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BGBl. II Nr. 259/2006

kundgemacht 12.07.2006 RIS↗
Änderung der Keramik-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Keramik-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 259/2006× zu Keramik-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Keramik-Verordnung 25 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertText, Überschrift, Tabelle
in Kraft 24.12.1993 – 12.07.2006 · idF BGBl. Nr. 893/1993 · danach: BGBl. II Nr. 259/2006 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 13.07.2006 · idF BGBl. II Nr. 259/2006 Anl. 1↗RIS↗
Anlage 1
-------- Höchstwerte für Schwermetalle, die aus Gebrauchsgegenständen auf Lebensmittel übergehen dürfen
Höchstwerte für Schwermetalle, die aus Gebrauchsgegenständen auf
Gebrauchsgegenstände:
Blei
Cadmium
nicht füllbar; füllbar mit einer Fülltiefe bis 25 mm ………..
0,8 mg/dm2
0,07mg/dm2
füllbar mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm ……………
4 mg/l
0,3 mg/l
zum Kochen oder Backen, zum Verpacken oder Lagern mit einem Füllvolumen größer als 3 Liter ………………………
1,5 mg/l
0,1 mg/l
Lebensmittel oder Verzehrprodukte übergehen dürfen
Gebrauchsgegenstände
Zink
Antimon
Barium
mit einem Füllvolumen
– bis 1 Liter ……………………………………..
3 mg *)
1 mg *)
1 mg *)
– größer als 1 Liter ……………………………....
3 mg/l
1 mg/l
1 mg/l
Gebrauchsgegenstände: Blei Cadmium _______________
nicht füllbar; füllbar mit einer *) Bezogen auf das Füllvolumen
Fülltiefe bis 25 mm ..........        0,8 mg/dm 2        0,07mg/dm 2
füllbar mit einer Fülltiefe
von mehr als 25 mm ...........        4 mg/l              0,3 mg/l
zum Kochen oder Backen,
zum Verpacken oder Lagern
mit einem Füllvolumen
größer als 3 Liter ...........        1,5 mg/l            0,1 mg/l
Gebrauchsgegenstände              Zink      Antimon      Barium
mit einem Füllvolumen
- bis 1 Liter ................    3 mg *1)    1 mg *1)    1 mg *1)
- größer als 1 Liter .........    3 mg/l      1 mg/l      1 mg/l
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*1) Bezogen auf das Füllvolumen