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BGBl. III Nr. 159/2006

kundgemacht 16.10.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung
Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 159/2006× zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.11.2006 · idF BGBl. III Nr. 159/2006 Anl. 1↗RIS↗

Anlage 1 zum Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Nach Artikel 17 Absatz 5 notwendige inhaltliche Angaben für die schriftliche Anmeldung

  1. Ziffer eins
    Einsatzzeiten, die die vorgesehene Aufenthaltsdauer beschreiben;
  2. Ziffer 2
    Flugdaten (einschließlich Flugnummern und -zeiten);
  3. Ziffer 3
    Anzahl der Mitglieder des Teams der Flugsicherheitsbegleiter;
  4. Ziffer 4
    Angabe des Namens und Vornamens sämtlicher Personen sowie Kennzeichnung des Namens des Leiters des Teams;
  5. Ziffer 5
    Passnummern;
  6. Ziffer 6
    Marke, Typ und Seriennummern der Waffen;
  7. Ziffer 7
    Anzahl und Art der Munition;
  8. Ziffer 8
    Ausrüstungsgegenstände, die vom Team mitgeführt werden und zur Erfüllung der Aufgaben dienen.