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BGBl. Nr. 313/1980

kundgemacht 18.07.1980 RIS↗
313. Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder samt Vorbehalt Österreichs
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER UNEHELICHEN KINDER
Kundmachung BGBl. Nr. 313/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF BGBl. Nr. 313/1980 Anl. 1↗RIS↗

VORBEHALT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZU ARTIKEL 9 DES ÜBEREINKOMMENS

(Übersetzung)

„Die Republik Österreich behält sich gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens das Recht vor, dem unehelichen Kind nicht nach Artikel 9 des Übereinkommens ein dem Erbrecht des ehelichen Kindes gleiches Erbrecht zum Nachlaß seines Vaters und der Verwandten seines Vaters zuzuerkennen.“