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BGBl. II Nr. 371/2006

kundgemacht 05.10.2006 RIS↗
Änderung der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 371/2006× zu BVwAbgV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) 1 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertI. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Melde…: Z 20, Z 24, Schlussteil, Z 33 · II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwe…: Schlussteil, Text, Z 1 lit a, lit b, Z 2 lit a, Z 3 lit a, Z 4 lit a, lit c, Z 5, Tabelle · II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwe… F · II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwe…: Z 39 Z 1 lit a · III. Unterrichtswesen: Überschrift, Z 40, Schlussteil, Z 41, Z 42 lit a, lit b, Z 43 · IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen: Überschrift, Z 44 lit a, Schlussteil, lit b, Z 45 lit a, Z 46 bis Z 49 · V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pens…: Überschrift, Z 50, Schlussteil, Z 51, Z 53 (entfallen), Z 54 (entfallen), Z 52, Anm (neu), Z 55 bis Z 59, Z 60 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 61 bis Z 64 · VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelko…: Überschrift, Z 65, Schlussteil, Z 66, Z 67 lit a, lit b, Z 68 bis Z 79, Z 80 lit a, Text, Z 81 lit a, Z 82 bis Z 85, Z 86 lit a, Z 87, Z 89 bis Z 91 (entfallen), Z 88, Anm (neu), Z 92 bis Z 104, Z 105 lit a, Z 106 bis Z 108 · VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kern…: Überschrift, Z 109 Z 1 lit a, Schlussteil, lit b, lit c, lit d, Z 2 lit a, Z 3 lit a, sublit aa, sublit bb, sublit cc, Z 110 Z 1, Z 111, Z 112, Z 113 lit a · VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kern… A: A. · VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kern…: Z 114 Z 1 · VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kern… B · VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kern…: Z 1 lit a, Z 115, Z 116, Z 117 (entfallen) · VIII. Veterinärwesen: Überschrift, Z 117 (neu), Z 118, Schlussteil, Z 119, Z 120 · IX. Wasserrecht: Überschrift, Z 121 lit a, Schlussteil, lit b, lit c, Z 122 lit a, Z 123 lit a, Z 124 lit a, lit e, Z 125 bis Z 127, Z 128 lit a, Z 129 lit a, Z 130 lit a, Z 131 lit a, lit b, lit c Z 1 bis Z 4, lit d Z 1 Tabelle · X. Angelegenheiten des Gewerbes und der…: Überschrift, Z 132 lit a, Schlussteil, Z 133 lit a, Z 134, Z 135 lit a, lit c, lit d, lit e, lit f, Z 136, Z 137 lit a, Z 138 bis Z 140, Z 141 lit a, Z 142, Z 142a, Z 143, Z 144, Z 145 lit a, Z 146 bis Z 148, Z 149 lit a, Text, Z 150 bis Z 152, Z 153 lit a, Z 154 bis Z 161, Z 162 lit a, lit b Z 1, Z 2, Z 163, Z 164 lit a, Z 165 bis Z 181 · XI. Elektrizitätswesen: Überschrift, Z 182 lit a, Schlussteil, lit b, Z 183, Z 184 · XII. Dampfkesselwesen: Überschrift, Z 185 lit a, Schlussteil, lit b, lit c, Z 186 bis Z 188, Z 189 lit a, lit d, lit e, Z 190 lit a, Z 191 lit a, Z 191a lit a, Z 191b · XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- un…: Überschrift, Z 192, Schlussteil, Z 193, Z 194 · XIV. Eisenbahnwesen: Überschrift · A. Öffentliche Schieneneisenbahnen: Überschrift, Z 195, Schlussteil, Z 196 bis Z 209, Z 210 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 211, Z 212 lit a, Z 213 · B. Öffentliche Seilbahnen: Überschrift · I. Hauptseilbahnen: Überschrift, Z 214, Schlussteil, Z 215 bis Z 226, Z 227 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 228, Z 229 lit a, Z 230 · II. Kleinseilbahnen: Überschrift, Z 231, Schlussteil, Z 232 bis Z 243, Z 244 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 245, Z 246 lit a, Z 247 · C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen: Überschrift, Z 248, Schlussteil, Z 249 Z 1, Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 250 lit a, Z 251 bis Z 258 · XV. Schiffahrt: Überschrift · XV. Schiffahrt A: A. Z 1, Schlussteil · XV. Schiffahrt: Schlussteil, Text, Z 260 lit a Z 1, lit b · XV. Schiffahrt A: A. lit a · XV. Schiffahrt B: lit a · XV. Schiffahrt C · XV. Schiffahrt D: lit a · XV. Schiffahrt: Z 262, Z 263 Z 1 lit a, lit c, Z 2 lit a, Z 264 bis Z 266, Z 267 Z 1 lit a, Z 268 lit a, Z 269, Z 270 lit a, Z 271 Z 1, Z 272, Z 273 lit a, Z 274, Z 275 lit a, Z 276, Z 277 lit a, lit d, lit e · XVI. Kraftfahrlinienwesen: Überschrift, Z 278, Schlussteil, Z 279, Z 279a, Z 280 bis Z 286 · XVII. Kraftfahrwesen: Überschrift, Z 287, Schlussteil, Z 288, Z 289 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, Z 290 lit a, Z 291 lit a, Z 292 lit a, Z 293 lit a, Z 294 lit a, Z 294a lit a, Z 294b lit a, Z 295 lit a, lit h, lit i, lit j, lit k, lit l, lit m, lit n, lit o, lit p, lit q, lit r, lit s, lit t, lit u, lit v, lit w, Z 295a lit a, Z 296, Z 297, Z 298 lit a, Z 299 lit a, Z 300 lit a, Z 301 lit a, Z 302 lit a, Z 303 lit a, Z 304 · XVII. Kraftfahrwesen I: I. · XVII. Kraftfahrwesen II · XVII. Kraftfahrwesen: lit a, Z 306 · XVII. Kraftfahrwesen I: I. · XVII. Kraftfahrwesen: Z 308 bis Z 317, Z 2, Z 3, Z 318, Z 319, Anm (neu), Z 324, Z 320 bis Z 323 (entfallen) · XVII. Kraftfahrwesen I: I., I., I. · XVII. Kraftfahrwesen: Z 328 bis Z 330 · XVII. Kraftfahrwesen I: I. · XVII. Kraftfahrwesen: Z 332, Z 333 lit a · XVII. Kraftfahrwesen I: I., I. · XVII. Kraftfahrwesen: Z 336 bis Z 371, Z 372 lit a, Z 373 lit a, Z 374 lit a, Z 375, Z 376 lit a, Z 377, Z 378 lit a, Z 379 lit a, Z 380, Z 380a, Z 380b, Z 380c, Z 380d, Z 380e, Z 380f, Z 380g · XVIII. Zivilluftfahrtwesen: Überschrift, Z 381 lit a, Schlussteil, Z 382 lit a, Z 383 lit a Z 1, Z 3, lit b Z 1, Z 384, Z 385 lit a, Z 386 lit a, Z 387, Z 388 lit a Z 1, Text, Z 389, Z 390 lit a, lit c, Z 391 lit a Z 1, Z 392 lit a Z 1, Z 393 lit a, Z 4, Z 394 lit a Z 1, Z 395 lit a, Z 396 bis Z 400, Z 1 lit a, Z 2 lit a, Z 401, Z 402 lit a · XIX. Bergwesen: Überschrift, Z 403, Schlussteil, Z 404 bis Z 425, Z 426 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, Z 427 lit a, Z 428 bis Z 434 · Überschrift, Text, Z 434a, Schlussteil, Z 434b, Z 434c, Z 434d, Z 434e, Z 434f, Z 434g · XX. Verschiedenes: Überschrift, Z 435, Schlussteil, Z 436 bis Z 439, Z 440 lit a, lit b, lit c, Text, Z 441, Z 442 lit a, Z 443 bis Z 450, Z 451 lit a, lit d, Z 452, Z 453
in Kraft 01.01.2003 – 05.10.2006 · idF BGBl. II Nr. 460/2002 · danach: BGBl. II Nr. 371/2006 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 06.10.2006 · idF BGBl. II Nr. 371/2006 Anl. 1↗RIS↗
… 72 unveränderte Absätze
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung
A. Allgemeiner Teil
Euro
1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt
6,50
2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet
6,50
3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt
2,10
4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift
2,10
5. Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates)
2,10
6. Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist
3,20
7. Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist
3,20
B. Besonderer Teil
I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen
8. Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969) oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder
8,70
9. Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1 lit. b Paßgesetz 1969)
a) für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende Person
1,80
b) mindestens jedoch
7,60
10. Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969)
a) Ausstellung
2,10
b) Verlängerung der Gültigkeitsdauer
1
11. Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)
a) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder
3,20
b) Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder
1,80
c) Nachträgliche Miteintragung von Kindern in einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß oder in ein Reisedokument gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der einzutragenden Kinder
1,80
12. Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1 Paßgesetz 1969)
a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt
1
b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
1. bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr
2,10
2. bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr
3,20
c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person
1,80
13. Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969)
3,20
14. Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954)
3,20
15. Aufschub einer Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes (§ 40 FrG 1997)
16,30
16. Erteilung einer Bewilligung nach § 41 FrG 1997 (Wiedereinreisebewilligung)
16,30
16a. Erteilung eines Niederlassungsnachweises (§ 24 FrG 1997)
38,00
17. Erteilung
a) einer Meldeauskunft unter Inanspruchnahme des lokalen Melderegisters (§ 18 in Verbindung mit § 14 Meldegesetz 1991)
2,10
b) einer Meldebestätigung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Meldegesetz 1991
2,10
c) einer Auskunft gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991
aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende Person
5,45
bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person
2,10
18. Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher See eingetretenen Personenstandsfalles (§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz – PStG, BGBl. Nr. 60/1983)
3,20
19. Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens (§ 11 PStG)
3,20
20. Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 31 PStG) ..
2,10
… 34 unveränderte Absätze
21. Erteilung von Abschriften aus einem Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit Ausnahme von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 36 PStG)
2,10
22. Erteilung von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz, dRGBl. 1937 I S. 1146)
3,20
23. Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder eine Altmatrik (§ 37 PStG)
a) für einen Jahrgang
1,80
b) bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer Personenstandsbücher oder Altmatriken jedoch höchstens
3,20
24. Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der beurkundeten Personenstandsfälle (§ 37 Abs. 4 PStG) ..
1,80
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten Personenstandsfall enthält.
25. Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei Abtretung der Unterlagen an eine andere Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG)
5,45
26. Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45 PStG)
7,60
27. Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) im Amtsraum
a) während der Dienststunden
5,45
b) außerhalb der Dienststunden
10,90
28. Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) außerhalb der Amtsräume
a) bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten
5,45
b) in allen anderen Fällen
54,50
29. Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
3,20
30. Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
3,20
31. Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG)
2,10
32. Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9)
163
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die Partei oder deren für die Namensführung maßgebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen Familiennamen besessen haben, dieser Familienname aber vor Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Partei geändert wurde und nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen rückgeführt wird.
33. (Anm.: Z 33 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen
… 84 unveränderte Absätze
34. Bewilligung einer Ausnahme
1. vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997)
43
2. von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2 WaffG)
109
34a. Ausstellung
1. einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG)
43
a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich
43
b) sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich
43
2. eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG)
87
a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich
87
b) sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich
87
3. einer Bestätigung über die Ablieferung oder Einziehung eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG)
21,80
34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG)
43
34c. Ausstellung
1. eines Waffenpasses für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG)
87
2. eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2 WaffG)
43
3. eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von Schußwaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1 WaffG)
43
4. einer Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG)
43
34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG)
87
34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG)
43
34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG)
43
35. Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997)
163
36. Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938
a) Erteilung einer Erzeugungsbefugnis
130
b) Erteilung einer Verschleißbefugnis
32,70
c) Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches
21,80
d) Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines
2,10
37. Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz
a) Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage oder ihres Betriebsvorganges
130
b) Genehmigung von Verschleißräumen und Verschleißlagern sowie der Änderung bestehender Verschleißräume und Verschleißlager
65
c) Genehmigung eines Verbrauchslagers
32,70
38. Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:
A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):
1. je Lauf von Flinten und mehrläufigen Gewehren
5,45
2. bei Nachholung des Vorbeschusses an fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf
3,20
B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern:
1. Langwaffen:
a) je Büchsenlauf
10,90
b) je Flintenlauf
8,70
2. Kurzwaffen:
a) je Pistole (ein- oder mehrläufig)
7,60
b) je Revolver
8,70
3. Sonstige Schießgeräte:
a) je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl.
6,50
b) je Böllerkanone oder je Prangerstutzen uä.
10,90
4. Vorderladerwaffen:
a) je Langwaffe pro Lauf
10,90
b) je Pistole (ein- oder mehrläufig)
9,80
c) je Revolver
17,40
5. Höchstbeanspruchte
Waffenteile die gleichen
Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen die gleichen
C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von Sätze wie für das Anbringen der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln: Beschußzeichen an vollständigen Waffen
1 C. Langwaffen: Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:
a) je Büchsenlauf 1. Langwaffen:
3,20 a) je Büchsenlauf
b) je Flintenlauf 3,20
3,20 b) je Flintenlauf
2. Kurzwaffen: 3,20
a) je Pistole (ein- oder mehrläufig) 2. Kurzwaffen:
3,20 a) je Pistole (ein- oder mehrläufig)
b) je Revolver 3,20
3,20 b) je Revolver
3. Sonstige Schießgeräte: 3,20
a) 3. je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. Sonstige Schießgeräte:
3,20 a) je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl.
b) je Böllerkanone oder je Prangerstutzen 3,20
4,35 b) je Böllerkanone oder je Prangerstutzen
4. Vorderladerwaffen: 4,35
a) je Langwaffe pro Lauf 4. Vorderladerwaffen:
4,35 a) je Langwaffe pro Lauf
b) je Pistole (ein- oder mehrläufig) 4,35
3,20 b) je Pistole (ein- oder mehrläufig)
c) je Revolver 3,20
5,45 c) je Revolver
5. Höchstbeanspruchte 5,45
Waffenteile die gleichen 5. Höchstbeanspruchte
Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen Waffenteile
D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz): die gleichen
1. Langwaffen: Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen
a D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz) je Büchsenlauf:
14,10 1. Langwaffen:
b a) je Flintenlauf Büchsenlauf
11,90 14,10
2. Kurzwaffen: b) je Flintenlauf
a) je Pistole (ein- oder mehrläufig) 11,90
10,90 2. Kurzwaffen:
b a) je Revolver Pistole (ein- oder mehrläufig)
10,90
3. Sonstige Schießgeräte: b) je Revolver
je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 10,90
9,80 3. Sonstige Schießgeräte:
E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz)
3,20
je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl.
F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Beschußzeichens für Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985) 9,80
490
E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz)
3,20
2 F. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Kontrollprüfung (§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Beschußzeichens für Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985)
87 490
39 2. A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980): Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Kontrollprüfung (§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung)
1. Kugelpatronen: 87
a) bei der Überprüfung mit 39. A. Für die Erteilung der Mindestanzahl Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 7 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980) je Kaliber:
65 1. Kugelpatronen:
b a) bei der Überprüfung eines Loses mit der Mindestanzahl (§ 6 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber
327 65
2. b) Schrotpatronen: bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber
a) bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 327
43 2. Schrotpatronen:
b a) bei der Überprüfung eines Loses mit der Mindestanzahl (§ 6 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber
185 43
B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung b) bei der Fabrikationskontrolle Überprüfung eines Loses (§ 18 6 Abs. 3 2 der 6. Beschußverordnung): je Kaliber
1. Kugelpatronen: 185
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
272 1. Kugelpatronen:
2. Schrotpatronen: bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 272
196 2. Schrotpatronen:
C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung): bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber
1. Kugelpatronen: 196
a) C. bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
250 1. Kugelpatronen:
b a) bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber
174 250
c b) bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber
54,50 174
2. c) Schrotpatronen: bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber
a) bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 54,50
141 2. Schrotpatronen:
b a) bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber
109 141
c b) bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber
32,70 109
III. c) Unterrichtswesen bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber
40. Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 11 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) 32,70
32,70 III. Unterrichtswesen
41 40. Genehmigung eines Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 11 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962)
54,50 32,70
42 41. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule Genehmigung eines Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz
a) für jedes Schuljahr 54,50
21,80 42. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule
b a) für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen jedes Schuljahr
54,50 21,80
Bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes b) für unmittelbar aufeinanderfolgende Schuljahre ist die Verwaltungsabgabe insgesamt nur bis zum Höchstbetrag von S 500 zu entrichten. Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen
43. Bewilligung eines Schulversuches an Privatschulen 54,50
32,70 Bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für unmittelbar aufeinanderfolgende Schuljahre ist die Verwaltungsabgabe insgesamt nur bis zum Höchstbetrag von S 500 zu entrichten.
IV 43. Wirtschaftliches Assoziationswesen Bewilligung eines Schulversuches an Privatschulen
44. Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978) 32,70
a) an einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen
25 44. Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)
b a) an ein anderes Versicherungsunternehmen einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
490 25
45. Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes b) an ein anderes Versicherungsunternehmen
a) eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 490
6,50 45. Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
b a) eines anderen Versicherungsunternehmens kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
32,70 6,50
46. Zulassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktiengesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäftsbetrieb eines anderen Versicherungsunternehmens
490 32,70
47 46. Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, Zulassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktiengesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 65/1979 98) . zum inländischen Geschäftsbetrieb
490
48 47. Genehmigung der besonderen Geschäfte nach § 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 70/1873, soweit sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt 65/1979)
49 490
49 48. Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 195) Genehmigung der besonderen Geschäfte nach § 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt
130 49
V 49. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesen Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 195)
50. Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) 130
490 V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesen
51 50. Bewilligung nach den §§ 8, 8a, 14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979)
218 490
52 51. Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21 Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963, der Bestellung der Depotbank nach § 22 Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz Bewilligung nach den §§ 8, 8a, 14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes
327 218
53. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
54. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
55 52. Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1 Pensionskassengesetz) Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21 Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963, der Bestellung der Depotbank nach § 22 Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz
490 327
(Anm.: Z 53 und 54 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
56 55. Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 Pensionskassengesetz) Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1 Pensionskassengesetz)
32,70 490
57 56. Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz) Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 Pensionskassengesetz)
218 32,70
58 57. Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, dRGBl. 1931 I S 315) Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz)
490 218
59 58. Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 13 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, dRGBl. 1931 I S 315)
218 490
60 59. Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989) Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen)
a) Juxausspielungen 218
2,10 60. Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)
b a) Glückshäfen Juxausspielungen
3,20 2,10
c b) Tombolaspiele Glückshäfen
21,80 3,20
d c) sonstige Nummernlotterien Tombolaspiele
54,50 21,80
61. Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank (§ 21 Glücksspielgesetz d) sonstige Nummernlotterien
490 54,50
62 61. Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung einer Spielbank (§ 26 Abs. 2 Glücksspielgesetz) Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank (§ 21 Glücksspielgesetz)
109 490
63 62. Bewilligung von Beteiligungen nach § 24 Glücksspielgesetz Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung einer Spielbank (§ 26 Abs. 2 Glücksspielgesetz)
218 109
64 63. Feststellung gemäß Bewilligung von Beteiligungen nach § 50 Abs. 1 24 Glücksspielgesetz
54,50 218
VI 64. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle Feststellung gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz
65. Erteilung der Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964) 54,50
13 VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle
66 65. Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Dentistengesetznovelle 1955, Erteilung der Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 139 3/1964)
65 13
67 66. Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentistengesetz) Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139)
a) außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 65
32,70 67. Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentistengesetz)
b a) innerhalb außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes
13 32,70
68. Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit als selbständiger Dentist an einem zweiten Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz b) innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes
32,70 13
69 68. Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit als selbständiger Dentist an einem zweiten Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz)
3,20 32,70
70 69. Entscheidung über die Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 257/1967 102/1961
3,20
71 70. Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die nicht auf einem Realrecht beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Entscheidung über die Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 5/1907) 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967
327 3,20
72 71. Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke an Stelle der Dienstbereitschaft und umgekehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die nicht auf einem Realrecht beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907)
7,60 327
73 72. Konzession zum Betrieb einer Anstalts-Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke an Stelle der Dienstbereitschaft und umgekehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes
130 7,60
74 73. Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke und der Änderung oder Erweiterung einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) Konzession zum Betrieb einer Anstalts-Apotheke (§ 35 Apothekengesetz)
65 130
75 74. Genehmigung der Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Apothekengesetz) Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke und der Änderung oder Erweiterung einer solchen (§ 6 Apothekengesetz)
130 65
76 75. Genehmigung der Erweiterung des Standortes einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) Genehmigung der Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Apothekengesetz)
218 130
77 76. Genehmigung eines Pachtvertrages, den der Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 Apothekenverpachtungsgesetz abschließt (§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935 I S 1445) Genehmigung der Erweiterung des Standortes einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz)
109 218
78 77. Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apothekenverpachtungsgesetz Genehmigung eines Pachtvertrages, den der Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 Apothekenverpachtungsgesetz abschließt (§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935 I S 1445)
76 109
79 78. Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des Apothekenverpachtungsgesetzes Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apothekenverpachtungsgesetz
76
80 79. Genehmigung der Bestellung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des Apothekenverpachtungsgesetzes
a) eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke (§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) 76
109 80. Genehmigung der Bestellung
b a) eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers oder des verantwortlichen Leiters für die Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4 Apothekengesetz) eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke (§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz)
54,50 109
sofern es sich nicht um eine durch die Witwe, durch Deszendenten oder für Rechnung der Masse während einer Konkurs- oder Verlassenschaftsabhandlung fortbetriebene Apotheke handelt. b) eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers oder des verantwortlichen Leiters für die Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4 Apothekengesetz)
81. Bewilligung zur Errichtung 54,50
a) einer Filial(Saison)Apotheke oder einer Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26 Apothekengesetz) sofern es sich nicht um eine durch die Witwe, durch Deszendenten oder für Rechnung der Masse während einer Konkurs- oder Verlassenschaftsabhandlung fortbetriebene Apotheke handelt.
130 81. Bewilligung zur Errichtung
b a) einer ärztlichen Hausapotheke Filial(Saison)Apotheke oder einer Dispensieranstalt (§ 29§§ 24, 25 und 26 Apothekengesetz)
65 130
82. Genehmigung zur Führung b) einer Realapotheke ärztlichen Hausapotheke (§ 22 Abs. 1 29 Apothekengesetz)
327 65
83 82. Genehmigung der Verpachtung oder der Bestellung eines verantwortlichen Leiters zur Führung einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 1 Apothekengesetz)
130 327
84 83. Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung, zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2 Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) Genehmigung der Verpachtung oder der Bestellung eines verantwortlichen Leiters einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apothekengesetz)
218 130
85 84. Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung privater wissenschaftlicher Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3 Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2 Suchtgiftverordnung 1979) Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung, zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2 Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390)
13 218
86 85. Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftverordnung 1979) Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung privater wissenschaftlicher Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3 Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2 Suchtgiftverordnung 1979)
a) bis 100 kg 13
13 86. Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftverordnung 1979)
b a) über bis 100 kg
27,20 13
87. Ausstellung eines Giftbezugsscheines (§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, § 2 Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212 b) über 100 kg
3,20 27,20
88 87. Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz, § 2 Giftverordnung 1989) Ausstellung eines Giftbezugsscheines (§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, § 2 Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212)
32,70 3,20
89. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
90. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
91. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
92 88. Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität (§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz, § 2 Giftverordnung 1989)
27,20 32,70
(Anm.: Z 89 bis 91 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
93 92. Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität (§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 86 99/1947)
16,30 27,20
94 93. Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2 LMG 1975) Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86)
16,30
95 94. Zulassung von Stoffen zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen Zusatzstoffen (§ 30 12 Abs. 2 LMG 1975)
16,30
96 95. Erweiterung des Betriebsumfanges einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) Zulassung von Stoffen zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975)
98 16,30
97 96. Räumliche Erweiterung des Betriebsumfanges einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975)
98
98 97. Standortverlegung Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975)
98
99 98. Bewilligung des Wechsels in der Person des Leiters Standortverlegung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975)
98
100 99. Bewilligung zur Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten (§ 50 LMG 1975) Bewilligung des Wechsels in der Person des Leiters einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975)
196 98
101 100. Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) Bewilligung zur Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten (§ 50 LMG 1975)
196
102 101. Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasmapheresegesetzes) Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975)
196
103 102. Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich (§ 11 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasmapheresegesetzes)
98 196
104 103. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kurortegesetz, Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich (§ 11 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 272/1958 36/1974)
65 98
105 104. Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygienegesetz, Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 254/1976 272/1958)
a) bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m² 65
65 105. Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976)
b a) bei Anlagen mit einer Beckengröße über bis 130 m²
130 65
106. Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Sauna-Anlagen (§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz b) bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m²
65 130
107 106. Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes) Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Sauna-Anlagen (§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz)
die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe 65
108 107. Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung (dRGBl. 1939 I S 336) Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes)
16,30 die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe
VII 108. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung (dRGBl. 1939 I S 336)
109. Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz): 16,30
1 VII. Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt, Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial
a 109. Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) bis einschließlich 0,2 Curie Gesamtaktivität und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):
16,30 1. Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,
b a) bis einschließlich 20 0,2 Curie Gesamtaktivität
32,70 16,30
c b) bis einschließlich 200 20 Curie Gesamtaktivität
81,50 32,70
d c) über bis einschließlich 200 Curie Gesamtaktivität
163 81,50
2. Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt, d) über 200 Curie Gesamtaktivität
a) bei Arbeitsplätzen der Type C 163
32,70 2. Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,
b a) bei Arbeitsplätzen der Type B C
109 32,70
c b) bei Arbeitsplätzen der Type A B
272 109
3. Sofern es sich um Kernanlagen handelt: c) bei Arbeitsplätzen der Type A
a) bei Kernreaktoren 272
aa) bis einschließlich 20 Kilowatt thermischer Leistung (20 kW th) 3. Sofern es sich um Kernanlagen handelt:
272 a) bei Kernreaktoren
bb aa) bis einschließlich 20 Megawatt Kilowatt thermischer Leistung (20 MW kW th)
435 272
cc bb) über bis einschließlich 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th)
490 435
b cc) bei sonstigen Kernanlagen über 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th)
435 490
110. Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz b) und des bei sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10 Strahlenschutzgesetz): Kernanlagen
1. Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen handelt, je Röntgeneinrichtung 435
32,70 110. Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):
2 1. Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt, Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen handelt, je Röntgeneinrichtung
a) bis einschließlich 10 Megaelektronenvolt (10 MeV) 32,70
81,50 2. Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt,
b a) bis einschließlich 50 10 Megaelektronenvolt (5010 MeV)
272 81,50
c b) über bis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV)
435 272
111. Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen c) über 50 Megaelektronenvolt (§ 8 Strahlenschutzgesetz50 MeV)
50 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110 435
112 111. Verlängerung Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Fristen Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (§ 12 Abs. 5 8 Strahlenschutzgesetz)
25 50 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110
113 112. Zulassung von Bauarten Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz)
a) gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz 25 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110
163 113. Zulassung von Bauarten
b a) gemäß § 20 19 Strahlenschutzgesetz
327 163
114. Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972 b) bei Mengen von gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz
A. Plutonium oder Uran – 233: 327
1 114. mehr als 5 g bis 500 g Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972) bei Mengen von
163 A. Plutonium oder Uran – 233:
2 1. mehr als 5 g bis 500 g, aber weniger als 2 kg
272 163
3 2. ab mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg
435 272
B 3. Uran – 235: ab 2 kg
1. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde, 435
a) mehr als 10 g bis 1 kg B. Uran – 235:
163 1. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde,
b a) mehr als 10 g bis 1 kg, aber weniger als 5 kg
272 163
c b) ab mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg
435 272
2. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde, c) ab 5 kg
a) mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg 435
163 2. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde,
b a) ab mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg
272 163
3. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, b) ab 10 kg
163 272
115 3. Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg
50 vH der Ansätze der Tarifpost 114 163
116 115. Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial
25 50 vH der Ansätze der Tarifpost 114
VIII 116. Veterinärwesen Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen
117. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
118. Genehmigung 25 vH der Ausfolgung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) Ansätze der Tarifpost 114
9,80 VIII. Veterinärwesen
(Anm.: Z 117 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
119 118. Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung Genehmigung der Ausfolgung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz)
65 9,80
120 119. Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden (§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz)
9,80 65
IX 120. Wasserrecht Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden (§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier
121. Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215) 9,80
a) bis zu 200 fm IX. Wasserrecht
1 121. Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)
b a) über 200 fm bis 1 000 zu 200 fm
10,90 1
c b) über 1 000 200 fm bis 5 1 000 fm
54,50 10,90
d c) über 1 000 fm bis 5 000 fm
109 54,50
122. Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959 d) über 5 000 fm
a) bis 25 kW 109
27,20 122. Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)
b a) über 25 bis 200 25 kW
65 27,20
c b) über 200 25 bis 2 000 200 kW
109 65
d c) über 200 bis 2 000 kW
327 109
123. Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959 d) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge über 2 000 kW
a) bis 50 m3 327
16,30 123. Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge
b a) über 50 bis 200 50 m3
43 16,30
c b) über 200 50 bis 1 000 200 m3
109 43
d c) darüber über 200 bis 1 000 m3
327 109
124. Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959 d) bei einer bewilligten Menge darüber
a) bis 50 m3 327
6,50 124. Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge
b a) über 50 bis 500 50 m3
32,70 6,50
c b) über 500 50 bis 3 000 500 m3
65 32,70
d c) über 3 000 500 bis 10 3 000 m3
218 65
e d) darüber über 3 000 bis 10 000 m3
435 218
125. Bewilligung für eine Staubeckenanlage (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959 e) darüber
218 435
126 125. Bewilligung für eine Talsperre Staubeckenanlage (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)
490 218
127 126. Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für die Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe gemäß eine Talsperre ( § 31a Abs. 1 9 Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist)
13 490
128 127. Wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für die Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist
a) für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach 13
derselben Abstufung wie in Tarifpost 124 128. Wasserrechtliche Bewilligung
b a) für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach
derselben Abstufung wie lit. a in Tarifpost 124
c b) für eine sonstige nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen
16,30 wie lit. a
129. Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959 c) für eine sonstige nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,
a) wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre nicht überschreitet 16,30
die Hälfte 129. Erstreckung der im Falle Baufrist (§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der Bewilligung zu entrichtenden Abgaben in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,
b a) wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre nicht überschreitet
die gleiche Abgabe wie Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgaben
130. b) wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre überschreitet
a) Erklärung als bevorzugter Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 die gleiche Abgabe wie im Falle der Bewilligung
435 130.
b a) Erstreckung der Gültigkeit einer Erklärung nach lit. a Erklärung als bevorzugter Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959
163 435
131. b) Eintragung in das Wasserbuch (§ 125 Wasserrechtsgesetz 1959) Erstreckung der Gültigkeit einer Erklärung nach lit. a
a) eines Wasserkraftnutzungsrechtes 163
wie Tarifpost 122 131. Eintragung in das Wasserbuch (§ 125 Wasserrechtsgesetz 1959)
b a) eines Nutzwasserversorgungsrechtes oder eines Abwasserrechtes Wasserkraftnutzungsrechtes
wie Tarifpost 123 122
c b) eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten Nutzwasserversorgungsrechtes oder eines Abwasserrechtes
1. bis 10 000 S wie Tarifpost 123
6,50 c) eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten
2 1. über 10 000 bis 100 10 000 S
21,80 6,50
3 2. über 100 000 bis 1 000 000 S über 10 000 bis 100 000 S
65 21,80
4 3. über 100 000 bis 1 000 000 S
327 65
d) von Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes 4. über 1 000 000 S
1. Änderung oder Erweiterung des Wasserrechtes 327
aa d) innerhalb derselben Tarifpostenstufe die halbe Gebühr von Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes
bb) bei Überschreitung der Tarifpostenstufe die Differenz zwischen den Stufen 1. Änderung oder Erweiterung des Wasserrechtes
2. Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der
aa)
innerhalb derselben Tarifpostenstufe
die halbe Gebühr
bb)
bei Überschreitung der Tarifpostenstufe die Differenz zwischen den Stufen 2. Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der Wasserberechtigung
frei
Wasserberechtigung frei X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie
X 132. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie Feststellungsbescheid über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340 Abs. 1 GewO 1973)
132. Feststellungsbescheid über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340 Abs. 1 GewO 1973 a) bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
a) bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 54,50
54,50 b) sonst
b) sonst 27,20
27,20 Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973 tritt die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.
Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973 tritt die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit der Ausfertigung des Gewerbescheines ein. 133. Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1 GewO 1973)
133. Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1 GewO 1973 a) an juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
a) an juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 109
109 b) sonst
b) sonst 54,50
54,50 134. Gleichstellung von Ausländern oder Staatenlosen mit Inländern hinsichtlich der Gewerbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973)
134. Gleichstellung von Ausländern oder Staatenlosen mit Inländern hinsichtlich der Gewerbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) 130
130 135. Nachsichten
135. a) Nachsichten Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und § 28a GewO 1973)
a) Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und § 28a GewO 1973) 59,50
59,50 b) Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973)
b) Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) 21,80
21,80 c) Nachsicht von der Vorlage eines vorgeschriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO 1973)
c) Nachsicht von der Vorlage eines vorgeschriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO 1973) 21,80
21,80 d) Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973)
d) Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) 32,70
32,70 e) Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973)
e) Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) 21,80
21,80 f) Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955
f) Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80
21,80 136. Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes (§ 37 Abs. 2 GewO 1973)
136. Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes (§ 37 Abs. 2 GewO 1973) 54,50
54,50 137. Zurkenntnisnahme einer Anzeige
137. a) Zurkenntnisnahme einer Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973 über die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973)
a) gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973 über die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60
7,60 b) gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973)
b) gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60
7,60 c) gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973)
c) gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 21,80
21,80 d) gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973)
d) gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 7,60
7,60 e) gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973)
e) gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) 21,80
21,80 f) gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973)
f) gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) 21,80
21,80 138. Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973)
138. Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) 16,30
16,30 139. Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter (§ 40 Abs. 2 GewO 1973)
139. Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter (§ 40 Abs. 2 GewO 1973) 16,30
16,30 140. Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4 GewO 1973)
140. Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4 GewO 1973) 16,30
16,30 141. Besondere Bewilligung
141. a) Besondere Bewilligung zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973)
a) zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973) 43
43 b) der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 2 GewO 1973)
b) der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 2 GewO 1973) 43
43 c) der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3 GewO 1973)
c) der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3 GewO 1973) 43
43 142. Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) führen zu dürfen (§ 68 GewO 1973)
142. Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) führen zu dürfen (§ 68 GewO 1973) 490
(Anm.: Z 142a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)
490 143. Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973 abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973)
142a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)
143. Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973 abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) 27,20
27,20 144. Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, und ob Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973)
144. Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, und ob Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) 43
43 145. Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und 359b GewO 1973)
145. Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und 359b GewO 1973 a) bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt
a) bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 490
490 b) bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt
b) bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 218
218 c) sonst
c) sonst 43
43 Maßgebend ist bei den Motoren die Gesamtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb der Maschine notwendig sind. Umformaggregate sind nicht anzurechnen, wenn der umgeformte Strom zum Antrieb von Motoren verwendet wird.
Maßgebend ist bei den Motoren die Gesamtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb der Maschine notwendig sind. Umformaggregate sind nicht anzurechnen, wenn der umgeformte Strom zum Antrieb von Motoren verwendet wird. 146. Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973)
146. Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973) die Hälfte der Tarifpost 145 bzw. der Tarifpost 149
die Hälfte der Tarifpost 145 bzw. der Tarifpost 149 147. Ausspruch der Zulässigkeit von Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid oder dem Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustand (§ 78 Abs. 4 GewO 1973)
147. Ausspruch der Zulässigkeit von Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid oder dem Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustand (§ 78 Abs. 4 GewO 1973) 27,20
27,20 148. Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973)
148. Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) 27,20
27,20 149. Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1 GewO 1973)
149. Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1 GewO 1973 a) bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt
a) bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 130
130 b) bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt
b) bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 65
65 c) sonst
c) sonst 13
13 Die Berechnung ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes der Tarifpost 145 durchzuführen, wobei die Zahl der Kilowatt der ganzen Betriebsanlage unter Berücksichtigung der Änderung zugrunde zu legen ist.
Die Berechnung ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes der Tarifpost 145 durchzuführen, wobei die Zahl der Kilowatt der ganzen Betriebsanlage unter Berücksichtigung der Änderung zugrunde zu legen ist. 150. Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973)
150. Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) 27,20
27,20 151. Genehmigung der Durchführung von schon vor der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354 GewO 1973)
151. Genehmigung der Durchführung von schon vor der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354 GewO 1973) 43
43 152. Sonderbewilligung zur Ausübung einer Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195 GewO 1973)
152. Sonderbewilligung zur Ausübung einer Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195 GewO 1973) 7,60
7,60 153. Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)
153. Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973 a) für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage
a) für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 2,10
2,10 b) für drei bis zehn Tage
b) für drei bis zehn Tage 10,90
10,90 c) für mehr als zehn Tage
c) für mehr als zehn Tage 27,20
27,20 154. Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften von auf Grund des § 199 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199 Abs. 3 GewO 1973)
154. Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften von auf Grund des § 199 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199 Abs. 3 GewO 1973) 27,20
27,20 155. Genehmigung der Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 200 GewO 1973)
155. Genehmigung der Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 200 GewO 1973) 21,80
21,80 156. Genehmigung der Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973)
156. Genehmigung der Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) 21,80
21,80 157. Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben (§§ 280, 298 und 320 GewO 1973)
157. Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben (§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) 21,80
21,80 158. Genehmigung des Gebrauches einer Uniform (§ 322 GewO 1973)
158. Genehmigung des Gebrauches einer Uniform (§ 322 GewO 1973) 130
130 159. Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO 1973)
159. Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO 1973) 13
13 160. Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister (§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne Gewerbeberechtigung
160. Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister (§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne Gewerbeberechtigung 6,50
6,50 161. Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung)
161. Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) 6,50
6,50 162. Bewilligung
162. a) Bewilligung zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952
a) zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 21,80
21,80 b) zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß § 9 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952,
b) 1. zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß § 9 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, für Einzelfahrten
1. für Einzelfahrten 4,35
4,35 2. auf Zeit
2. auf Zeit 10,90
10,90 c) Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955
c) Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80
21,80 d) Verlängerung der Gültigkeit eines in lit. c angeführten Ausweises
d) Verlängerung der Gültigkeit eines in lit. c angeführten Ausweises 10,90
10,90 163. Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Gasversorgungsanlagen eines Energieversorgungsunternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950)
163. Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Gasversorgungsanlagen eines Energieversorgungsunternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) 43
43 164. Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 51)
164. Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 51 a) gültig bis zu drei Monaten
a) gültig bis zu drei Monaten 43
43 b) gültig für mehr als drei Monate oder im Falle der Verlängerung einer schon für eine kürzere Verkaufsdauer erteilten Bewilligung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus
b) gültig für mehr als drei Monate oder im Falle der Verlängerung einer schon für eine kürzere Verkaufsdauer erteilten Bewilligung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus 81,50
(Anm.: Z 165 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
81,50 166. Bewilligung der Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, soweit diese für bestimmte Berufe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969)
165. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
166. Bewilligung der Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, soweit diese für bestimmte Berufe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969) 27,20
27,20 167. Erteilung einer Konzession (§ 3 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975)
167. Erteilung einer Konzession (§ 3 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975) 490
490 168. Verlängerung einer befristeten Konzession sowie der Frist zur Fertigstellung der Rohrleitungsanlage (§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz)
168. Verlängerung einer befristeten Konzession sowie der Frist zur Fertigstellung der Rohrleitungsanlage (§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) 218
218 169. Entscheidung über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung (§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz)
169. Entscheidung über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung (§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163
163 170. Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7 Rohrleitungsgesetz)
170. Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7 Rohrleitungsgesetz) 327
327 171. Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3 Rohrleitungsgesetz)
171. Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3 Rohrleitungsgesetz) 163
163 172. Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage
172. Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage 380
380 173. Genehmigung der Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage, soweit die Änderung und Erweiterung derselben über den Rahmen der erteilten Genehmigung hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz Rohrleitungsgesetz)
173. Genehmigung der Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage, soweit die Änderung und Erweiterung derselben über den Rahmen der erteilten Genehmigung hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz Rohrleitungsgesetz) 76
76 174. Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungsgesetz)
174. Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) 380
380 175. Betriebsaufnahmebewilligung für die Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungsgesetz)
175. Betriebsaufnahmebewilligung für die Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungsgesetz) 76
76 176. Widerruf der bei unmittelbar drohender Gefahr getroffenen behördlichen Maßnahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz)
176. Widerruf der bei unmittelbar drohender Gefahr getroffenen behördlichen Maßnahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163
163 177. Genehmigung des Geschäftsführers (§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz)
177. Genehmigung des Geschäftsführers (§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) 163
163 178. Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz
178. Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz 87
87 179. Erteilung der Genehmigung zum Anbringen und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273)
179. Erteilung der Genehmigung zum Anbringen und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) 65
65 180. Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen)
180. Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 98
98 181. Erweiterung des Umfanges einer erteilten Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen)
181. Erweiterung des Umfanges einer erteilten Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 65
65 XI. Elektrizitätswesen
XI 182. Elektrizitätswesen Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwar
182. Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwar a) Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage
a) Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage 32,70
32,70 b) Bewilligung der Errichtung, der Inbetriebnahme, der Änderung oder der Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilligung
b) Bewilligung der Errichtung, der Inbetriebnahme, der Änderung oder der Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilligung 32,70
32,70 183. Aufhebung von bei Gefährdung von Personen getroffenen behördlichen Verfügungen (§ 9 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965)
183. Aufhebung von bei Gefährdung von Personen getroffenen behördlichen Verfügungen (§ 9 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965) 32,70
32,70 184. Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz)
184. Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz) 65
65 XII. Dampfkesselwesen
XII 185. Dampfkesselwesen Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48 Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)
185. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung a), Ausrüstung, Erprobung für ein Druckgefäß oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48 Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948) einen Druckbehälter
a) für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter 65
65 b) für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter einer Anlage
b) für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter einer Anlage 109
109 c) für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen oder Druckbehältern
c) für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen oder Druckbehältern 218
218 186. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz)
186. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 87
87 187. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Anerkennung eines ausländischen Wärterzeugnisses (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz)
187. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Anerkennung eines ausländischen Wärterzeugnisses (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 32,70
32,70 188. Bestellung zum Sachverständigen für die Abnahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz)
188. Bestellung zum Sachverständigen für die Abnahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 218
218 189. Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)
189. Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988 a) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW bis einschließlich 200 kW
a) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW bis einschließlich 200 kW 54,50
54,50 b) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 200 kW bis einschließlich 600 kW
b) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 200 kW bis einschließlich 600 kW 87
87 c) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW
c) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 130
130 d) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW
d) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 218
218 e) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW
e) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW 327
327 190. Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
190. a) Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2
a) ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 65
65 b) mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2
b) mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 218
218 191. Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
191. Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen a) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 500 kW
a) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 500 kW 21,80
21,80 b) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 2 MW
b) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 2 MW 54,50
54,50 c) mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW
c) mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW 109
109 191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen
191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen a) von Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 600 kW
a) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 600 kW 21,80
21,80 b) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW
b) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 65
65 c) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW
c) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 163
163 d) mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW
d) mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW 435
435 191b. Verlängerung der Sanierungsfrist einer Dampfkesselanlage gemäß § 12 Abs. 9 oder 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen
191b. Verlängerung der Sanierungsfrist einer Dampfkesselanlage gemäß § 12 Abs. 9 oder 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen 218
218 XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens
XIII 192. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers (§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957)
192. Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers (§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957) 98
98 193. Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972)
193. Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972) 65
65 194. Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes 1973)
194. Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes 1973) 130
130 XIV. Eisenbahnwesen
XIV A. Eisenbahnwesen Öffentliche Schieneneisenbahnen
A 195. Öffentliche Schieneneisenbahnen Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60)
195. Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) 327
327 196. Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)
196. Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490
490 197. Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)
197. Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 218
218 198. Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
198. Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 87
87 199. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
199. Genehmigung der Ände 13
rung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 200. Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
13 163
200 201. Genehmigung des Betriebsleiters von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)
oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65
163 202. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)
201. Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13
65 203. Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
202. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 272
13 204. Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
203. Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130
272 205. Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
204. Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 327
130 206. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
205. Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65
327 207. Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
206. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 218
65 208. Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
207. Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
218 209. Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957)
208. Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 435
21,80 210. Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
209. Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957 a) für den Bau neuer Eisenbahnanlagen
435 380
210. Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957 b) für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen
a) für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 98
380 c) für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen
b) für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 30,10
98 d) für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen
c) für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 17,40
30,10 211. Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957)
d) für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 65
17,40 212. Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)
211. Verlängerung der Baufrist a) für neu gebaute Eisenbahnanlagen (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957einschließlich Fahrbetriebsmittel)
65 380
212. Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957 b) für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen
a) für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 98
380 c) für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen
b) für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 30,10
98 d) für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen
c) für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 17,40
30,10 213. Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957
d) für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 87
17,40 B. Öffentliche Seilbahnen
213 I. Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 Hauptseilbahnen
87 214. Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
B. Öffentliche Seilbahnen 163
I 215. Hauptseilbahnen Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)
214. Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 490
163 216. Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)
215. Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 163
490 217. Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
216. Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 65
163 218. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
217. Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
65 219. Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
218. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 109
13 220. Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)
219. Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65
109 221. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)
220. Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13
65 222. Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
221. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 130
13 223. Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
222. Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65
130 224. Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
223. Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
65 225. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
224. Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
163 226. Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
225. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 163
32,70 227. Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
226. Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles a) für den Bau neuer Seilbahnanlagen (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957einschließlich Fahrbetriebsmittel)
163 272
227. Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957 b) für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen
a) für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 59,50
272 c) für die Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen
b) für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 22,80
59,50 d) für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen
c) für die Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
22,80 228. Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957)
d) für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 32,70
9,80 229. Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)
228. Verlängerung der Baufrist a) für neu gebaute Seilbahnanlagen (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957einschließlich Fahrbetriebsmittel)
32,70 272
229. Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957 b) für veränderte bestehende Seilbahnanlagen
a) für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 59,50
272 c) für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen
b) für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 22,80
59,50 d) für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen
c) für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
22,80 230. Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957
d) für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 65
9,80 II. Kleinseilbahnen
230 231. Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
65 76
II 232. Kleinseilbahnen Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)
231. Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 327
76 233. Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)
232. Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 109
327 234. Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
233. Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
109 235. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
234. Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
32,70 236. Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
235. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 54,50
6,50 237. Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)
236. Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
54,50 238. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)
237. Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
32,70 239. Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
238. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65
6,50 240. Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
239. Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
65 241. Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
240. Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 76
32,70 242. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
241. Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
76 243. Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
242. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 163
13 244. Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
243. Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles a) für den Bau neuer Seilbahnanlagen (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957einschließlich Fahrbetriebsmittel)
163 190
244. Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957 b) für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen
a) für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 43
190 c) für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen
b) für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 9,80
43 d) für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen
c) für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 6,50
9,80 245. Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 und § 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957)
d) für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 21,80
6,50 246. Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)
245. Verlängerung der Baufrist a) für neu gebaute Seilbahnanlagen (§ 35 Abs. 4 und § 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957einschließlich Fahrbetriebsmittel)
21,80 190
246. Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957 b) für veränderte bestehende Seilbahnanlagen
a) für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 43
190 c) für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen
b) für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 9,80
43 d) für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen
c) für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 6,50
9,80 247. Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957
d) für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 32,70
6,50 C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen
247 248. Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51 Eisenbahngesetz 1957)
32,70 76
C 249. Nicht-öffentliche Eisenbahnen Erteilung
248 1. Bewilligung der Vorarbeiten Genehmigung (§§ 16 bis§ 51 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
76 327
249 2. Erteilung der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
1. der Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 a) für den Bau neuer Eisenbahnanlagen
327 174
2. der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957 b) für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen
a) für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 27,20
174 c) für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen
b) für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 9,80
27,20 d) für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen
c) für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 6,50
9,80 250. Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
d a) für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel)
6,50 174
250. Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957 b) für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen
a) für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 27,20
174 c) für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen
b) für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 9,80
27,20 d) für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen
c) für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 6,50
9,80 251. Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957)
d) für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 327
6,50 252. Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
251. Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 27,20
327 253. Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
252. Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
27,20 254. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
253. Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
32,70 255. Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
254. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
6,50 256. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
255. Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
32,70 257. Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957)
256. Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
6,50 258. Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957
257. Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 27,20
21,80 XV. Schiffahrt
258 259. Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe
27,20 A. auf Wasserstraßen
XV 1. Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von 600 oder mehr Personen zugelassen sind
259. Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe unbeschränkt
A. auf Wasserstraßen 490
1. mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von 600 oder mehr Personen zugelassen sind beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz
unbeschränkt 490 327
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 2. mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit unter 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von weniger als 600 Personen zugelassen sind
327 130
2 B. mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit unter 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von weniger als 600 Personen zugelassen sind auf anderen Gewässern
130 unbeschränkt
B. auf anderen Gewässern 130
unbeschränkt 130 beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 65
65 260. Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz
260. Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt a) auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz Wasserstraßen
a 1. Fährschiffe, einschließlich Seilfähren mit einfachem Tragkörper (Mutzen) auf Wasserstraßen
1. Fährschiffe, einschließlich Seilfähren mit einfachem Tragkörper (Mutzen) 130
130 2. Seilfähren mit doppeltem Tragkörper
2. Seilfähren mit doppeltem Tragkörper 218
218 b) auf anderen Gewässern
b) auf anderen Gewässern 65
65 261. Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 8, und zwar
261 A. Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 8, und zwar Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen)
A. Bewilligungen a) gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen) je angefangene 30 000 m² Wasserfläche
a) gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m² Wasserfläche 490
490 b) gemäß § 19
b) gemäß § 19 109
109 B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasserstraßen
B. Bewilligungen a) gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasserstraßen für je angefangene 50 m
a) gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m 54,50
54,50 b) gemäß § 19 für je angefangene 50 m
b) gemäß § 19 für je angefangene 50 m 32,70
32,70 C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 für je angefangene 50 m
C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 für je angefangene 50 m 32,70
32,70 D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer Breite
D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer Breite a) bis einschließlich 15 m
a) bis einschließlich 15 m 163
163 b) über 15 m
b) über 15 m 218
218 262. Feststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5 Schiffahrtsanlagengesetz
262. Feststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5 Schiffahrtsanlagengesetz 20 vH
20 vH der Gebührensätze
der Gebührensätze Tarifpost 261
263. Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß §§ 17 und 26 der Tarifpost 261 mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976,
263 1. Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß §§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976, für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge
1. für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge a) bis einschließlich 30 m
a) bis einschließlich 30 m 49
49 b) von 30 bis einschließlich 50 m
b) von 30 bis einschließlich 50 m 65
65 c) über 50 m
c) über 50 m 98
98 2. für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge
2. für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge a) von 10 bis einschließlich 50 m
a) von 10 bis einschließlich 50 m 32,70
32,70 b) über 50 m
b) über 50 m 65
65 264. Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21 Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegt
264. Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21 Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegt 20 vH
20 vH der Gebührensätze
der Gebührensätze Tarifpost 263
265. Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20 Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Tarifpost 263 Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
265. Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20 Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung vH
20 vH der Gebührensätze
der Gebührensätze Tarifpost 263
266. Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der Tarifpost 263 mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Verordnung BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines Kennzeichens gemäß § 2.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
266. Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Verordnung BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines Kennzeichens gemäß § 2.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 10,90
10,90 267. Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatentverordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Schiffspatentverordnung, und zwar
267 1. Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatentverordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Schiffspatentverordnung, und zwar für ein Schiff (Boot) ohne eigene Antriebskraft mit einer Länge
1. für ein Schiff (Boot a) ohne eigene Antriebskraft mit einer Länge bis einschließlich 30 m
a) bis einschließlich 30 m 3,20
3,20 b) über 30 m
b) über 30 m 6,50
6,50 2. für ein Schiff (Boot) mit eigener Antriebskraft mit einer Länge
2. für ein Schiff (Boot a) mit eigener Antriebskraft mit einer Länge bis einschließlich 30 m
a) bis einschließlich 30 m 6,50
6,50 b) über 30 m
b) über 30 m 13
13 wobei die Länge über alles, ohne Bugspriet und Steuer, zu messen ist.
wobei die Länge über alles, ohne Bugspriet und Steuer, zu messen ist. 268. Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welches
268. Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welches a) zur Güterbeförderung bestimmt ist
a) zur Güterbeförderung bestimmt ist 218
218 b) nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist
b) nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109
109 Die Ausstellung eines Eichscheines in den Fällen des § 11 Abs. 2 letzter Satz unterliegt nicht der Abgabepflicht.
Die Ausstellung eines Eichscheines in den Fällen des § 11 Abs. 2 letzter Satz unterliegt nicht der Abgabepflicht. 269. Verlängerung der Gültigkeit des Eichscheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffseichgesetz auf Grund der Eintragung des Ergebnisses der Eichprüfung in den Eichschein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz
269. Verlängerung der Gültigkeit des Eichscheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffseichgesetz auf Grund der Eintragung des Ergebnisses der Eichprüfung in den Eichschein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz 87
87 270. Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welches
270. Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welches a) zur Güterbeförderung bestimmt ist
a) zur Güterbeförderung bestimmt ist 218
218 b) nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist
b) nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109
109 271. Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936,
271 1. Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, zur Errichtung und Führung einer privaten Lehranstalt für die Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 1
1. zur Errichtung und Führung einer privaten Lehranstalt für die Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 1 130
130 2. zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer privaten Lehranstalt zur Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 4 Abs. 1
2. zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer privaten Lehranstalt zur Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 4 Abs. 1 16,30
16,30 272. Genehmigung der Einrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einem Entflammungspunkt bis 55° Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17 Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentverordnung)
272. Genehmigung der Einrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einem Entflammungspunkt bis 55° Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17 Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentverordnung) 43
43 273. Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, zur
273. Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, zur a) Kapitänsprüfung
a) Kapitänsprüfung 21,80
21,80 b) Schiffsführerprüfung
b) Schiffsführerprüfung 13
13 c) Floßführerprüfung
c) Floßführerprüfung 6,50
6,50 274. Ausstellung eines Kapitänspatentes oder Schiffsführerpatentes für Dampf- oder Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes für Ruder- oder Segelschiffe oder Floßführerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffsführerverordnung sowie Ausstellung eines Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
274. Ausstellung eines Kapitänspatentes oder Schiffsführerpatentes für Dampf- oder Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes für Ruder- oder Segelschiffe oder Floßführerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffsführerverordnung sowie Ausstellung eines Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung 10,90
10,90 275. Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführerverordnung) von den Erfordernissen
275. Nachsichtserteilung ( a) des§ 9 4 Schiffsführerverordnung) von den Erfordernissen
a) des § 4 Schiffsführerverordnung 13
13 b) der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung
b) der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung 6,50
6,50 276. Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33 Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981)
276. Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33 Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) 13
13 277. Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7 Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt
277. Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7 Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt a) bis einschließlich 10 BRT
a) bis einschließlich 10 BRT 32,70
32,70 b) über 10 bis einschließlich 50 BRT
b) über 10 bis einschließlich 50 BRT 65
65 c) über 50 bis einschließlich 500 BRT
c) über 50 bis einschließlich 500 BRT 163
163 d) über 500 bis einschließlich 5 000 BRT
d) über 500 bis einschließlich 5 000 BRT 327
327 e) über 5 000 BRT
e) über 5 000 BRT 490
490 XVI. Kraftfahrlinienwesen
XVI 278. Kraftfahrlinienwesen Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84)
278. Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84) 327
327 279. Erteilung einer Konzession an den bisherigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4 Kraftfahrliniengesetz 1952)
279. Erteilung einer Konzession an den bisherigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
65 279a. Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 6a Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952)
279a. Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 6a Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
65 280. Abänderung einer bestehenden Konzession (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Abänderung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt
280. Abänderung einer bestehenden Konzession (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Abänderung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 32,70
32,70 281. Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraftfahrlinien und/oder zum Teilen einer Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 206/1954)
281. Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraftfahrlinien und/oder zum Teilen einer Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 206/1954) 16,30
16,30 282. Erstreckung der Frist für die Aufnahme des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7 Kraftfahrliniengesetz 1952)
282. Erstreckung der Frist für die Aufnahme des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30
16,30 283. Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9 Kraftfahrliniengesetz 1952)
283. Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30
16,30 284. Zustimmung zur Übertragung der Betriebsführung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz 1952)
284. Zustimmung zur Übertragung der Betriebsführung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
65 285. Bestätigung eines Leiters des Betriebsdienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954)
285. Bestätigung eines Leiters des Betriebsdienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954) 32,70
32,70 286. Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Festsetzung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt
286. Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Festsetzung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 16,30
16,30 XVII. Kraftfahrwesen
XVII 287. Kraftfahrwesen Erteilung der Bewilligung zum Anbringen anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte, anderen Rückstrahlers und anderer Lichtfarben
287. Erteilung der Bewilligung zum Anbringen anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte, anderen Rückstrahlers und anderer Lichtfarben 13
13 288. Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967)
288. Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) 13
13 289. Erteilung der Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 2 KFG 1967), und zwar
289. Erteilung der Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge a) eines Kraftrades (§ 29 Abs. 2 Z 4 KFG 1967), und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 228
228 b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 425
425 c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 327
327 d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 435
435 e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 174
174 f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 196
196 g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 130
130 290. Erteilung der Genehmigung von mehreren Ausführungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und jede weitere Ausführung
290. Erteilung der Genehmigung von mehreren Ausführungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge a) eines Kraftrades (§ 30 Abs. 1 2 Z 4 KFG 1967) für die zweite und jede weitere Ausführung
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 22,80
22,80 b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 42,50
42,50 c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 32,70
32,70 d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 43
43 e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 17,40
17,40 f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 19,60
19,60 g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 13
13 291. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)
291. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type a) eines Kraftrades (§ 32 Abs. 3 2 Z 4 KFG 1967)
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 54,50
54,50 b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 109
109 c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 87
87 d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 109
109 e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43
43 f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 54,50
54,50 g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 32,70
32,70 292. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type mit mehreren Ausführungen für die zweite und jede weitere Ausführung
292. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type mit mehreren Ausführungen für die zweite und jede weitere Ausführung a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 5,45
5,45 b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 10,90
10,90 c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 8,70
8,70 d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 10,90
10,90 e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 4,35
4,35 f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 5,45
5,45 g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 3,20
3,20 293. Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
293. Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967 a) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten eines Kraftrades (§ 28 Abs. 7 2 Z 4 KFG 1967), und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 305
305 b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 490
490 c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 435
435 d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 490
490 e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 228
228 f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 260
260 g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 174
174 294. Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
294. Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967 a) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten eines Kraftrades (§ 28 Abs. 7 2 Z 4 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50
30,50 b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49
49 c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22 a KFG 1967)
c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22 a KFG 1967) 43
43 d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49
49 e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80
22,80 f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26
26 g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40
17,40 294a. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
294a. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967 a) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten eines Kraftrades (§ 28 Abs. 7 2 Z 4 KFG 1967), und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50
30,50 b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49
49 c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 43
43 d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49
49 e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80
22,80 f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26
26 g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40
17,40 294b. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
294b. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967 a) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten eines Kraftrades (§ 28 Abs. 7 2 Z 4 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 3,20
3,20 b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 5
5 c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 4,35
4,35 d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 5
5 e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 2,10
2,10 f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 2,90
2,90 g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 1,80
1,80 295. Erteilung der Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
295. a) Erteilung der Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967)
a) eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 43
43 b) eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967)
b) eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 65
65 c) eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967)
c) eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 98
98 d) eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967
d) eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 65
65 e) von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967)
e) von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 98
98 f) eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967)
f) eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 98
98 g) einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist
g) einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 65
65 h) einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart
h) einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 43
43 i) eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967)
i) eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 43
43 j) eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967)
j) eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 21,80
21,80 k) eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967)
k) eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 98
98 l) einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)
l) einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 65
65 m) einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger
m) einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 43
43 n) eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967)
n) eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 59,50
59,50 o) einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967)
o) einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 98
98 p) eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967)
p) eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 43
43 q) einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967)
q) einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 65
65 r) eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967)
r) eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98
98 s) einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967)
s) einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98
98 t) eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967)
t) eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 163
163 u) eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes
u) eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 98
98 v) eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase
v) eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 218
218 w) von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV
w) von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 87
87 295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
295a. a) Erteilung der Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967)
a) eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 4,35
4,35 b) eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967)
b) eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 6,50
6,50 c) eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967)
c) eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
9,80 d) eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967
d) eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 6,50
6,50 e) von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967)
e) von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 9,80
9,80 f) eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967)
f) eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
9,80 g) einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist
g) einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 6,50
6,50 h) einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart
h) einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 4,35
4,35 i) eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967)
i) eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 4,35
4,35 j) eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967)
j) eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 2,10
2,10 k) eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967)
k) eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
9,80 l) einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)
l) einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 6,50
6,50 m) einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger
m) einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 4,35
4,35 n) eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967)
n) eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 5,45
5,45 o) einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967)
o) einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 9,80
9,80 p) eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967)
p) eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 4,35
4,35 q) einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967)
q) einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 6,50
6,50 r) eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967)
r) eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
9,80 s) einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967)
s) einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
9,80 t) eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967)
t) eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 16,30
16,30 u) eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes
u) eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 9,80
9,80 v) eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase
v) eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 21,80
21,80 w) von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV
w) von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 8,70
8,70 296. Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971)
296. Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 163
163 297. Erteilung der Genehmigung einer Änderung einer Type auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971)
297. Erteilung der Genehmigung einer Änderung einer Type auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 87
87 298. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2 KFG 1967), und zwar
298. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder a) eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge Kraftrades (§ 31 Abs. 2 Z 4 KFG 1967), und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 65
65 b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 196
196 c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 98
98 d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 130
130 e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43
43 f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 130
130 g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 26
26 299. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar
299. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967 a) sowie eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges Kraftrades (§ 33 Abs. 5 2 Z 4 KFG 1967), und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 17,40
17,40 b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 54,50
54,50 c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 26
26 d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 32,70
32,70 e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 10,90
10,90 f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 32,70
32,70 g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 6,50
6,50 300. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entspricht, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
300. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967 a) –, sowie eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entspricht, die für Österreich gelten Kraftrades (§ 28 Abs. 7 2 Z 4 KFG 1967), und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 87
87 b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 260
260 c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 130
130 d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 174
174 e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 56
56 f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 174
174 g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 34,80
34,80 301. Zulassung und vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG 1967), und zwar
301. Zulassung und vorübergehende Zulassung a) eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr Personenkraftwagens (§ 37 Abs. 1 und 2 Z 5 KFG 1967) oder Kombinationskraftwagens ( § 38 Abs. 1 2 Z 6 KFG 1967), und zwar
a) eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG 1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2 Z 6 KFG 1967) 19,60
19,60 b) eines nicht unter lit. a fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967)
b) eines nicht unter lit. a fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) 26
26 c) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967), Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
c) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967), Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 9,80
9,80 302. Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)
302. Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967 a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
32,70 b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
65 303. Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)
303. Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967 a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
76 b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
163 304. Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3 KFG 1967)
304. Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3 KFG 1967) 65
65 305. Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5 KFG 1967)
305 I. Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5 KFG 1967) a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
32,70 b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
65 II. wenn jedoch die Probefahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
II. wenn jedoch die Probefahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
76 b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
163 306. Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1 KFG 1967)
306. Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
9,80 307. Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)
307 I. Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967) für eine Überstellungsfahrt
I. für eine Überstellungsfahrt 43
43 II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden soll
II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden soll 76
76 308. Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Zulassungsbesitzers oder des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten und des Versicherers, bei dem für das Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3 KFG 1967)
308. Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Zulassungsbesitzers oder des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten und des Versicherers, bei dem für das Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3 KFG 1967) 1
1 309. Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48 Abs. 2 KFG 1967)
309. Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13
13 310. Ausdehnung der Gültigkeit des Wechselkennzeichens auf ein drittes Fahrzeug (§ 48 Abs. 2 KFG 1967)
310. Ausdehnung der Gültigkeit des Wechselkennzeichens auf ein drittes Fahrzeug (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13
13 311. Ausgabe einer Kennzeichentafel für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 49 Abs. 3 KFG 1967)
311. Ausgabe einer Kennzeichentafel für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 49 Abs. 3 KFG 1967) 13
13 312. Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967)
312. Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967) 327
327 313. Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2 KFG 1967)
313. Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2 KFG 1967) 4,35
4,35 314. Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51 Abs. 2 KFG 1967)
314. Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51 Abs. 2 KFG 1967) 8,70
8,70 315. Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967)
315. Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) 19,60
19,60 316. Wiederausfolgung des hinterlegten Zulassungsscheines und der hinterlegten Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967)
316. Wiederausfolgung des hinterlegten Zulassungsscheines und der hinterlegten Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
9,80 317. 1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967) oder zur Abgabe von Gutachten für wiederkehrende und besondere Überprüfungen (§ 57 Abs. 4 KFG 1967)
317. 1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967) oder zur Abgabe von Gutachten für wiederkehrende und besondere Überprüfungen (§ 57 Abs. 4 KFG 1967) 65
65 2. Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen
2. Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70
32,70 3. Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen
3. Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80
21,80 318. 1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2 KFG 1967)
318. 1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2 KFG 1967) 65
65 2. Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen
2. Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70
32,70 3. Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen
3. Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80
21,80 319. Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967)
319. Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) 327
(Anm.: Z 320 bis 323 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
327 324. Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 KFG 1967)
320. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
321. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
322. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
323. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
324. Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 KFG 1967) 19,60
19,60 325. Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
325 I. Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967) a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
32,70 b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
65 II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
76 b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
163 326. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
326 I. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5 KFG 1967) a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
21,80 b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
43 II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
76 b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
163 327. Erteilung der Bewilligung des Verwendens von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
327 I. Erteilung der Bewilligung des Verwendens von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967) a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
21,80 b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
43 II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
76 b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
163 328. Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 3 KFG 1967)
328. Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 3 KFG 1967) 32,70
32,70 329. Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß die Type den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967)
329. Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß die Type den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) 218
218 330. Erteilung der Bewilligung des Überschreitens einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffernmäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98 Abs. 2 KFG 1967)
330. Erteilung der Bewilligung des Überschreitens einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffernmäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98 Abs. 2 KFG 1967) 32,70
32,70 331. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)
331 I. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967) a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
21,80 b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
43 II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
76 b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
163 332. Enthebung von der Verpflichtung, auf einem Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104 Abs. 4 KFG 1967)
332. Enthebung von der Verpflichtung, auf einem Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104 Abs. 4 KFG 1967) 13
13 333. Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7 KFG 1967)
333. Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7 KFG 1967 a) für eine einmalige Fahrt einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
a) für eine einmalige Fahrt einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 13
13 b) für mehrmalige Fahrten
b) für mehrmalige Fahrten 32,70
32,70 334. Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9 KFG 1967),
334 I. Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9 KFG 1967), a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
21,80 b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
43 II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
76 b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
163 335. Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen Straßenzügen sowie für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105 Abs. 6 KFG 1967)
335 I. Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen Straßenzügen sowie für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105 Abs. 6 KFG 1967) a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
21,80 b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
43 II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
76 b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
163 336. Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303, 305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335 angeführten Bescheides auf Antrag der Partei
336. Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303, 305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335 angeführten Bescheides auf Antrag der Partei 25 vH
25 vH 337. Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967)
337. Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 196
196 338. Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG 1967)
338. Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG 1967) 65
65 339. Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 angeführten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung (§ 109 Abs. 2 KFG 1967)
339. Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 angeführten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung (§ 109 Abs. 2 KFG 1967) 26
26 340. Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111 Abs. 1 KFG 1967)
340. Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111 Abs. 1 KFG 1967) 109
341. Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung oder von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3 KFG 1967)
341. Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung oder von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3 KFG 1967) 26
26 342. Erteilung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967)
342. Erteilung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 130
130 343. Erteilung der Zustimmung zu Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967)
343. Erteilung der Zustimmung zu Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) 26
26 344. Befreiung von der Verpflichtung der Bestellung eines Fahrschulleiters nach dem Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig betriebenen Fahrschule durch den hinterbliebenen Ehegatten oder Nachkommen ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967)
344. Befreiung von der Verpflichtung der Bestellung eines Fahrschulleiters nach dem Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig betriebenen Fahrschule durch den hinterbliebenen Ehegatten oder Nachkommen ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967) 13
13 345. Erteilung der Bewilligung der Bestellung zum Fahrschulleiter (§ 113 Abs. 4 KFG 1967)
345. Erteilung der Bewilligung der Bestellung zum Fahrschulleiter (§ 113 Abs. 4 KFG 1967) 32,70
32,70 346. Ausstellung eines Fahrlehrerausweises (§ 114 Abs. 1 KFG 1967)
346. Ausstellung eines Fahrlehrerausweises (§ 114 Abs. 1 KFG 1967) 26
26 347. Erteilung der Bewilligung zum Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5 KFG 1967)
347. Erteilung der Bewilligung zum Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5 KFG 1967) 32,70
32,70 348. Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines Reifezeugnisses als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967)
348. Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines Reifezeugnisses als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) 26
26 349. Erteilung der Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967)
349. Erteilung der Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) 65
65 350. Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4 KFG 1967)
350. Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4 KFG 1967) 32,70
32,70 351. Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 6 KFG 1967)
351. Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 6 KFG 1967) 13
13 352. Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967)
352. Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 13
13 353. Erteilung der Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967)
353. Erteilung der Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 43
43 354. Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967)
354. Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 21,80
21,80 355. Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1 KFG 1967) für jede Bewilligung für den Lehrenden
355. Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1 KFG 1967) für jede Bewilligung für den Lehrenden 13
13 356. Bestellung eines Besitzers anderer als der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zum Sachverständigen für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967)
356. Bestellung eines Besitzers anderer als der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zum Sachverständigen für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) 13
13 357. Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 125 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Einzelprüfung (§ 125 Abs. 3 KFG 1967)
357. Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 125 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Einzelprüfung (§ 125 Abs. 3 KFG 1967) 13
13 358. Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4 KFG 1967)
358. Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4 KFG 1967) 13
13 359. Erteilung der Bewilligung, ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, weiterhin in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (§ 132 Abs. 4 KFG 1967)
359. Erteilung der Bewilligung, ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, weiterhin in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (§ 132 Abs. 4 KFG 1967) 43
43 360. Ausstellung eines Führerscheines gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967
360. Ausstellung eines Führerscheines gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 13
13 361. Erteilung der Bewilligung zur Beförderung von Personen auf mit Zugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gezogenen Anhängern bis zu einer größeren Entfernung als durch Verordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2 KDV 1967)
361. Erteilung der Bewilligung zur Beförderung von Personen auf mit Zugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gezogenen Anhängern bis zu einer größeren Entfernung als durch Verordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2 KDV 1967) 32,70
32,70 362. Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979)
362. Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) 81,50
81,50 363. Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.)
363. Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) 43
43 364. Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.)
364. Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 43
43 365. Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9 GGSt.)
365. Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 27,20
27,20 366. Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer Verpackung oder eines Versandstückes (§ 6 GGSt.)
366. Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer Verpackung oder eines Versandstückes (§ 6 GGSt.) 87
87 367. Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers (§ 9 GGSt.)
367. Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers (§ 9 GGSt.) 81,50
81,50 368. Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.)
368. Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 43
43 369. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers (§ 9 GGSt.)
369. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers (§ 9 GGSt.) 43
43 370. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.)
370. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 27,20
27,20 371. Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Containers (§ 9 GGSt.)
371. Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Containers (§ 9 GGSt.) 87
87 372. Erteilung der besonderen Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar
372. Erteilung der besonderen Genehmigung a) eines einzelnen Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar
a) eines Kraftfahrzeuges 272
272 b) eines Anhängers
b) eines Anhängers 163
163 c) eines Tanks
c) eines Tanks 87
87 373. Erteilung der besonderen Genehmigung des Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar
373. Erteilung der besonderen Genehmigung des Bauartmusters a) eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar
a) eines Kraftfahrzeuges 380
380 b) eines Anhängers
b) eines Anhängers 272
272 c) eines Tanks
c) eines Tanks 130
130 374. Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.) und zwar
374. Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung a) eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.) und zwar
a) eines Kraftfahrzeuges 327
327 b) eines Anhängers
b) eines Anhängers 218
218 c) eines Tanks
c) eines Tanks 109
109 375. Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 17 Abs. 1 GGSt.)
375. Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 17 Abs. 1 GGSt.) 21,80
21,80 376. Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3 und 5 GGSt.)
376. Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3 und 5 GGSt. a) im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern
a) im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 43
43 b) im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern
b) im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 87
87 377. Ausstellung einer im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorgeschriebenen, die Beschaffenheit des Fahrzeuges betreffenden kraftfahrrechtlichen behördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.)
377. Ausstellung einer im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorgeschriebenen, die Beschaffenheit des Fahrzeuges betreffenden kraftfahrrechtlichen behördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) 65
65 378. Erteilung einer Beförderungsbewilligung
378. a) Erteilung einer Beförderungsbewilligung im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 2 GGSt.)
a) im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 2 GGSt.) 43
43 b) im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 3 GGSt.)
b) im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 3 GGSt.) 87
87 379. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beförderung eines gefährlichen Gutes (§ 25 GGSt.)
379. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beförderung eines gefährlichen Gutes (§ 25 GGSt. a) im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern
a) im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 87
87 b) im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern
b) im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 174
174 380. Erteilung der Ermächtigung zur besonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.)
380. Erteilung der Ermächtigung zur besonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) 87
87 380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997)
380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) 21,80
21,80 380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG)
380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) 19,60
19,60 380c. Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG)
380c. Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) 19,60
19,60 380d. Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG)
380d. Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) 19,60
19,60 380e. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG)
380e. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) 19,60
19,60 380f. Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG)
380f. Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) 19,60
19,60 380g. Ausstellung eines internationalen Führerscheines (§ 33 Abs. 1 FSG)
380g. Ausstellung eines internationalen Führerscheines (§ 33 Abs. 1 FSG) 19,60
19,60 XVIII. Zivilluftfahrtwesen
XVIII. Zivilluftfahrtwesen 381. Bewilligung zur Erprobung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) für Luftfahrzeuge
381. Bewilligung zur Erprobung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 a) für Luftfahrzeuge bis zu 500 kg Abfluggewicht
a) bis zu 500 kg Abfluggewicht 65
65 b) über 500 kg Abfluggewicht
b) über 500 kg Abfluggewicht 218
218 382. Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10 Abs. 4 Luftverkehrsregeln)
382. Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967 a) oder zur Durchführung für eine unbestimmte Anzahl von Kunstflügen (§ 10 Abs. 4 Luftverkehrsregeln) Fällen
a) für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 27,20
27,20 b) für Einzelfälle
b) für Einzelfälle 6,50
6,50 383. Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 13 Luftfahrtgesetz)
383. Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 13 Luftfahrtgesetz a) Motorluftfahrzeuge
a) Motorluftfahrzeuge 1. bis zu 5 700 kg Abfluggewicht
1. bis zu 5 700 kg Abfluggewicht 109
109 2. bis zu 14 000 kg Abfluggewicht
2. bis zu 14 000 kg Abfluggewicht 218
218 3. über 14 000 kg Abfluggewicht
3. über 14 000 kg Abfluggewicht 435
435 b) andere Luftfahrzeuge
b) andere Luftfahrzeuge 1. bis 500 kg Abfluggewicht
1. bis 500 kg Abfluggewicht 43
43 2. über 500 kg Abfluggewicht
2. über 500 kg Abfluggewicht 87
87 3. Fallschirme
3. Fallschirme 10,90
10,90 384. Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15 Abs. 2 Luftfahrtgesetz
384. Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15 Abs. 2 Luftfahrtgesetz 43
43 385. Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung eines Luftfahrzeuges von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge
385. Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 Luftfahrtgesetz a) zur Überstellung eines Luftfahrzeuges von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge innerhalb des Bundesgebietes
a) innerhalb des Bundesgebietes 32,70
32,70 b) sonst
b) sonst 65
65 386. Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (§ 26 Luftfahrtgesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)
386. Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (§ 26 Luftfahrtgesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958 a) mit Berechtigung zur Ausübung entgeltlicher Tätigkeiten
a) mit Berechtigung zur Ausübung entgeltlicher Tätigkeiten 109
109 b) sonst
b) sonst 21,80
21,80 387. Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtgesetz) oder Erteilung einer Erweiterung oder besonderen Berechtigung sowie Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises (ZLPV)
387. Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtgesetz) oder Erteilung einer Erweiterung oder besonderen Berechtigung sowie Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises (ZLPV) 10,90
10,90 388. Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrtgesetz)
388. Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrtgesetz a) Erteilung einer Ausbildungsbewilligung
a) Erteilung einer Ausbildungsbewilligung 1. zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung
1. zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung 65
65 2. zur gewerbsmäßigen Ausbildung
2. zur gewerbsmäßigen Ausbildung 327
327 b) Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung
b) Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung Ein Viertel
Ein Viertel der unter lit. a
der unter lit. a bezeichneten Beträge
bezeichneten Beträge 389. Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 Luftfahrtgesetz)
389. Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 Luftfahrtgesetz) 43
43 390. Bewilligung von Vorarbeiten für einen Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz) und zwar
390. Bewilligung von Vorarbeiten für einen Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz a) und zwar für Flughäfen
a) für Flughäfen 327
327 b) für Motorflugfelder
b) für Motorflugfelder 109
109 c) sonst
c) sonst 21,80
21,80 391. Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrtgesetz)
391. Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrtgesetz a) Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für
a) Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für 1. einen Flughafen
1. einen Flughafen 490
490 2. ein Motorflugfeld
2. ein Motorflugfeld 327
327 3. sonst
3. sonst 109
109 b) Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung
b) Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung Ein Fünftel
Ein Fünftel der unter lit. a
der unter lit. a bezeichneten Beträge
bezeichneten Beträge 392. Betriebsaufnahmebewilligung für einen Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)
392. a) Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für einen Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)
a) Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für 1. einen Flughafen
1. einen Flughafen 435
435 2. ein Motorflugfeld
2. ein Motorflugfeld 218
218 3. sonst
3. sonst 43
43 b) Erweiterung einer Betriebsaufnahmebewilligung nach einer wesentlichen Änderung
b) Erweiterung einer Betriebsaufnahmebewilligung nach einer wesentlichen Änderung Ein Viertel
Ein Viertel der unter lit. a
der unter lit. a bezeichneten Beträge
bezeichneten Beträge 393. Sonstige Bewilligungen für Flugplätze
393. Sonstige Bewilligungen für Flugplätze a) Genehmigung von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74 Luftfahrtgesetz) oder der Einstellung des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz)
a) Genehmigung von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74 Luftfahrtgesetz) oder der Einstellung des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz) Ein Zehntel
Ein Zehntel der unter
der unter Tarifpost 390 lit. a
Tarifpost 390 lit. a bezeichneten Beträge
bezeichneten Beträge b) Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)
b) Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz) 1. Errichtungsbewilligung
1. Errichtungsbewilligung 218
218 2. Änderungsbewilligung
2. Änderungsbewilligung 109
109 3. Benützungsbewilligung nach der Errichtung
3. Benützungsbewilligung nach der Errichtung 109
109 4. Benützungsbewilligung nach einer Änderung
4. Benützungsbewilligung nach einer Änderung 54,50
54,50 394. Erteilung einer Ausnahmebewilligung
394. Erteilung a) für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Ausnahmebewilligung Höhe
a) für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe 1. bis zu 100 m
1. bis zu 100 m 109
109 2. über 100 m
2. über 100 m 380
380 b) für eine Anlage mit optischen oder elektrischen Störwirkungen (§ 94 Luftfahrtgesetz)
b) für eine Anlage mit optischen oder elektrischen Störwirkungen (§ 94 Luftfahrtgesetz) 109
109 395. Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen
395. Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen a) Erteilung einer Beförderungsbewilligung (§ 107 Luftfahrtgesetz)
a) Erteilung einer Beförderungsbewilligung (§ 107 Luftfahrtgesetz) 490
490 b) Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108 Luftfahrtgesetz)
b) Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108 Luftfahrtgesetz) 435
435 396. Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz)
396. Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz) 380
380 397. Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz)
397. Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz) 65
65 398. Bewilligung des Steigenlassens von Fesselballonen oder Drachen (§ 128 Luftfahrtgesetz)
398. Bewilligung des Steigenlassens von Fesselballonen oder Drachen (§ 128 Luftfahrtgesetz) 21,80
21,80 399. Bewilligung von Modellflügen (§ 129 Luftfahrtgesetz)
399. Bewilligung von Modellflügen (§ 129 Luftfahrtgesetz) 21,80
21,80 400. Bewilligung zur Verbreitung von Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luftfahrtgesetz)
400. Bewilligung zur Verbreitung von Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luftfahrtgesetz).
1. a) sofern der Bewilligung nicht mehr als 40 Bilder zugrunde liegen
a) sofern der Bewilligung nicht mehr als 40 Bilder zugrunde liegen 6,50
6,50 b) sofern der Bewilligung mehr als 40 Bilder zugrunde liegen, zusätzlich ab dem 41. Bild, je Bild
b) sofern der Bewilligung mehr als 40 Bilder zugrunde liegen, zusätzlich ab dem 41. Bild, je Bild 0,35
0,35 2.
2. a) sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von nicht mehr als 10 Minuten zugrunde liegen
a) sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von nicht mehr als 10 Minuten zugrunde liegen 6,50
6,50 b) sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von mehr als 10 Minuten zugrunde liegen, zusätzlich je angefangener 10 Minuten ab der 11. Minute
b) sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von mehr als 10 Minuten zugrunde liegen, zusätzlich je angefangener 10 Minuten ab der 11. Minute 5,45
5,45 401. Bewilligung zur besonderen Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrtgesetz)
401. Bewilligung zur besonderen Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrtgesetz) 32,70
32,70 402. Bewilligung des Abwerfens von Sachen (§ 133 Luftfahrtgesetz)
402. Bewilligung des Abwerfens von Sachen (§ 133 Luftfahrtgesetz a) für eine unbestimmte Anzahl von Fällen
a) für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 65
65 b) für Einzelfälle
b) für Einzelfälle 21,80
21,80 XIX. Bergwesen
XIX 403. Bergwesen Erteilung einer Suchbewilligung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 8 und 10 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259)
403. Erteilung einer Suchbewilligung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 8 und 10 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259) 10,90
10,90 404. Durchführung der Übertragung einer Suchbewilligung (§ 11 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
404. Durchführung der Übertragung einer Suchbewilligung (§ 11 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
10,90 405. Verleihung einer Schurfberechtigung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 18 und 21 des Berggesetzes 1975)
405. Verleihung einer Schurfberechtigung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 18 und 21 des Berggesetzes 1975) 2,10
2,10 406. Durchführung der Übertragung einer Schurfberechtigung (§ 22 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
406. Durchführung der Übertragung einer Schurfberechtigung (§ 22 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 2,10
2,10 407. Erklärung des Erlöschens einer Schurfberechtigung (§ 24 des Berggesetzes 1975)
407. Erklärung des Erlöschens einer Schurfberechtigung (§ 24 des Berggesetzes 1975) 2,10
2,10 408. Erteilung einer Verfügungsbewilligung für beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 29 des Berggesetzes 1975)
408. Erteilung einer Verfügungsbewilligung für beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 29 des Berggesetzes 1975) 109
109 409. Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß (§ 34 des Berggesetzes 1975) oder für eine Überschar (§ 43 des Berggesetzes 1975)
409. Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß (§ 34 des Berggesetzes 1975) oder für eine Überschar (§ 43 des Berggesetzes 1975) 327
327 410. Anerkennung eines Reservefeldes (§ 55 des Berggesetzes 1975)
410. Anerkennung eines Reservefeldes (§ 55 des Berggesetzes 1975) 43
43 411. Fristung des Betriebes in einem Grubenmaß bzw. in einem Grubenfeld (§§ 56 und 57 des Berggesetzes 1975)
411. Fristung des Betriebes in einem Grubenmaß bzw. in einem Grubenfeld (§§ 56 und 57 des Berggesetzes 1975) 43
43 412. Genehmigung der Übertragung oder Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§§ 61 und 62 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
412. Genehmigung der Übertragung oder Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§§ 61 und 62 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90
10,90 413. Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 82 des Berggesetzes 1975)
413. Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 82 des Berggesetzes 1975) 327
327 414. Erteilung einer Schurfbewilligung (§§ 89 und 105 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
414. Erteilung einer Schurfbewilligung (§§ 89 und 105 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
10,90 415. Erteilung einer Gewinnungsbewilligung (§§ 95 und 105 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
415. Erteilung einer Gewinnungsbewilligung (§§ 95 und 105 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 327
327 416. Genehmigung des Überganges einer Gewinnungsbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 103 des Berggesetzes 1975)
416. Genehmigung des Überganges einer Gewinnungsbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 103 des Berggesetzes 1975) 10,90
10,90 417. Erteilung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
417. Erteilung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
10,90 418. Durchführung der Übertragung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 3 des Berggesetzes 1975)
418. Durchführung der Übertragung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) 10,90
10,90 419. Erteilung einer Speicherbewilligung (§ 114 des Berggesetzes 1975)
419. Erteilung einer Speicherbewilligung (§ 114 des Berggesetzes 1975) 327
327 420. Durchführung der Übertragung einer Speicherbewilligung (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
420. Durchführung der Übertragung einer Speicherbewilligung (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
10,90 421. Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
421. Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
10,90 422. Feststellung oder Ersichtlichmachung der Begrenzung eines Grubenmaßes, einer Überschar, eines Gewinnungs-, Abbau- oder Speicherfeldes (§ 123 des Berggesetzes 1975)
422. Feststellung oder Ersichtlichmachung der Begrenzung eines Grubenmaßes, einer Überschar, eines Gewinnungs-, Abbau- oder Speicherfeldes (§ 123 des Berggesetzes 1975) 43
43 423. Erteilung der Bewilligung zur Führung eines gemeinsamen Bergbaukartenwerkes für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe (§ 135 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
423. Erteilung der Bewilligung zur Führung eines gemeinsamen Bergbaukartenwerkes für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe (§ 135 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 43
43 424. Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung eines gemeinsamen Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
424. Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung eines gemeinsamen Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43
43 425. Entbindung von der Pflicht zur Aufstellung eines Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
425. Entbindung von der Pflicht zur Aufstellung eines Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43
43 426. Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder wesentlicher Änderungen an einer solchen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei veranschlagten Herstellungskosten
426. Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder wesentlicher Änderungen an einer solchen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975 a) bei veranschlagten Herstellungskosten bis 15 000 S
a) bis 15 000 S 21,80
21,80 b) über 15 000 S bis 50 000 S
b) über 15 000 S bis 50 000 S 65
65 c) über 50 000 S bis 100 000 S
c) über 50 000 S bis 100 000 S 130
130 d) über 100 000 S bis 1 000 000 S
d) über 100 000 S bis 1 000 000 S 435
435 e) über 1 000 000 S
e) über 1 000 000 S 490
490 427. Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei tatsächlichen Herstellungskosten
427. Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975 a) bei tatsächlichen Herstellungskosten bis 15 000 S
a) bis 15 000 S 21,80
21,80 b) über 15 000 S bis 50 000 S
b) über 15 000 S bis 50 000 S 65
65 c) über 50 000 S bis 100 000 S
c) über 50 000 S bis 100 000 S 130
130 d) über 100 000 S bis 1 000 000 S
d) über 100 000 S bis 1 000 000 S 435
435 e) über 1 000 000 S
e) über 1 000 000 S 490
490 428. Zulassung einer Type oder einer Einzelausführung eines Betriebsfahrzeuges, Tagbaugerätes, einer Betriebseinrichtung oder dgl. oder Kenntnisnahme einer Änderung (§ 149 des Berggesetzes 1975)
428. Zulassung einer Type oder einer Einzelausführung eines Betriebsfahrzeuges, Tagbaugerätes, einer Betriebseinrichtung oder dgl. oder Kenntnisnahme einer Änderung (§ 149 des Berggesetzes 1975) 109
109 429. Zulassung eines Sprengmittels für die Schießarbeit im Bergbau (§ 2 der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963)
429. Zulassung eines Sprengmittels für die Schießarbeit im Bergbau (§ 2 der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963) 109
109 430. Anerkennung der Bestellung eines Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder verantwortlichen Markscheiders (§§ 150 und 160 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der Leitung bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
430. Anerkennung der Bestellung eines Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder verantwortlichen Markscheiders (§§ 150 und 160 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der Leitung bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 21,80
21,80 431. Anerkennung der Bestellung eines Betriebsaufsehers (§ 150 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der technischen Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
431. Anerkennung der Bestellung eines Betriebsaufsehers (§ 150 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der technischen Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90
10,90 432. Bezeichnung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Bergbaugebiet (§§ 177 Abs. 2 und 180 des Berggesetzes 1975) für jedes angefangene Hektar des Bergbaugebietes
432. Bezeichnung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Bergbaugebiet (§§ 177 Abs. 2 und 180 des Berggesetzes 1975) für jedes angefangene Hektar des Bergbaugebietes 32,70
32,70 433. Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Baus oder einer anderen Anlage in Bergbaugebieten oder zu wesentlichen Erweiterungen oder Veränderungen einer solchen Anlage (§ 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
433. Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Baus oder einer anderen Anlage in Bergbaugebieten oder zu wesentlichen Erweiterungen oder Veränderungen einer solchen Anlage (§ 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43
43 434. Bewilligung einer Ausnahme nach Bestimmungen von im § 217 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Verordnungen oder von auf Grund des Berggesetzes 1975 erlassenen Verordnungen
434. Bewilligung einer Ausnahme nach Bestimmungen von im § 217 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Verordnungen oder von auf Grund des Berggesetzes 1975 erlassenen Verordnungen 109
109 XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) Nr. 1332/2005, ABL. Nr. L 215 vom 19. August 2005 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABL. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:“
XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) 2307/97, ABl. Nr. L 325 vom 23. November 1997 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung: Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich 434f. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragter Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen sind pro beantragtem Exemplar (Stück) zu entrichten. Die Verwaltungsabgabe für die Position 434g. ist pro Genehmigung/Bescheinigung zu entrichten. Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft registrierte wissenschaftliche Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben für die Positionen 434a. bis 434g. befreit.
Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich 434l. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragte Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen pro beantragtes Exemplar (Stück) zu entrichten. €
434a. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Jagdtrophäen lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere und Vögel
218 40,-
434b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Antiquitäten im Sinne lebende Tiere des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Anhangs A: Reptilien
109 15,-
434c. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs A: Säugetiere Amphibien, Fische, Insekten, Weichtiere und Pflanzen
109 10,-
434d. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs A: Vögel, ausgenommen Genehmigungen B und Bescheinigungen zum Zwecke der Beizjagd C
109 10,-
434e. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende tote Tiere und Pflanzen des Anhangs A: Reptilien, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97
21,80 40,-
434f. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere Exemplare des Anhangs A: Amphibien B für Jagdtrophäen und Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97
10,90 40,-
434g. 6b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs A: Fische B, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse“
10,90 7,-
434h XX. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Insekten Verschiedenes
10,90 435. Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
434i. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Weichtiere 163
10,90 436. Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Futtermittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952)
434j. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Pflanzen des Anhangs A 65
10,90 437. Anbringung eines Pfandzeichens oder eines Tilgungszeichens nach den §§ 1 und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932
434k. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A zum Zwecke der Beizjagd . 2,10
(Anm.: Z 438 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
21,80 439. Erteilung einer Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948)
434l. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B 32,70
10,90 440. Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
434m. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und tote Pflanzen, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, mit a) wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von Jagdtrophäen mehr als 40 Kilowatt bezieht
7,25 435
XX. Verschiedenes b) wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von 20 bis einschließlich 40 Kilowatt bezieht
435. Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 218
163 c) wenn sich die Ausnahme auf sonstige motorisch angetriebene Maschinen bezieht
436. Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Futtermittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952) 43
65 Maßgebend ist bei den Motoren die Gesamtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb der Maschine notwendig sind. Umformaggregate sind nicht anzurechnen, wenn der umgeformte Strom zum Antrieb von Motoren verwendet wird.
437 441. Anbringung eines Pfandzeichens oder eines Tilgungszeichens nach den §§ 1 und 5 Mastkreditgesetz, Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 234/1972)
2,10 81,50
438. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
439 442. Erteilung einer Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) Bewilligung von Betrieben, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27 Arbeitnehmerschutzgesetz)
32,70 a) bei Verwendung von Motoren von mehr als 40 Kilowatt
440. Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften 490
a b) wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen bei Verwendung von mehr als Motoren von 20 bis 40 Kilowatt bezieht
435 218
b c) wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von 20 bis einschließlich 40 Kilowatt bezieht bei Verwendung sonstiger Motoren
218 43
c Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung) wenn sich die Ausnahme auf sonstige motorisch angetriebene Maschinen bezieht ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes der Tarifpost 441 durchzuführen.
43 443. Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeiten der zu lagernden Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546)
Maßgebend ist bei den Motoren die Gesamtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb der Maschine notwendig sind. Umformaggregate sind nicht anzurechnen, wenn der umgeformte Strom zum Antrieb von Motoren verwendet wird. 32,70
441 444. Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972) Erteilung der Genehmigung zur Haltung von Reserven an anderen Energieträgern anstelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)
81,50 32,70
442 445. Bewilligung von Betrieben, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27 Arbeitnehmerschutzgesetz) Erteilung der Genehmigung auf Verminderung des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und Erdölprodukten, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notfall nicht verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)
a) bei Verwendung von Motoren von mehr als 40 Kilowatt 32,70
490 446. Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler und -behandler (§ 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992)
b) bei Verwendung von Motoren von 20 bis 40 Kilowatt . 109
218 447. Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG)
c) bei Verwendung sonstiger Motoren 54,50
43 448. Wesentliche Änderung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG)
Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung) ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes der Tarifpost 441 durchzuführen. 27,20
443 449. Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeiten der zu lagernden Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546) Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG)
32,70 109
444 450. Erteilung der Genehmigung zur Haltung von Reserven an anderen Energieträgern anstelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) Wesentliche Änderung von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG)
32,70 54,50
445 451. Erteilung der Genehmigung auf Verminderung des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und Erdölprodukten, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notfall nicht verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer bewilligten Menge
32,70 a) bis 500 Tonnen
446. Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler und -behandler (§ 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) 43
109 b) bis 3 000 Tonnen
447. Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 76
54,50 c) bis 10 000 Tonnen
448. Wesentliche Änderung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 272
27,20 d) über 10 000 Tonnen
449. Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 490
109 452. Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff Regionalradiogesetz – RRG, BGBl. Nr. 506/1993
450. Wesentliche Änderung von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 490
54,50 453. Entscheidung über das Vorliegen des überwiegend öffentlichen oder erheblich persönlichen Interesses und Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 14 Absatz 3 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)
451. Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer bewilligten Menge 180,00
a) bis 500 Tonnen
Schlagworte
43
Namenswesen, Waffenwesen, Schießwesen, Einfuhr, Ausfuhr, einläufig, Viehbetäubungsapparat, Viehtötungsapparat, landwirtschaftliche Privatschule, Erwerbsgenossenschaften, Geldwesen, Kreditwesen, Bausparkassenwesen, Pensionskassenwesen, Besuchsordnung, Konkursabhandlung, Einfuhr, Gütezeichen, Prüfzeichen, Gewährzeichen, Untersuchungswesen, Erprobungswesen, Ingenieurwesen, Güterkahn, Dampfschiffe, Ruderschiffe, Lichtaustrittsfläche, Probefahrten, landwirtschaftlicher Betrieb, Abbaufeld, Abfallbehandler, Abfallbehandlungsanlagen, Einfuhr, Tierarten, BGBl. Nr. 422/1969, dRGBl. I S 1146/1937, dRGBl. I S 9/1938, BGBl. Nr. 30a/1991, BGBl. Nr. 98/1965, BGBl. II Nr. 195/1934, dRGBl. I S 315/1931, BGBl. Nr. 139/1955, dRGBl. I S 445/1935, BGBl. Nr. 234/1951, BGBl. Nr. 390/1979, BGBl. Nr. 212/1989, BGBl. Nr. 86/1975, dRGBl. I S 336/1939, BGBl. Nr. 215/1959, dRGBl. I S 1451/1935, dRGBl. I S 1950/1939, BGBl. Nr. 51/1985, dRGBl. I S 273/1942, RGBl. Nr. 185/1910, BGBl. Nr. 84/1952, BGBl. Nr. 267/1967, BGBl. Nr. 259/1975, BGBl. Nr. 546/1982
b) bis 3 000 Tonnen
76
c) bis 10 000 Tonnen
272
d) über 10 000 Tonnen
490
452. Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff Regionalradiogesetz – RRG, BGBl. Nr. 506/1993
490
453. Entscheidung über das Vorliegen des überwiegend öffentlichen oder erheblich persönlichen Interesses und Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 14 Absatz 3 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)
180,00