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BGBl. II Nr. 274/2006

kundgemacht 21.07.2006 RIS↗
Messgeräteverordnung und Änderung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, der Schankgefäßeverordnung, der Eich-Zulassungsverordnung und der Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der eine Verordnung über Messgeräte erlassen wird (Messgeräteverordnung) und die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, die Schankgefäßeverordnung, die Eich-Zulassungsverordnung und die Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 274/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schankgefäßeverordnung 3 § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft 30.10.2006 – 29.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 274/2006 · danach: BGBl. II Nr. 31/2016 Anl. 1↗RIS↗

Anlage

Die maßgeblichen grundlegenden Anforderungen des Anhanges römisch eins der Messgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2006,, und die dort in der Anlage römisch zwei angeführten Konformitätsbewertungsverfahren sowie die spezifischen Anforderungen dieser Anlage gelten für die nachstehend definierten Ausschankmaße. Die Anforderung hinsichtlich der Beifügung einer Kopie der Konformitätserklärung kann jedoch in der Weise ausgelegt werden, dass sie nicht für jedes Einzelgerät gilt, sondern für ein Los oder eine Sendung. Die Anforderung, wonach das Gerät Angaben zu seiner Genauigkeit aufweisen muss, gilt ebenfalls nicht.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Ausschankmaß

Ein Hohlmaß (beispielsweise ein Maß in Form eines Trinkglases, Kruges oder Bechers), das für die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch verkauften Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt ist.

Strichmaß

Ein Ausschankmaß mit einer Strichmarkierung zur Anzeige des Nennfassungsvermögens.

Randmaß

Ein Ausschankmaß, bei dem das Innenvolumen gleich dem Nennfassungsvermögen ist.

Umfüllmaß

Ein Ausschankmaß, aus dem die Flüssigkeit vor dem Verbrauch ausgeschenkt wird.

Fassungsvermögen

Das Fassungsvermögen ist bei Randmaßen das Innenvolumen bzw. bei Strichmaßen das Innenvolumen bis zur Füllstandmarkierung.

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN

1. Referenzbedingungen

1.1. Temperatur: Die Referenztemperatur für die Messung des Fassungsvermögens beträgt 20°C.

1.2. Lage für korrekte Anzeige: Freistehend auf ebener Fläche.

2.   Fehlergrenzen

__________________________________________________

                      Strichmaß      Randmaß

__________________________________________________

Füllmaß

__________________________________________________

<100 ml              +-2 ml         -0

                                     +4 ml

__________________________________________________

≥100 ml             +-3%           -0

                                     +6%

__________________________________________________

Ausschankmaß

__________________________________________________

<200 ml              +-5%           -0

                                     +10%

__________________________________________________

≥200 ml             +-5 ml + 2,5%  -0

                                     +10 ml + 5%

__________________________________________________

     Tabelle 1

3.   Werkstoffe

3.1. Ausschankmaße müssen aus einem Werkstoff bestehen, der ausreichend formstabil und maßhaltig ist, damit das Fassungsvermögen die Fehlergrenzen nicht überschreitet.

4. Form

4.1. Umfüllmaße müssen so ausgelegt sein, dass eine den Fehlergrenzen entsprechende Veränderung des Inhalts eine Höhenänderung von mindestens 2 mm am Rand bzw. an der Füllstandsmarkierung bewirkt.

4.2. Umfüllmaße müssen so ausgelegt sein, dass das vollständige Entleeren der gemessenen Flüssigkeit nicht behindert wird.

5. Markierungen

5.1. Die Nennfüllstandsmenge nach Paragraph 3, Absatz 2, ist deutlich sichtbar und dauerhaft auf dem Maß anzugeben.

5.2. Ausschankmaße können außerdem mit bis zu drei deutlich voneinander unterscheidbaren Füllstandsmengen gekennzeichnet sein, von denen keine mit einer der anderen verwechselt werden darf.

5.3. Sämtliche Füllhöhenmarkierungen müssen ausreichend deutlich und dauerhaft sein, um sicherzustellen, dass die Fehlergrenzen während des Gebrauchs nicht überschritten werden.