BGBl. III Nr. 208/2005
Änderungen durch diese Kundmachung
PROTOKOLL |
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
- Ziffer einsZu Artikel 5 Absatz 2:
Der Ausdruck “Betriebstätte” umfasst auch einen Server.
- Ziffer 2Zu Artikel 10 Absatz 2:
Der Hinweis auf das innerstaatliche Recht in Litera b, bezieht sich auf innerstaatliche Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch.
- Ziffer 3Zu Artikel 16 Absatz 3:
Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörperschaften im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.
- Ziffer 4Zu Artikel 21 Absatz 3:
- Litera aZu den Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 gehören auch Vergütungen für einen Schaden, der als Folge von Straftaten, Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist.
- Litera bDie in dieser Bestimmung angeführten Bezüge sind bei Ermittlung des Progressionsvorbehalts außer Ansatz zu lassen.
- Ziffer 5Zu Artikel 26:
Es besteht Einvernehmen, dass bei Steuerbetrug die Amtshilfe nach Artikel 26 den Austausch von Bankinformationen umfasst. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der beiden Vertragsstaaten gegenüber der Europäischen Union, wie diese Bestimmung durchzuführen ist.
- Ziffer 6Auslegung des Abkommens
Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD-Kommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:
- Litera aalle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen Kommentar;
- Litera balle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;
- Litera calle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Vertragsstaaten in einer veröffentlichten Erklärung vornimmt, die der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor In-Kraft-Treten des Abkommens übermittelt worden ist;
- Litera dalle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.
Der OECD-Kommentar - der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann - stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. November 2004, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, italienischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.