27. Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER BEGLAUBIGUNG
Kundmachung
BGBl. Nr. 27/1968× zu Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung×
Änderungen durch diese Kundmachung
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Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
neu
§ 0↗RIS↗