Absatz eins,Benützungsarten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind
- Ziffer einsBauflächen, das sind baulich genutzte Grundflächen und solche, die in ihrer überwiegenden Nutzung diesen dienen;
- Ziffer 2landwirtschaftlich genutzte Grundflächen, das sind Äcker, Wiesen und Hutweiden;
- Ziffer 3Gärten, das sind Grundflächen, die in gärtnerischer Nutzung stehen oder überwiegend Freizeit- oder Erholungszwecken dienen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen;
- Ziffer 4Weingärten, das sind dem Weinbau dienende Grundflächen;
- Ziffer 5Alpen, das sind Grundflächen, die alpwirtschaftlich genutzt werden;
- Ziffer 6Wald, das sind Grundflächen, die der Waldkultur dienen;
- Ziffer 7Gewässer, das sind Grundflächen, die der Aufnahme von fließendem oder stehendem Wasser dienen, einschließlich der unmittelbar anschließenden Böschungen und Dämme sowie Sümpfe und mit Schilfrohr bewachsene Grundflächen;
- Ziffer 8sonstige.