BGBl. III Nr. 11/2007
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll
zur Durchführung des Abkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und
der Regierung der Republik Mazedonien
über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Auf Grundlage von Artikel 14 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, in der Folge Abkommen, haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Mazedonien Folgendes vereinbart:
römisch eins
Zu Artikel 2 des Abkommens
(1) Die Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens wird durch die folgenden gültigen Dokumente nachgewiesen:
a.) Republik Österreich:
- StrichaufzählungReisedokument (Reisepass, Sammelpass, Diplomatenpass, Dienstpass, Passersatzpapiere);
- StrichaufzählungPersonalausweis;
- StrichaufzählungStaatsbürgerschaftsurkunde;
- StrichaufzählungWehrpass und Militärausweis;
- Strichaufzählungamtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
b.) Republik Mazedonien:
- StrichaufzählungReisedokumente (Reisepass, Sammelpass, Diplomatenpass, Dienstpass, Passersatzpapiere)
- StrichaufzählungPersonalausweis;
- StrichaufzählungBestätigung der Staatsangehörigkeit in Verbindung mit anderen Identitätsdokumenten mit Foto.
(2) Die Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens wird glaubhaft gemacht durch:
a.) Republik Österreich:
- Strichaufzählungeine Kopie eines der unter Absatz 1 Litera a, dieses Protokolls genannten Dokumente;
- Strichaufzählungein amtliches Dokument, das Angaben über die Identität des Betroffenen enthält (zum Beispiel Geburtsurkunde, Führerschein, Seefahrtsbuch oder Schifferausweis);
- Strichaufzählungeinen Militärausweis und Wehrpass, sofern sie nicht als Nachweismittel anerkannt wurden;
- Strichaufzählungein Zeugenaussageprotokoll;
- Strichaufzählungein Aussageprotokoll des Betroffenen;
- Strichaufzählungein anderes Dokument, das in einem konkreten Fall von der ersuchten Vertragspartei anerkannt wird.
b.) Republik Mazedonien:
- Strichaufzählungeine Kopie eines der unter Absatz 1 Litera b, dieses Protokolls genannten Dokumente;
- Strichaufzählungein Aussageprotokoll des Betroffenen
- Strichaufzählungein Zeugenaussagenprotokoll.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Protokolls angeführten Dokumente genügen auch dann als Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
(4) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente bei der Übergabe dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.
römisch zwei
Zu Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens
(1) Das Ersuchen um Übernahme muss insbesondere enthalten:
- Litera adie Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, letzter Wohnort im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei);
- Litera bInformationen über die Dokumente oder andere Mittel, durch welche die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird;
- Litera cInformationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
- Litera dInformationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
- Litera eVorschlag des Ortes und der Zeit der Übergabe.
(2) Dem Ersuchen sind Kopien der Dokumente oder anderer Mittel anzuschließen, durch welche die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird.
(3) Für die Stellung und Erledigung der Ersuchen werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.
römisch drei
Zu Artikel 4 des Abkommens
(1) Die Mitteilung betreffend die Übergabe muss insbesondere enthalten:
- Litera adie Personalien der Person (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, letzter Wohnort im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei);
- Litera bHinweise auf die auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
- Litera cInformationen über das Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
- Litera dVorschlag des Ortes und der Zeit der Übergabe.
(2) Für die Mitteilung und deren Beantwortung werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.
römisch vier
Zu Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens
(1) Das Ersuchen um Übernahme muss insbesondere enthalten:
- Litera adie Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
- Litera bInformationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);
- Litera cTag, Ort und Art der Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei;
- Litera dAngaben zum rechtswidrigen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei;
- Litera eInformationen über Dokumente oder andere Mittel, mit denen die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird;
- Litera fInformationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
- Litera gInformationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
- Litera hInformationen über Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
- Litera iVorschlag des Ortes und der Zeit der beabsichtigten Übergabe.
(2) Dem Ersuchen sind Kopien der Dokumente oder anderer Mittel anzuschließen, durch welche die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
(3) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird nachgewiesen durch:
- Litera aAbdruck eines Einreise- oder Ausreisestempels, gegebenenfalls durch einen amtlichen Vermerk in einem Reisedokument;
- Litera bein gültiges Dokument über einen genehmigten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei;
- Litera cein Flugticket oder eine Fahrkarte, die auf den Namen der zu übergebenden Person ausgestellt ist und die Einreise oder den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachweisen kann;
- Litera dandere auf den Namen der zu übergebenden Person ausgestellte Dokumente, auf deren Grundlage der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen werden kann.
(4) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei werden glaubhaft gemacht durch:
- Litera aFahrkarten und sonstige Belege, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem vermutlichen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei stehen;
- Litera bein ungültiges Dokument über einen genehmigten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, falls dieses Dokument um eine eigene Aussage der zu übergebenden Person ergänzt ist;
- Litera cein Zeugenaussageprotokoll;
- Litera dein Aussageprotokoll des Betroffenen;
- Litera eAbdruck eines Einreise- oder Ausreisestempels, gegebenenfalls durch einen amtlichen Vermerk in einem ge- oder verfälschten Reisedokument, falls dieses Dokument um eine eigene Aussage der zu übergebenden Person ergänzt ist.
(5) Dokumente oder andere Mittel, die die rechtswidrige Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nachweisen oder glaubhaft machen, werden der ersuchten Vertragspartei bei der Übergabe der Person an dem festgelegten Grenzübergang vorgelegt.
(6) Für die Stellung und Erledigung der Ersuchen werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.
römisch fünf
Zu Artikel 6 des Abkommens
(1) Die Übergabe und Übernahme erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergang zum vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeorts und -termins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.
römisch sechs
Zu Artikel 7 des Abkommens
Wenn nachträglich festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Übergabe und Übernahme gemäß Artikel 5 des Abkommens nicht erfüllt waren, so müssen gleichzeitig alle Dokumente bei der Übergabe dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.
römisch sieben
Zu Artikel 8 des Abkommens
(1) Das Ersuchen um Durchbeförderung muss insbesondere enthalten:
- Litera adie Personaldaten der Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
- Litera bInformationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);
- Litera cdie Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 des Abkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens bekannt sind;
- Litera dInformationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der Person;
- Litera eInformationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
- Litera fInformationen über Sprachkenntnisse der Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
- Litera gOrt und Zeit der Übernahme zur Durchbeförderung sowie Ort und Zeit der Übergabe der Person im Ziel- oder Durchbeförderungsstaat.
(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Ortes und der Zeit unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.
(3) Für die Einbringung und Erledigung der Ersuchen werden die Vertragsparteien das zweisprachige Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.
römisch acht
Zu Artikel 12 des Abkommens
Alle Kosten, die in Bezug auf die Rückführung, Aufnahme und die Durchbeförderung entstehen können, sind in Artikel 12 des Abkommens festgelegt.
Die ersuchende Vertragspartei erstattet der ersuchten Vertragspartei alle entstandenen Kosten per Banküberweisung innerhalb von dreißig (30) Tagen vom Tage nach der Zustellung der Rechnung.
römisch neun
Zuständige Behörden zur Durchführung des Abkommens
(1) Die zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens auf österreichischer Seite ist das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich:
Anschrift: |
| Bundesministerium für Inneres Abteilung II/3 |
| Adresse: | A-1014 Wien, Postfach 100 |
| Telefon: | +43/1/53126/3556 |
| Telefax: | +43/1/53126/3336 |
(2) Die zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens auf mazedonischer Seite ist:
Anschrift: |
| Innenministerium der Republik Mazedonien – Zentrale Polizeibehörden – Abteilung für Bürgerangelegenheiten – Abteilung für Ausländer |
| Adresse: | Dimce Mircev bb, 1000 Skopje |
| Telefon: | +389/3/3116 731 |
| Telefax: | +389/2/3143 40 |
(3) Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen aus diesem Artikel auf direktem Wege mit.
römisch zehn
Zusammenarbeit der Experten
Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche insbesondere über die Durchführung des Abkommens und dieses Protokolls sowie über den allfälligen Bedarf an Änderungen des Abkommens und dieses Protokolls abgehalten werden.
römisch elf
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
(2) Im Falle des Außerkrafttretens des Abkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 5. Mai 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.