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BGBl. Nr. 893/1993

kundgemacht 23.12.1993 RIS↗
893. Verordnung: Keramik-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Gebrauchsgegenstände aus Keramik und Gebrauchsgegenstände mit einem Überzug aus Email (Keramik-Verordnung)
Kundmachung BGBl. Nr. 893/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Keramik-Verordnung neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft 24.12.1993 – 12.07.2006 · idF BGBl. Nr. 893/1993 · danach: BGBl. II Nr. 259/2006 Anl. 1↗RIS↗

Anlage 1

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Höchstwerte für Schwermetalle, die aus Gebrauchsgegenständen auf

Lebensmittel oder Verzehrprodukte übergehen dürfen

Gebrauchsgegenstände:                   Blei               Cadmium

nicht füllbar; füllbar mit einer

Fülltiefe bis 25 mm ..........        0,8 mg/dm 2         0,07mg/dm 2

füllbar mit einer Fülltiefe

von mehr als 25 mm ...........         4 mg/l               0,3 mg/l

zum Kochen oder Backen,

zum Verpacken oder Lagern

mit einem Füllvolumen

größer als 3 Liter ...........         1,5 mg/l             0,1 mg/l

Gebrauchsgegenstände               Zink       Antimon       Barium

mit einem Füllvolumen

- bis 1 Liter ................    3 mg *1)     1 mg *1)     1 mg *1)

- größer als 1 Liter .........    3 mg/l       1 mg/l       1 mg/l

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  *1) Bezogen auf das Füllvolumen