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BGBl. Nr. 248/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
248. Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalt
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERWACHUNG BEDINGT VERURTEILTER ODER BEDINGT ENTLASSENER PERSONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 248/1980 Anl. 1↗RIS↗

ANLAGE

Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie sich das Recht vorbehält,

  1. Ziffer eins
    die Bestimmungen des Übereinkommens nicht anzunehmen, welche die Vollstreckung von Urteilen oder die gesamte Urteilsvollstreckung behandeln;
  2. Ziffer 2
    nur einige dieser Bestimmungen anzunehmen;
  3. Ziffer 3
    Artikel 37 Absatz 2 nicht anzunehmen.