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BGBl. Nr. 244/1959

kundgemacht 27.11.1959 RIS↗
244. Abänderung der Anlagen zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr.
Abänderung der Anlagen zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr.
Kundmachung BGBl. Nr. 244/1959× zu Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr 1 § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 28.11.1959 · idF BGBl. Nr. 244/1959 Anl. 1↗RIS↗

ANLAGE

INTERNATIONALER EISENBAHNVERKEHR

Anmerkung, Anlage nicht darstellbar; es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)