dem Eidgenössischen Politischen Departement, betreffend die Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Notenwechsel zwischen der Österreichischen Gesandtschaft in Bern und dem Eidgenössischen Politischen Departement, betreffend die Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1956× zu Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.05.1956 · idF BGBl. Nr. 141/1956 Anl. 1↗RIS↗

Österreichische Gesandtschaft

BERN

Bern, am 19. März 1956.

Herr Bundesrat,

Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß die Österreichische Bundesregierung, von dem Bestreben geleitet, die Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Bundesrat auf sozialem Gebiete zu vertiefen, und von der Überlegung ausgehend, daß es vorteilhaft ist, den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen den beiden Ländern zum Zwecke der sprachlichen und beruflichen Fortbildung zu fördern, bereit ist, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Anmerkung, Es folgt der Text der Vereinbarung.)

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

Coreth

Herrn

Bundesrat Max PETITPIERRE;

Vorsteher des Eidgenössischen

Politischen Departements

Bern.

Der Vorsteher des

Eidgenössischen Politischen

Departements

Bern, den 19. März 1956.

Herr Minister,

In Beantwortung Ihrer heutigen Note beehre ich mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß auch der Schweizerische Bundesrat, von dem Bestreben geleitet, die Zusammenarbeit mit der österreichischen Bundesregierung auf sozialem Gebiete zu vertiefen, und von der Überlegung ausgehend, daß es vorteilhaft ist, den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen den beiden Ländern zum Zwecke der sprachlichen und beruflichen Fortbildung zu fördern, bereit ist, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Anmerkung, Es folgt der Text der Vereinbarung.)

Durch diese Antwortnote wird die oben wiedergegebene Vereinbarung gemäß Artikel 10, Absatz 1, auf den 1. Mai 1956 in Kraft gesetzt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Petitpierre

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Johannes CORETH;

Außerordentlichem Gesandten und bevollmächtigtem

Minister der Republik Österreich;

Bern.