BGBl. I Nr. 104/2004
Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1geändertI: Text, Z 2, Schlussteil · II: Text, Z 5, Schlussteil, Z 9 · III: Z 1, Schlussteil, Text, lit bzw, Z 2a, Z 2b, lit b (entfallen), Z 6, Z 8 · V: Text, Z 3, Schlussteil, lit a, sublit cc, lit f · VI: Text · umnummeriert: V. Z 1, lit a, lit b, lit c, Z 2 lit d, lit e, lit f, Z 4, sublit bb, lit d
Anlage I
---------
I. Allgemeinbildende Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen:
Euro
… 4 unveränderte Absätze
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und
die Sonderschule (§ 42 SchUG):
Vorsitzender ...................................... 1,6
Prüfer:
für jeden Prüfungsteil ............................ 2,1
2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und den die
Vorsitzender ...................................... 1,6
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 3,1
für den schriftlichen Teil ........................ 4,2
3. Externistenprüfungen für die Berufsschule
… 5 unveränderte Absätze
(§ 42 SchUG):
Vorsitzender ...................................... 1,6
Prüfer:
für den mündlichen Teil ........................... 3,1
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil .................................. 4,2
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen,
… 6 unveränderte Absätze
sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6,
§ 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
Vorsitzender ...................................... 1,0
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1
für den schriftlichen Teil ........................ 3,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule
(§ 3 Abs. 6 und § 6 7 SchUG):
Vorsitzender ...................................... 1,0
… 4 unveränderte Absätze
Prüfer:
für den mündlichen Teil ........................... 2,1
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil .................................. 3,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in
Betracht kommt (§ 70 71 Abs. 3 5 SchUG):
Vorsitzender ...................................... 2,1
… 4 unveränderte Absätze
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1
für den schriftlichen Teil ........................ 3,1
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule
(§ 70 71 Abs. 3 5 SchUG):
Vorsitzender ...................................... 2,1
… 4 unveränderte Absätze
Prüfer:
für den mündlichen Teil ........................... 2,1
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil .................................. 3,1
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6
II. Allgemeinbildende Allgemein bildende höhere Schulen sowie die
entsprechenden Schulen für Berufstätige
… 9 unveränderte Absätze
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.
§§ 33 ff SchUG-B):
Vorsitzender ........................................... 6,2
Schulleiter ............................................ 5,2
Klassenvorstand ........................................ 3,2
Schriftführer .......................................... 3,2
Prüfer:
für den schriftlichen Teil ............................. 9,4
für den praktischen oder graphischen Teil der
Klausurprüfung ......................................... 5,2
für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung) ............. 5,2
für den mündlichen Teil (mit vertiefender
Schwerpunktprüfung)..................................... 10,5
für den mündlichen Teil (mit ergänzender
Schwerpunktprüfung) .................................... 10,5
für den mündlichen Teil (mit fächerübergreifender
Schwerpunktprüfung) .................................... (pro Fach) ......................... 10,5
für den mündlichen Teil (mit Frage der
… 28 unveränderte Absätze
Fachbereichsarbeit) .................................... 10,5
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.
§§ 33 ff SchUG-B):
Vorsitzender ........................................... 4,2
Schriftführer .......................................... 3,2
Prüfer:
Für die Fachbereichsarbeit:
a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von
der Zahl der Fachbereichsarbeiten ................. 53,2
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis
höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer
(bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe
zu teilen) ........................................ 70,9
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei
mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu
teilen) ........................................... 12,6
Prüfer:
Für die pflichtige Vorprüfung:
für den mündlichen Teil ........................... 5,2
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil .................................. 9,4
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
a) Hauptprüfung:
Vorsitzender ...................................... 6,2
Schulleiter ....................................... 6,2
Prüfer:
für den schriftlichen Teil ........................ 9,4
für den praktischen oder graphischen Teil der
Klausurprüfung .................................... 6,3
für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung) . 6,3
für den mündlichen Teil (mit vertiefender
Schwerpunktprüfung) ............................... 10,5
für den mündlichen Teil (sofern zwei Prüfer beteiligt sind ................ je 5,2)mit ergänzender
Schwerpunktprüfung) ............................... 10,5
Schriftführer in der Funktion des
… 20 unveränderte Absätze
Klassenvorstandes ................................. 6,3
b) Vorprüfungen:
Vorsitzender ...................................... 4,2
Schriftführer ..................................... 3,2
Prüfer:
für den mündlichen Teil ........................... 5,2
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil .................................. 9,4
c) Zulassungsprüfungen:
Vorsitzender ...................................... 1,6
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 3,1
für den schriftlichen Teil ........................ 4,2
Schriftführer in der Funktion des
Klassenvorstandes ................................. 1,6
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
Vorsitzender ...................................... 1,6
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 3,1
für den schriftlichen Teil ........................ 4,2
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§§ 3 Abs. 6 ff, § 26
Vorsitzender ...................................... 1,0
… 3 unveränderte Absätze
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1
für den schriftlichen Teil ........................ 3,1
6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer
Zeugnisse (§ 73 75 Abs. 4 SchUG):
wie Z 4
… 9 unveränderte Absätze
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der
Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-B):
wie Z 1
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und
Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für
Berufstätige:
Prüfer:
für die mündliche Prüfung ......................... 2,1
für die schriftliche, graphische oder praktische
Prüfung ........................................... 3,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 70 71 Abs. 3 5 SchUG), Kolloquien an
Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):
… 8 unveränderte Absätze
Vorsitzender ...................................... 2,1
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1
für den schriftlichen Teil ........................ 3,1
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6
III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen
einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen sowie der entsprechenden Schulen für
Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw., Diplomprüfung
(§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
Vorsitzender ............................................ 6,2
… 3 unveränderte Absätze
Schulleiter oder Abteilungsvorstand ..................... 5,2
Jahrgangsvorstand ....................................... 5,2
Fachvorstand oder Werkstättenleiter ..................... 3,2
Prüfer:
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil . 9,4
2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):
… 7 unveränderte Absätze
Vorsitzender ........................................... 4,2
Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ................... 3,2
Werkstättenleiter ...................................... 3,2
Schriftführer .......................................... 3,2
Prüfer:
für den mündlichen Teil ................................ 5,2
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil ....................................... 9,4
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
Prüfer:
… 4 unveränderte Absätze
a) für die Betreuung je Schüler
(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .......... 85,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 12,6
Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß
lit. a und b zu teilen.
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
Prüfer:
… 12 unveränderte Absätze
a) für die Betreuung je Schüler
(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .......... 69,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 12,6
Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß
lit. a und b zu teilen.
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
Vorsitzender ................................... 6,2
Schulleiter .................................... 6,2
Schriftführer .................................. 6,2
Prüfer:
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil ............................... 9,4
für den schriftlichen, graphischen oder das gesamte Prüfungsgebiet “Projekt” bzw.
b) Vorprüfung:
… 15 unveränderte Absätze
Vorsitzender ................................... 4,2
Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ........... 3,2
Werkstättenleiter .............................. 3,2
Prüfer:
für den mündlichen Teil ........................ 5,2
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil ............................... 9,4
Schriftführer .................................. 3,2
c) Zulassungsprüfung:
Vorsitzender ................................... 0,9
Schriftführer .................................. 2,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil ........................ 3,1
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil ............................... 4,2
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen
§ 5 Abs. 3, §§ 8 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):
Vorsitzender ...................................... 1,0
Prüfer:
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil ............................... .................................. 3,1
5. Sonstige Externistenprüfungen
… 6 unveränderte Absätze
(§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
Vorsitzender ..................................... 1,6
Prüfer:
für den mündlichen Teil .......................... 3,1
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil ................................. 4,2
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......... 1,6
6. Abschlussprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
(§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
Vorsitzender ........................................... 6,2
… 3 unveränderte Absätze
Schulleiter oder Abteilungsvorstand .................... 5,2
Fachvorstand oder Werkstättenleiter .................... 3,2
Klassenvorstand ................................ ....... 5,2
Prüfer:
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil. 9,4
7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff
… 5 unveränderte Absätze
SchUG-B):
a) Hauptprüfung:
Vorsitzender ...................................... 6,2
Schulleiter oder Abteilungsvorstand ............... 6,2
Schriftführer ..................................... 6,2
Prüfer:
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen
für den schriftlichen, graphischen oder das gesamte Prüfungsgebiet “Projekt” für die
für den mündlichen Teil .......................... 7,1
… 6 unveränderte Absätze
b) Zulassungsprüfung:
Vorsitzender ..................................... 0,9
Schriftführer .................................... 2,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil .......................... 3,1
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil ................................. 4,2
8. Kommissionelle Prüfung (§ 70 71 Abs. 3 5 SchUG),
Kolloquien an Schulen für Berufstätige
… 7 unveränderte Absätze
(§ 62 Abs. 3 SchUG-B):
Vorsitzender ..................................... 2,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil .......................... 2,1
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil ................................. 3,1
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......... 1,6
9. Prüfungen für Nostrifikationen von
ausländischen Zeugnissen (§ 73 75 Abs. 4 SchUG):
wie Z 5
… 40 unveränderte Absätze
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
für Berufstätige:
Prüfer:
für die mündliche Prüfung ........................ 2,1
für die schriftliche, graphische oder praktische
Prüfung .......................................... 3,1
IV. Akademien für Sozialarbeit:
1. Diplomprüfung:
Vorsitzender der Prüfungskommission ........... 3,1
Leiter der Lehranstalt ........................ 3,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil ....................... 3,1
für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 4,2
Schriftführer ................................. 1,0
2. Diplomprüfung für Externisten:
Vorsitzender der Prüfungskommission ........... 3,1
Leiter der Lehranstalt ........................ 4,7
Prüfer:
für den mündlichen Teil ....................... 4,7
für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 6,3
Schriftführer ................................. 1,0
3. Vorbereitungslehrgang für Externisten:
Vorsitzender .................................. 1,6
Prüfer:
für den mündlichen Teil ....................... 3,1
für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 4,2
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ...... 2,1
4. Vorprüfungen:
Prüfer ........................................ 1,6
Beisitzer ..................................... 1,0
5. Einstufungsprüfungen:
Vorsitzender .................................. 1,0
Leiter der Lehranstalt ........................ 1,0
Prüfer (für jeden Prüfungsteil) ............... 3,1
Schriftführer ................................. 1,0
6. Pflichtkolloquien und verpflichtende
Seminarprüfungen:
Prüfer ........................................ 1,0
V. Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
und Prüfungskommissionen für Lehrbefähigungen für
allgemeinbildende Pflichtschulen:
Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2000 - AStO):
(Abteilungsleiter für Übungsschulen .............. 1,0)
Projekt- oder Hausarbeit)
1. Begutachter ................................... 4,2
2. Begutachter ................................... 2,1
Berufspädagogischen Akademien und in der
Weiterbildung auf Grund autonomer
Prüfungsvorschriften
je Prüfer (höchstens zwei Prüfer) ................ 3,1
jeweils studienfachbereichsübergreifend)
je Begutachter (maximal zwei Begutachter) ........ 29,5
(gleichzeitig Schriftführer)
… 5 unveränderte Absätze
in der Teilkommission ............................ 3,7
je Prüfer (höchstens drei Prüfer) ................ 2,6
sofern kein eigener Vorsitzender bestellt wird und
sich die Prüfer die Vorsitzführung teilen, gebührt
jedem der (höchstens drei) Prüfer für diese
Tätigkeit zusätzlich ............................. 1,0
Prüfungen auf Grund autonomer Prüfungsvorschriften
Prüfer ............................................... .............................................. 1,6
jeweils studienfachbereichsübergreifend)
je Begutachter (maximal 2 Begutachter) ............ 29,5
Prüfer:
… 5 unveränderte Absätze
Prüfer der mündlichen Prüfung ....................... 3,1
1. Begutachter der Klausurarbeit .................... 3,1
2. Begutachter der Klausurarbeit .................... 3,1
1. Begutachter der Hausarbeit ....................... 8,4
2. Begutachter der Hausarbeit ....................... 4,2
Schriftführer ....................................... 1,0
Sozialpädagogik:
a) aa) 1. Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff
SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
Vorsitzender .................................... 6,2
Schulleiter oder Abteilungsvorstand ............. .................................... 5,2
Klassenvorstand ................................. 3,2
… 4 unveränderte Absätze
Schriftführer ................................... 3,2
Prüfer:
für den mündlichen Teil ......................... 5,2
für den schriftlichen Teil ...................... 9,4
für den praktischen Teil ........................ 6,2
SchUG-B):
Vorsitzender .................................... 4,2
Prüfer der (mündlichen) Prüfung ................. 5,2
Prüfer:
… 5 unveränderte Absätze
a) für die Betreuung je Schüler
(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ....... 85,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der
Ergebnisse ................................... 12,6
Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a
und b zu teilen.
Vorsitzender ....................................... 1,0
Prüfer:
für den mündlichen Teil oder praktischen Teil ........... ...... 2,1
mehrere Prüfer beteiligt sind, gebührt dieser Betrag
jedem Prüfer)
für den schriftlichen Teil ....................... 3,1
Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
Hauptprüfung:
Vorsitzender ...................................... 6,2
Schulleiter oder Abteilungsvorstand ............... ....................................... 6,2
Schriftführer ..................................... 6,2
… 12 unveränderte Absätze
Prüfer:
für den mündlichen Teil ........................... 7,1
für den schriftlichen Teil ........................ 9,4
für jeden praktischen Prüfungsteil ................ 7,1
Vorprüfung:
Vorsitzender ...................................... 4,2
Prüfer der mündlichen Prüfung ..................... 5,2
Zulassungsprüfung:
Vorsitzender ...................................... 1,6
Schriftführer ..................................... 1,6
für den mündlichen Teil ........................... 3,1
für den schriftlichen Teil ........................ 4,2
für den praktischen Teil .......................... 3,1
(§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
… 4 unveränderte Absätze
Vorsitzender ...................................... 1,6
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 3,1
für den schriftlichen Teil ........................ 4,2
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6
ausländischen Zeugnissen (§ 73 75 Abs. 4 SchUG):
wie sublit. dd d
Kolloquien an Schulen für Berufstätige
… 6 unveränderte Absätze
(§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-B):
Vorsitzender ...................................... 2,1
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1
für den schriftlichen Teil ........................ 3,1
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6
VI. Bundesanstalten für Leibeserziehung:
Schilehrerprüfung u. a ua.) sowie Befähigungsprüfung
für die Ausbildung zum Leibeserzieher:
Vorsitzender der Prüfungskommission ................ .................. 2,6