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BGBl. Nr. 210/1996

kundgemacht 07.05.1996 RIS↗
210. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser)
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser)
Kundmachung BGBl. Nr. 210/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft 08.05.1996 – 23.05.2019 · idF BGBl. Nr. 210/1996 · danach: BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 1↗RIS↗

Anlage A

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Festlegungen
  2. eins Punkt eins
    Kurzbezeichnungen

Die verwendeten Kurzbezeichnungen beziehen sich auf folgende Abwasserparameter:

1. BSB5

Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen, berechnet als O2

2. CSB

Chemischer Sauerstoffbedarf, berechnet als O2

3. TOC

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, berechnet als C

4. NH4 – N

Ammonium – Stickstoff, berechnet als N

5. Ges. geb. N

Gesamter gebundener Stickstoff als Summe von Organisch geb. Stickstoff,

Ammonium – Stickstoff, Nitrit – Stickstoff und Nitrat – Stickstoff, berechnet als N

6. Gesamt – P

Gesamtphosphor, berechnet als P.

  1. eins Punkt 2
    Größenklassen von Abwasserreinigungsanlagen

Für die Emissionsbegrenzungen der Ziffer 2, werden in Abhängigkeit vom Bemessungswert einer

Abwasserreinigungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, folgende Größenklassen festgelegt:

  1. Ziffer römisch eins
    größer als 50 EW60, aber nicht größer als 500 EW60
  2. Ziffer römisch zwei
    größer als 500 EW60, aber nicht größer als 5 000 EW60
  3. Ziffer römisch drei
    größer als 5 000 EW60, aber nicht größer als 50 000 EW60
  4. Ziffer römisch vier
    größer als 50 000 EW60.
  1. Ziffer 2
    Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins
  2. 2 Punkt eins
    Mindestwirkungsgrade in Prozent der Zulauffracht
    Die einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch zwei größer als 1 000 EW60 oder römisch drei oder römisch vier zufließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen ist bezogen auf

1. BSB5

um mindestens 95%

2. CSB

um mindestens 85%

3. TOC

um mindestens 85%

zu vermindern.
Die einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch drei oder römisch vier zufließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen ist bezogen auf

5. Ges. geb. N

um mindestens 70% a)

zu vermindern.
  1. 2 Punkt 2
    Maximale Ablaufkonzentrationen in mg/l in Abhängigkeit von den Größenklassen gemäß Ziffer eins Punkt 2

 

 

 

römisch eins

römisch zwei

römisch drei

römisch vier

1.

BSB5

b)

25

20

20

15

2.

CSB

b)

90

75

75

75

3.

TOC

b)

30

25

25

25

4.

NH4 – N

c)

10

5

5

5

6.

Gesamt – P

 

–

2

1

1

 

 

 

d)

e)

f)

f)

  1. Litera a
    Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12°C.
  2. Litera b
    Die Festlegungen für die Parameter BSB5, CSB oder TOC erübrigen Festlegungen für die Parameter „Abfiltrierbare Stoffe“ und „Absetzbare Stoffe“.
  3. Litera c
    Der Emissionswert gilt für Abwasserreinigungsanlagen der Größenklasse römisch eins oder römisch zwei bei einer Abwassertemperatur größer als 12°C im Ablauf der biologischen Stufe. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12°C. Für Abwasserreinigungsanlagen der Größenklasse römisch drei oder römisch vier ist eine Temperaturregelung mit 8°C sinngemäß anzuwenden.
  4. Litera d
    Die Festlegung eines Emissionswertes ist nicht erforderlich; Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz AAEV ist nicht anzuwenden.
  5. Litera e
    Die Festlegung gilt für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW60. Für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von nicht größer als 1 000 EW60 gilt Fußnote d).
  6. Litera f
    Für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 10 000 EW60 im Einzugsgebiet eines nationalen oder internationalen Sees gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l.