Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 74/2004

kundgemacht 30.06.2004 RIS↗
Anti-Doping-Konvention; Neue Referenzliste der Gruppen verbotener Wirkstoffe und verbotenen Methoden
Anti-Doping-Konvention; Neue Referenzliste der Gruppen verbotener Wirkstoffe und verbotenen Methoden
Kundmachung BGBl. III Nr. 74/2004× zu Anti-Doping-Konvention×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anti-Doping-Konvention 1 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertText · C. ANABOLE WIRKSTOFFE: Überschrift (entfallen), Text, Z 1 lit a, Schlussteil, lit b, Z 2 bis Z 6 · Überschrift, lit a (neu), Schlussteil (neu), lit b (neu) · V. IN KONTROLLEN AUSSERHALB VON WETTKÄM…: Überschrift (entfallen)
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2003 · idF BGBl. III Nr. 130/2003 · danach: BGBl. III Nr. 74/2004 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 01.01.2004 – 31.12.2004 · idF BGBl. III Nr. 74/2004 · danach: BGBl. III Nr. 36/2005 Anl. 1↗RIS↗
(Übersetzung)
NEUE REFERENZLISTE DER GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE UND
VERBOTENEN METHODEN
VERBOTENE SUBSTANZKLASSEN SOWIE VERBOTENE METHODEN 2003 S1. STIMULANZIEN
I. GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE Die folgenden Stimulanzien, zu denen gegebenenfalls auch deren optische (D- und L-) Isomere gehören, sind verboten:
A. STIMULANZIEN Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Bromantan, Carphedon, Cathin *1), Clobenzorex, Cocain, Dimethylamphetamin, Ephedrin *2), Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methylamphetamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, Methylephedrin *2), Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, Prolintan, Selegilin, Strychnin und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlichen pharmakologischen Wirkungen *3).
a) Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.a schließen folgende Beispiele mit ihren L- und D-Isomeren ein: ____________________________________________________________________
Amiphenazol, Amphetamine, Bromantan, Carphedon, Cocain, Coffein *), Ephedrine **), Fencamfamin, Mesocarb, Pentetrazol, Pipradol, ... und verwandte Wirkstoffe. *1) Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.
* *2) Bei Coffein ist die Definition einer Positivprobe mehr Sowohl Ephedrin als 12 Mikrogramm/ml auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt. *3) Die in das Überwachungsprogramm für 2004 aufgenommenen Wirkstoffe gelten nicht als verbotene Wirkstoffe.
**) Bei Ephedrin und Methylephedrin ist die Definition einer Positivprobe mehr als 10 Mikrogramm/ml Urin. Bei Cathin ist die Definition einer Positivprobe mehr als 5 Mikrogramm/ml Urin. Bei Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin ist die Definition einer Positivprobe mehr als 25 Mikrogramm/ml Urin. ____________________________________________________________________
ANMERKUNG: Für die örtliche Anwendung sind alle Imidazol-Präparate zulässig. Vasokonstringenzien dürfen zusammen mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Örtlich wirkende Adrenalin-Präparate (zum Beispiel für Nase, Augen oder rektale Anwendung) sind zugelassen. Bupropion, Synephrin und Phenylephrin sind zugelassen. S2. NARKOTIKA
b) Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.b schließen folgende Beispiele mit ihren L- und D-Isomeren ein Die folgenden Narkotika sind verboten:
Formoterol ***), Salbutamol ***), Salmeterol ***), Terbutalin ***) und verwandte Wirkstoffe. Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.
***) Die Anwendung durch Inhalation ist nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem Asthma zugelassen S3. CANNABINOIDE
Ein Lungenfacharzt oder Mannschaftsarzt muss der zuständigen medizinischen Stelle vor dem Wettkampf schriftlich mitteilen, dass der Sportler/die Sportlerin unter Asthma und/oder anstrengungsbedingtem Asthma leidet. Bei Olympischen Spielen werden die Sportler/Sportlerinnen, die um Erlaubnis zur Inhalation von zugelassenen Beta-2-Agonisten ersuchen, von einem unabhängigen medizinischen Gremium begutachtet. Cannabinoide (z. B. Haschisch, Marihuana) sind verboten.
B. NARKOTIKA S4. ANABOLE WIRKSTOFFE
Verbotene Anabole Wirkstoffe der Gruppe B schließen folgende Beispiele ein: sind verboten.
Buprénorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazoein, Pethidin, ... und verwandte Wirkstoffe.
ANMERKUNG: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin, Pholocodin, Propoxyhen und Tramadol sind zugelassen.
C. ANABOLE WIRKSTOFFE
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe C schließen folgende Beispiele ein:
1. Anabol-androgene Steroide (AAS)
a). Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Oxandrolon, Stanozolol, ... und verwandte Wirkstoffe. Zu den exogenen *1) AAS gehören unter anderem
b) Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron *), ...und verwandte Wirkstoffe. Androstadienon, Bolasteron, Boldenon, Boldion, Clostebol, Danazol, Dehydrochloromethyltestosteron, Delta-1-androstene-3,17-dion, Drostanolon, Drostanediol, Fluoxymesteron, Formebolon, Gestrinon, 4-Hydroxytestosteron, 4-Hydroxy-19-nortestosteron, Mestenolon, Mesterolon, Methandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Norbolethon, Norethandrolon, Oxabolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Quinbolon, Stanozolol, Stenbolone, 1-Testosteron (Delta- 1-dihydrotestosteron), Trenbolon und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en)
Hinweise, die durch Stoffwechseldaten und/oder Messungen des Isotopenverhältnisses erhalten wurden, können für die endgültige Entscheidung herangezogen werden. b. Zu den endogenen *2) AAS gehören unter anderem
*) Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) im Urin eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin an einem Wettkampf größer als sechs zu eins (6 : 1), so stellt dies einen Verstoß dar, es sei denn, dieses Verhältnis beruht nachweislich auf einem physiologischen oder pathologischen Zustand, zum Beispiel einer geringen Epitestosteronausscheidung, einem Androgene produzierenden Tumor oder Enzymmangel. Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en). Kann ein verbotener Wirkstoff (wie oben aufgeführt) vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Sportlers derart vom normalerweise beim Menschen anzutreffenden Wertebereich abweicht, dass die Konzentration bzw. das Verhältnis nicht mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn der Sportler nachweist, dass die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder das relevante Verhältnis in der Probe des Sportlers einem pathologischen oder physiologischen Zustand zuzuschreiben ist. In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird das Labor ein von der Norm abweichendes Ergebnis melden, wenn es auf der Grundlage einer zuverlässigen Analysemethode zeigen kann, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist. Ist das Laborergebnis nicht schlüssig und wird keine im vorherigen Absatz beschriebene Konzentration gefunden, so führt die zuständige Anti-Doping-Organisation eine weitere Untersuchung, etwa in Form eines Vergleichs mit Referenzsteroidprofilen, durch, um festzustellen, ob es ernstzunehmende Anzeichen für einen möglichen Gebrauch verbotener Wirkstoffe gibt.
Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) größer als 6, so muss die zuständige medizinische Stelle eine Untersuchung durchführen, bevor die Probe für positiv erklärt wird. Ein umfassender Bericht ist zu erstellen, der eine Bewertung früherer Tests, nachfolgender Tests und alle Ergebnisse endokriner Untersuchungen enthält. Sind frühere Tests nicht verfügbar, so soll der Sportler/die Sportlerin ohne Vorankündigung über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens einmal pro Monat untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollen in dem Bericht enthalten sein. Mangelnde Mitarbeit bei den Untersuchungen führt dazu, dass die Probe für positiv erklärt wird. Hat das Labor ein größeres T/E-Verhältnis (Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron) im Urin als sechs zu eins (6:1) gemeldet, so ist eine weitere Untersuchung zwingend, um festzustellen, ob das Verhältnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen ist.
In beiden Fällen enthält die Untersuchung eine Bewertung früherer Tests, nachfolgender Tests und/oder Ergebnisse endokriner Untersuchungen. Sind frühere Tests nicht verfügbar, so hat sich der Sportler einer endokrinen Untersuchung zu unterziehen oder ist ohne Vorankündigung über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens drei Mal zu testen.
Mangelnde Mitarbeit des Sportlers bei den Untersuchungen führt dazu, dass von der Probe des Sportlers angenommen wird, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält.
____________________________________________________________________ *1) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff “exogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.
*2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff “endogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.
____________________________________________________________________
2. Andere anabole Wirkstoffe
Clenbuterol, Salbutamol *) Zeranol.
*) Bei Salbutamol stellt eine Konzentration von mehr als 1 000 Nanogramm nicht sulphatiertem Salbutamol/ml Urin einen Dopingverstoss dar S5. PEPTIDHORMONE
D. DIURETIKA Die folgenden Wirkstoffe einschließlich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en) und ihre Releasingfaktoren sind verboten:
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe D schließen folgende Beispiele ein: 1. Erythropoietin (EPO)
Acetazolamid, Bumetanid, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol *), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren, ... und verwandte Wirkstoffe. 2. Wachstumshormon (hGH) und Somatomedin C (IGF-1)
* 3. Choriongonadotropin (hCG) Verabreichung durch intravenöse Injektion, verboten. nur bei männlichen Sportlern
E 4. PEPTIDHORMONE, MIMETIKA UND ENTSPRECHENDE WIRKSTOFFE Hypophysäre und synthetische Gonadotropine (LH), verboten nur bei männlichen Sportlern
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende Beispiele und ihre entsprechenden Wirkstoffe sowie Mimetika ein: 5. Insulin
1 6. Coriongonadotropin (hCG), verboten nur bei männlichen Sportlern; Corticotropin
2. Hypophysäre und synthetische Gonadotropine (LH), verboten nur bei männlichen Sportlern; Kann der Sportler nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder die relevanten Verhältnisse in der Probe des Sportlers derart über den normalerweise beim Menschen anzutreffenden Wertebereich hinausgeht/hinausgehen, dass sie nicht mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist/sind.
3. Corticotropine (ACTH, Tetracosactid); Das Vorhandensein anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en), diagnostischer Marker oder Releasingfaktoren eines oben aufgeführten Hormons oder jedes andere Ergebnis, das darauf hinweist, dass der festgestellte Wirkstoff nicht das natürlicherweise vorhandene Hormon ist, wird als von der Norm abweichendes Analyseergebnis gemeldet.
4. Wachstumshormon (hGH); S6. BETA-2-AGONISTEN
5. Somatomedin C (IGF-1) und alle den genannten Stoffen entsprechenden Releasingfaktoren sowie ihre analogen Faktoren; Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten; hiervon ausgenommen sind Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, die durch Inhalation nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem Asthma/anstrengungsbedingter Bronchialverengung zugelassen sind. Eine ärztliche Mitteilung in Übereinstimmung mit Abschnitt 8 des Internationalen Standards für Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs (TUE) ist erforderlich.
6. Erythropoietin (EPO); Trotz der Anerkennung einer Ausnahme wegen therapeutischen Gebrauchs wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis angenommen, wenn das Labor eine Konzentration von Salbutamol (frei und als Glukuronid) von mehr als 1000 Nanogramm/ml gemeldet hat, es sei denn, der Sportler beweist, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge des therapeutischen Gebrauchs von inhaliertem Salbutamol war.
7. Insulin *) S7. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG
*) Zugelassen nur zur Behandlung von Sportlerinnen Aromatasehemmer, Clomiphen, Cyclofenil und Tamoxifen sind nur bei männlichen Sportlern mit attestiertem insulinabhängigem Diabetes verboten.
Der Begriff “insulinabhängig” wird hier benutzt zur Beschreibung von Diabetikern, bei denen eine Behandlung mit Insulin nach dem Urteil eines entsprechend qualifizierten Arztes erforderlich ist. Dies ist immer der Fall beim Diabetes mellitus Typ I und manchmal beim Diabetes mellitus Typ II. Das schriftliche Attest über den insulinabhängigen Diabetes muss von einem Endokrinologen oder Mannschaftsarzt ausgestellt worden sein. S8. MASKIERUNGSMITTEL
Weicht die Konzentration eines endogenen Hormons in der Gruppe E oder seiner diagnostischen Bestimmungsgröße(n) im Urin eines Wettkämpfers/einer Wettkämpferin von der Norm ab, so stellt dies einen Verstoß dar, es sei denn, es wurde nachgewiesen, dass diese Konzentration auf einem physiologischen oder pathologischen Zustand beruht. Maskierungsmittel sind verboten. Es handelt sich um Produkte, welche die Fähigkeit haben, die Ausscheidung verbotener Wirkstoffe zu behindern, deren Anwesenheit im Urin oder anderen Proben, die in der Dopingkontrolle benutzt werden, zu verdecken oder hämatologische Parameter zu verändern. Zu den Maskierungsmitteln gehören u.a. Diuretika *1), Epitestosteron, Probenecid, Plasmaexpander (zum Beispiel Dextran, Hydroxyäthylstärke).
F. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG ____________________________________________________________________ *1) Eine ärztliche Genehmigung in Übereinstimmung mit Abschnitt 7 des Internationalen Standards für Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs ist nicht gültig, wenn der Urin eines Sportlers ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen.
Aromatasehemmer; Clomiphen, Cyclofenil und Tamoxifen sind nur bei männlichen Sportlern verboten. Zu den Diuretika gehören
G. MASKIERUNGSMITTEL Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Mersalyl, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid) und Triamteren und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en).
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe G schließen folgende Beispiele ein: ____________________________________________________________________
Diuretika, Epitestosteron *), Probenecid, Plasmaexpander (zB Hydroxyäthylstärke). S9. GLUKOKORTIKOSTEROIDE
Maskierungsmittel sind verboten. Es handelt sich um Produkte, welche die Fähigkeit haben, die Ausscheidung verbotener Substanzen zu behindern oder ihre Anwesenheit im Urin oder anderen Proben, die in der Dopingkontrolle benutzt werden, zu verdecken. *) Ist die Konzentration von Epitestosteron größer als 200 ng/ml Urin, so stellt dies einen Dopingverstoß dar, es sei denn, diese beruht nachweislich auf einem physiologischen Zustand. Die Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie (IRMS) kann für die endgültige Entscheidung herangezogen werden. Sind die Ergebnisse der Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie nicht schlüssig, so führt die zuständige medizinische Stelle eine Untersuchung durch, bevor die Probe für positiv erklärt wird. Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für alle anderen Wege der Verabreichung ist eine ärztliche Mitteilung in Übereinstimmung mit Abschnitt 8 des Internationalen Standards für Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs erforderlich.
VERBOTENE METHODEN
M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS
Folgende Methoden sind verboten:
a. Blutdoping: Der Begriff “Blutdoping” bezeichnet den Gebrauch von
eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit er nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen ist.
b. Der Gebrauch von Produkten, welche die Aufnahme, den Transport
oder die Abgabe von Sauerstoff erhöhen, wie zum Beispiel Erythropoietinen, Produkten mit verändertem Hämoglobin, u.a. Blutersatzstoffen auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten, Perfluorchemikalien und Efaproxiral (RSR 13).
M2. PHARMAKOLOGISCHE, CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION
Der Begriff “pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation” bezeichnet die Anwendung von Wirkstoffen und Methoden, einschließlich Maskierungsmitteln, zur Veränderung, versuchten Veränderung oder zu erwartenden Veränderung der Integrität und Validität von bei Dopingkontrollen abgenommenen Proben. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin, die Hemmung der Nierenausscheidung sowie die Veränderung von Testosteron- und Epitestosteronkonzentrationen.
M3. GENDOPING
Der Begriff “Gen- oder Zelldoping” bezeichnet die nicht therapeutische Anwendung von Genen, Genelementen und/oder Zellen, welche die Leistungsfähigkeit des Sportlers erhöhen können.
IN UND AUßERHALB VON WETTKÄMPFEN
VERBOTENE WIRKSTOFFE UND METHODEN
VERBOTENE WIRKSTOFFE
(Alle nachfolgend aufgeführten Kategorien beziehen sich auf alle Wirkstoffe und Methoden im jeweiligen Abschnitt)
S4. ANABOLE WIRKSTOFFE
S5. PEPTIDHORMONE
S6. BETA-2-AGONISTEN *1)
____________________________________________________________________
*1) (Nur Clenbuterol und Salbutamol (Letzteres nur, wenn dessen
Konzentration im Urin größer als 1000 Nanogramm/ml ist.))
____________________________________________________________________
S7. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG
S8. MASKIERUNGSMITTEL
II. VERBOTENE METHODEN
Folgende Verfahren sind verboten: M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS
A. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS M2. PHARMAKOLOGISCHE, CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION
a) Blutdoping: Der Begriff “Blutdoping” bezeichnet die Verabreichung von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit sie nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen ist. M3. GENDOPING
b) Die Verabreichung von Produkten, welche die Aufnahme, den Transport oder die Abgabe von Sauerstoff erhöhen, wie zum Beispiel Produkte mit verändertem Hämoglobin, ua. Rinderhämoglobine und vernetzte Hämoglobine, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten, Perfluorchemikalien und RSR 13. BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE WIRKSTOFFE
B. PHARMAKOLOGISCHE, CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION P.1 ALKOHOL
Der Begriff “pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation” bezeichnet die Anwendung von Wirkstoffen und Methoden, einschließlich Maskierungsmitteln (s. I. G.), zur Veränderung, versuchten Veränderung oder zu erwartenden Veränderung der Integrität und Validität von bei Dopingkontrollen abgenommenen Proben. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin, die Hemmung der Nierenausscheidung sowie die Veränderung von Messergebnissen bei Testosteron- und Epitestosteron-(s. I. G.) Messungen. Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Bluttests. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, ist für jeden Verband in Klammern angegeben. Ist kein Grenzwert angegeben, so stellt das Vorhandensein jeder Alkoholmenge einen Dopingverstoß dar.
C. GENDOPING Luftsport (FAI) (0.20 g/L)
Der Begriff “Gen- oder Zelldoping” bezeichnet die nicht therapeutische Anwendung von Genen, Genelementen und/oder Zellen, welche die Leistungsfähigkeit des Athleten/der Athletin erhöhen können. Bogenschießen (FITA) (0.10 g/L)
III. GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE IN BESTIMMTEN SPORTARTEN Motorsport (FIA)
A. ALKOHOL Billard (WCBS)
Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, werden Ethanol-Tests durchgeführt. Boule (CMSB) (0.50 g/L)
B. CANNABINOIDE Gymnastik (FIG) (0.10 g/L)
Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, werden Cannabinoid-Tests Karate (zum Beispiel Marihuana, HaschischWKF) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen werden Cannabinoid-Tests durchgeführt. Eine Konzentration von 11-Nor-Delta-9-Tetrahydrocannabinol-9- Carbonsäure (Carboxy-THC0.40 g/L) im Urin von mehr als 15 Nanogramm/ml stellt Doping dar.
C. LOKALANÄSTHETIKA Moderner Fünfkampf (UIPM) (0.10 g/L) für die Disziplin Moderner
Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Voraussetzungen zugelassen: Fünfkampf
a Motorradsport (FIM) Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain und verwandte Wirkstoffe dürfen angewandt werden, nicht jedoch Cocain. Vasokonstriktorische Mittel dürfen in Verbindung mit Lokalanästhetika angewandt werden;
b Rollsport (FIRS) Verabreichung nur durch lokale oder intraartikuläre Injektion; (0.02 g/L)
c Skifahren (FIS) Verabreichung nur bei medizinischer Indikation.
Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, kann eine Mitteilung über die Verabreichung erforderlich sein. Triathlon (ITU) (0.40 g/L)
D. GLUKOKORTIKOSTEROIDE Ringen (FILA)
Die systemische Anwendung von Glukokortikosteroiden ist verboten, soweit die Verabreichung oral, rektal oder durch intravenöse oder intramuskuläre Injektion erfolgt. P.2 BETA-BLOCKER
Bei medizinischer Notwendigkeit ist die lokale und intraartikuläre Injektion von Glukokortikosteroiden zulässig. Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, kann eine Mitteilung über die Verabreichung erforderlich sein. Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten:
E. BETA-BLOCKER Luftsport (FAI)
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende Beispiele ein: Bogenschießen (FITA) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol, ... und verwandte Wirkstoffe. Motorsport (FIA)
Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, werden Beta-Blocker-Tests durchgeführt. Billard (WCBS)
IV. ZUSAMMENFASSUNG VON GRENZWERTEN FÜR DIE KONZENTRATION BESTIMMTER Bob (FIBT)
WIRKSTOFFE IM URIN, BEI DEREN ÜBERSCHREITUNG EIN DOPINGVERSTOSS Boule (CMSB)
VORLIEGT Bridge (FMB)
Carboxy-THC > 15 Nanogramm/ml Schach (FIDE)
Cathin > 5 Mikrogramm/ml Curling (WCF)
Coffein > 12 Mikrogramm/ml Gymnastik (FIG)
Ephedrin > 10 Mikrogramm/ml Moderner Fünfkampf (IUPM) für die Disziplin Moderner Fünfkampf
Epitestosteron * Motorradsport (FIM) > 200 Nanogramm/ml
Methylephedrin > 10 Mikrogramm/ml Kegeln (FIQ)
Morphin > 1 Mikrogramm/ml Segeln (ISAF) nur Steuermänner beim Match Race (Boot gegen Boot)
19-Norandrosteron > 2 Nanogramm/ml bei Männern Schießen (ISSF) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)
19-Norandrosteron > 5 Nanogramm/ml bei Frauen Skifahren (FIS) Skispringen und Freistilsnowboard
Phenylpropanolamin > 25 Mikrogramm/ml Schwimmen (FINA) Springen und Synchronschwimmen
Pseudoephedrin > 25 Mikrogramm/ml Ringen (FILA)
Salbutamol (als anaboler Wirkstoff) > 1 000 Nanogramm/ml Zu den Betablockern gehören unter anderem
Verhältnis der Konzentration von
Testosteron zu Epitestosteron          > 6
*) Wie beschrieben in I.C.b und I.G.
V. IN KONTROLLEN AUSSERHALB VON WETTKÄMPFEN VERBOTENE WIRKSTOFFE
UND METHODEN
I.C. Anabole Wirkstoffe
I.D. Diuretika
I.E. Peptidhormone, Mimetika und entsprechende Wirkstoffe
I.F. Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung
I.G. Maskierungsmittel
II. Verbotene Methoden
LISTE VON BEISPIELEN VERBOTENER WIRKSTOFFE UND METHODEN
HINWEIS: Dies ist keine erschöpfende Liste verbotener Wirkstoffe.Viele Wirkstoffe, die nicht in dieser Liste erscheinen, sind auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu den “verwandten Wirkstoffen” verboten.
Sportler/Sportlerinnen müssen sicherstellen, dass jedes von ihnen genutzte Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, nicht rezeptpflichtige Präparat oder jeder andere von ihnen genutzte Wirkstoff keinen verbotenen Wirkstoff enthält.
STIMULANZIEN:
Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Carphedon, Cathin, Clobenzorex, Cocain, Coffein, Cropropamid, Crothetamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Formoterol, Heptaminol, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylenedioxyamphetamin, Methylenedioxymethamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nicethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phentermin, Phenmetrazin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.
NARKOTIKA:
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon,
Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin.
ANABOLE WIRKSTOFFE:
Androstendiol, Androstendion, Bambuterol, Bolasteron, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Norbolethon, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.
DIURETIKA:
Amilorid, Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol (durch intravenöse Injektion), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren.
MASKIERUNGSMITTEL:
Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid,
Hydroxyäthylstärke.
PEPTIDHORMONE, MIMETIKA UND ENTSPRECHENDE WIRKSTOFFE:
ACTH, Erythropoietin (EPO), hCG *), hGH, Insulin, LH *), IGF-1.
WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG:
Clomiphen *), Cyclofenil *), Tamoxifen *).
*) Nur bei Männern verboten.
BETA-BLOCKER:
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.
P.3 DIURETIKA
Diuretika sind als Maskierungsmittel in und außerhalb von Wettkämpfen in allen Sportarten verboten. Jedoch dürfen in den im Folgenden genannten gewichtsklassenbezogenen Sportarten und Sportarten, bei denen Gewichtsverlust leistungssteigernd wirken kann, bei der Anwendung von Diuretika keine Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs gemacht werden.
Body-Building (IFBB)
Boxen (AIBA)
Judo (IJF)
Karate (WKF)
Gewichtheben (IPF)
Rudern (Leichtgewicht) (FISA)
Skifahren (FIS) nur für Skispringen
Taekwondo (WTF)
Gewichtheben (IWF)
Ringen (FILA)
Wushu (IWUF)