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BGBl. II Nr. 298/2005

kundgemacht 09.09.2005 RIS↗
Änderung der Zellglasfolien-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Zellglasfolien-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 298/2005× zu Zellglasfolien-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zellglasfolien-Verordnung 26 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertÜberschrift, Text
in Kraft 23.02.1994 – 09.09.2005 · idF BGBl. Nr. 128/1994 · danach: BGBl. II Nr. 298/2005 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 10.09.2005 · idF BGBl. II Nr. 298/2005 Anl. 1↗RIS↗
Anlage
------ Anmerkungen
Anmerkungen – Die im ersten und zweiten Teil dieser Anlage angegebenen Prozentsätze sind als Verhältnis Masse/Masse (m/m) dargestellt und werden im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier unbeschichteter Zellglasfolie berechnet.
- – Die im ersten und zweiten Teil dieser Anlage angegebenen Prozentsätze üblichen technischen Bezeichnungen sind als Verhältnis Masse/Masse (m/m) dargestellt und werden im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier unbeschichteter Zellglasfolie berechnet in eckigen Klammern angegeben.
- – Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben verwendeten Stoffe müssen von guter technischer Qualität sein und handelsüblichen Reinheitskriterien genügen.
- Die verwendeten Stoffe müssen – Sind in dieser Anlage Lebensmittel angegeben, so sind im Sinne von guter technischer Qualität sein und handelsüblichen Reinheitskriterien genügen § 1 Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel zu verstehen.
- Sind in dieser Anlage Lebensmittel angegeben, so sind im Sinne von § 1 Lebensmittel oder Verzehrprodukte zu verstehen.
Schlagworte
Ammoniumsalz, Calciumsalz, Magnesiumsalz, Kaliumsalz