Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 12/2007

kundgemacht 31.01.2007 RIS↗
Anti-Doping-Konvention; Neue Referenzliste der Gruppen verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden
Anti-Doping-Konvention; Neue Referenzliste der Gruppen verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden
Kundmachung BGBl. III Nr. 12/2007× zu Anti-Doping-Konvention×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anti-Doping-Konvention 1 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertÜberschrift, Text, Z 1 lit a, Schlussteil, lit b, Z 2, Schlussteil, Z 3, Z 5, lit b (entfallen)
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 148/2006 · danach: BGBl. III Nr. 12/2007 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 01.01.2007 – 31.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 12/2007 · danach: BGBl. III Nr. 45/2008 Anl. 1↗RIS↗
VERBOTSLISTE° 2006 DIE VERBOTSLISTE 2007
WELT-ANTI-DOPING-CODE WORLD ANTI-DOPING CODE
Inkrafttreten: 1. Januar 2006 Gültig ab 1. Jänner 2007
Die Anwendung jedes Arzneimittels soll aller Arzneimittel sollte sich auf medizinisch begründete
gerechtfertigte Indikationen beschränkt werden. beschränken
WIRKSTOFFE UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN ____________________________________________________________________
(IN JEDERZEIT VERBOTENE WIRKSTOFFE UND AUSSERHALB VON WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND METHODEN
(in und außerhalb von Wettkämpfen)
____________________________________________________________________
VERBOTENE WIRKSTOFFE
S1. ANABOLE WIRKSTOFFE ANABOLIKA
Anabole Wirkstoffe Anabolika sind verboten.
1. Anabol-androgene Anabol androgene Steroide (AAS)
a. Exogene* Exogene *2) AAS, einschließlich:
1-Androstendiol (5-Alpha-androst-1-en-3-beta,17-beta-diol); 1- Androstendion (5-Alphaandrost-1-en-3,17-dion); Bolandiol (19- Norandrostendiol); 1-Androstendiol (5alpha-androst-1-en-3beta,17beta-diol); 1-Androstendion (5alpha-androst-1-en-3,17-dion), Bolandiol (19-norandrostendiol); Bolasteron; Boldenon; Boldion (Androsta-1,4-dien- 3,17-dionandrosta-1,4-dien-3,17-dion); Calusteron; Clostebol; Danazol (17-Alpha-ethynyl-17- betahydroxyandrost-4-eno[2,3-d]isoxazol17alpha-ethynyl-17betahydroxyandrost-4-eno[2,3-d]isoxazol);
Dehydrochlormethyltestosteron (4-Chloro-17-betahydroxy-17- alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Desoxymethyltestosteron (17-Alphamethyl-5-alpha-androst-2-en-17-beta-ol); Dehydrochloromethyltestosteron (4-chloro-17beta-hydroxy- 17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Desoxymethyltestosteron (17alpha-methyl-5alpha-androst-2-en-17beta-ol); Drostanolon;
Ethylestrenol (19-Nor-17-alphapregn-4-en-17-ol19-nor-17alpha-pregn-4-en-17-ol); Fluoxymesteron;
Fluoxymesteron; Formebolon; Furazabol (17-Beta-hydroxy-17-alphamethyl-5-alphaandrostano[2,3-c]-furazan)17beta-hydroxy-17alphamethyl-5alpha-androstano[2,3-c]-furazan; Gestrinon; 4-Hydroxytestosteron (4,17-Beta-dihydroxyandrost-4-en-3-on); Mestanolon; Mesterolon;
Metenolon; Methandienon (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylandrosta-1,4- dien-3-on); Methandriol; Methasteron (2-Alpha,17-alpha-dimethyl-5- alpha-androstan-3-on-17-beta-ol); Methyldienolon (17-Betahydroxy-17- alpha-methylestra-4,9-dien-3-on); Methyl-1-testosteron (17-Betahydroxy-17-alpha-methyl-5-alpha-androst-1-en-3-on); Methylnortestosteron (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylestr-4-en-3- on); Methyltrienolon (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylestra-4,9,11- trien-3-on); Methyltestosteron; Miboleron; Nandrolon; 19- Norandrostendion 4-Hydroxytestosteron (Estr-4-en-3,17-dion4,17beta-dihydroxyandrost-4-en-3-on); Norbolethon; Norclostebol;
Norethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon; Mestanolon; Mesterolon; Metenolon; Methandienon (17beta-hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on);
Prostanozol ([3,2-c]Pyrazol-5-alphaetioallocholan-17-betatetrahydropyranol); Quinbolon; Stanozolol; Stenbolon; 1-Testosteron (17-Beta-hydroxy-5-alpha-androst-1-en-3-on); Tetrahydrogestrinon (18- Alpha-homo-pregna-4,9,11-trien-17-beta-ol-3-on); Trenbolon und andere Wirkstoffe mit Methandriol; Methasteron
ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung (en2alpha, 17alpha-dimethyl-5alpha-androstan-3-on-17beta-ol).;
_____________________________________________________________________ Methyldienolon
° In der Verbotsliste sind einige Wirkstoffe oder ihre Metaboliten aufgeführt (Cannabinoide, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin, Epitestosteron, 19-Norandrosteron, Morphin, Salbutamol, Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron17beta-hydroxy-17alpha-methylestra-4,9-dien-3-on), bei denen in den Labors das Erreichen eines bestimmten Grenzwerts festgestellt werden muss, bevor ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis gemeldet wird.;
*) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff “exogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann. Methyl-1-testosteron
(17beta-hydroxy-17alpha-methyl-5alpha-androst-1-en-on);
Methylnortestosteron
(17beta-hydroxy-17alpha-methylestr-4-en-3-on);
Methyltrienolon
(17beta-hydroxy-17alpha-methylestra-4,9,11-trien-3-on);
Methyltestosteron; Miboleron; Nandrolon;
19-Norandrostendion (estr-4-en-3,17-dion); Norboleton;
Norclostebol; Norethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon;
Oxymesteron; Oxymetholon; Prostanozol ([3,2-c]pyrazol-5alphaetioallocholan-17beta-tetrahydro-pyranol); Quinbolon;
Stanozolol; Stenbolon; 1-Testosteron (17beta-hydroxy-5alpha-androst-1-en-3-on); Tetrahydrogestrinon (18a-homo-pregna-4,9,11-trien-17beta-ol-3-on); Trenbolon und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
b. Endogene** Endogene *3) AAS:
Androstendiol (Androst-5-en-3-beta,17-beta-diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion); Dihydrotestosteron (17-Beta-hydroxy-5- alpha-androstan-3-on); Androstendiol (androst-5-en-3alpha,17beta-diol); Androstendion (androst-4-en-3,17-dion); Dihydrotestosteron (17beta-hydroxy-5alpha-androstan-3-on); Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA); Testosteron und die folgenden Metaboliten und Isomere:
5-Alpha-androstan-3-alpha,17-alpha-diol; 5-Alpha-androstan-3- alpha,17-beta-diol; 5-Alpha-androstan-3-beta,17-alpha-diol; 5-Alphaandrostan-3-beta,17-beta-diol; Androst-4-en-3-alpha,17-alpha-diol; Androst-4-en-3-alpha,17-beta-diol; Androst-4-en-3-beta,17-alphadiol; Androst-5-en-3-alpha,17-alpha-diol; Androst-5-en-3-alpha,17- beta-diol; Androst-5-en-3-beta,17-alpha-diol; 4-Androstendiol (Androst-4-en-3-beta,17-beta-diol); 5-Androstendion (Androst-5-en- 3,17-dion); Epi-dihydrotestosteron; 3-Alpha-hydroxy-5-alphaandrostan-17-on; 3-Beta-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on; 19-Norandrosteron; 19-Noretiocholanolon. und die folgenden Metaboliten und Isomere:
Kann ein anabol-androgenes Steroid endogen produziert werden, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn die Konzentration dieses verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Athleten derart vom beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Konzentration beziehungsweise das Verhältnis mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn ein Athlet nachweist, dass die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder das relevante Verhältnis in der Probe des Athleten einem physiologischen oder pathologischen Zustand zuzuschreiben ist. 5alpha-Androstan-3alpha,17alpha-diol;
In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird von der Probe des Athleten angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, und das Labor wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis melden, wenn es auf der Grundlage einer zuverlässigen Analysemethode (z. B. IRMS) zeigen kann, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist. In einem solchen Fall ist eine weitere Untersuchung nicht erforderlich. 5alpha-Androstan-3alpha,17alpha-diol;
Wird ein Wert innerhalb des beim Menschen anzutreffenden Normbereichs gemeldet und wurde durch die zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung des Wirkstoffs festgestellt, gibt es aber ernst zu nehmende Anzeichen für eine mögliche Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs, etwa durch einen Vergleich mit Referenzsteroidprofilen, so führt die zuständige Anti-Doping-Organisation eine weitere Untersuchung durch, bei der die Ergebnisse früherer Kontrollen überprüft oder nachfolgende Kontrollen durchgeführt werden, um festzustellen, ob das Ergebnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen ist oder als Folge des exogenen Ursprungs eines verbotenen Wirkstoffs aufgetreten ist. 5alpha-Androstan-3alpha,17alpha-diol;
Hat ein Labor ein größeres T/E-Verhältnis (Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron) als vier (4) zu eins (1) gemeldet und wurde durch die Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung des Wirkstoffs festgestellt, so kann eine weitere Untersuchung durchgeführt werden, bei der die Ergebnisse früherer Kontrollen überprüft oder nachfolgende Kontrollen durchgeführt werden, um festzustellen, ob das Ergebnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen ist oder als Folge des exogenen Ursprungs eines verbotenen Wirkstoffs aufgetreten ist. Meldet ein Labor nach Anwendung einer zusätzlichen zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS), dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, so ist keine weitere Untersuchung erforderlich und man nimmt von der Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält. 5alpha-Androstan-3alpha,17alpha-diol;
Ist eine zusätzliche zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) nicht angewandt worden und sind nicht mindestens drei frühere Kontrollergebnisse verfügbar, so hat die zuständige Anti-Doping-Organisation den Athleten über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens dreimal unangekündigt zu kontrollieren. Entspricht das Longitudinalprofil des Athleten, der den nachfolgenden Kontrollen unterzogen wird, physiologisch nicht der Norm, so ist das Ergebnis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden. Androst-4-en-3alpha,17alpha-diol;
In äußerst seltenen Einzelfällen kann Boldenon endogenen Ursprungs in einer Größenordnung von durchweg sehr niedrigen Nanogramm/Milliliter-Werten (ng/ml) im Urin gefunden werden. Wird eine solche sehr niedrige Konzentration von Boldenon von einem Labor gemeldet und wurde durch die Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung des Wirkstoffs festgestellt, so kann durch die Überprüfung früherer Kontrollen oder die Durchführung nachfolgender Kontrollen eine weitere Untersuchung durchgeführt werden. Ist eine zusätzliche zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) nicht angewandt worden, so sind von der zuständigen Anti-Doping-Organisation über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens drei unangekündigte Kontrollen durchzuführen. Entspricht das Longitudinalprofil des Athleten, der den nachfolgenden Kontrollen unterzogen wird, physiologisch nicht der Norm, so ist das Ergebnis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden. Androst-4-en-3alpha,17alpha-diol;
Bei 19-Norandrosteron gilt ein von einem Labor gemeldetes von der Norm abweichendes Analyseergebnis als wissenschaftlicher und schlüssiger Beweis für den exogenen Ursprung des verbotenen Wirkstoffs. In einem solchen Fall ist eine weitere Untersuchung nicht erforderlich. Androst-4-en-3alpha,17alpha-diol;
Arbeitet ein Athlet bei den Untersuchungen nicht mit, so wird angenommen, dass die Probe des Athleten einen verbotenen Wirkstoff enthält. Androst-5-en-3alpha,17alpha-diol;
____________________________________________________________________ **Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff “endogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann. Androst-5-en-3alpha,17alpha-diol;
Androst-5-en-3alpha,17alpha-diol; 4-Androstendiol (androst-4-en-3alpha,17alpha-diol); 5-Androstendion (androst-5-en-3,17-dion); Epi-dihydrotestosteron;
3alpha-Hydroxy-5alpha-androstan-17-on;
3alpha-Hydroxy-5alpha-androstan-17-on; 19-Norandrosteron;
19-Noretiocholanolon.
Wenn ein anabol androgenes Steroid auch endogen produziert werden kann, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält, falls die Konzentration dieses verbotenen Wirkstoffes oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Sportlers derart vom normalerweise beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass eine normale körpereigene Produktion unwahrscheinlich ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn der Sportler nachweisen kann, dass die Konzentration dieses verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe einem physiologischen oder pathologischen Zustand zuzuschreiben ist.
In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird von einer Probe des Sportlers angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, und das Labor hat einen abweichenden Befund zu melden, wenn anhand einer verlässlichen analytischen Methode (z. B. IRMS) nachgewiesen werden kann, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist. In diesem Fall sind keine weiterführenden Abklärungen notwendig. Falls das Resultat im Bereich der menschlichen Normalwerte liegt und eine verlässliche analytische Methode (z. B. IRMS) keinen exogenen Ursprung des Wirkstoffes nachweisen konnte, hat die zuständige Anti-Doping-Organisation dennoch weitere Abklärungen durchzuführen, wenn stichhaltige Hinweise – wie z. B. der Vergleich mit endogenen Referenz-Steroidprofilen – für die Verwendung eines verbotenen Wirkstoffes vorliegen. Dies kann durch die Überprüfung vorangegangener Kontrollen oder durch weitere Kontrollen geschehen, um festzustellen, ob das Resultat durch einen physiologischen oder pathologischen Zustand hervorgerufen wurde oder durch die Verwendung eines verbotenen Wirkstoffes exogenen Ursprungs erfolgte. Falls das Labor im Urin ein Verhältnis von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) von mehr als vier (4) zu eins (1) nachweist, eine verlässliche analytische Methode (z. B. IRMS) jedoch keinen exogenen Ursprung des Wirkstoffes zeigen konnte, können weitere Abklärungen wie die Überprüfung vorangegangener Kontrollen oder weitere Kontrollen erfolgen, um festzustellen, ob das Resultat durch einen physiologischen oder pathologischen Zustand hervorgerufen wurde oder durch die Verwendung eines verbotenen Wirkstoffes exogenen Ursprungs erfolgte. Falls das Labor mit einer verlässlichen analytischen Methode (z. B. IRMS) nachweist, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, sind keine weiterführenden Abklärungen notwendig und man nimmt von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält. Wenn keine verlässliche analytische Methode (z. B. IRMS) angewendet wurde, und ein Minimum von drei früheren Kontrollresultaten nicht vorhanden ist, so muss die zuständige Anti-Doping-Organisation ein Längsprofil der Sportlerin oder des Sportlers erstellen, indem mindestens drei unangekündigte Kontrollen innerhalb einer Zeitspanne von drei Monaten durchgeführt werden. Falls das erhaltene Längsprofil nicht den physiologischen Normalwerten entspricht, wird dies als abweichender Befund gewertet. In äußerst seltenen Einzelfällen kann endogenes Boldenon ständig in sehr geringen Konzentrationen von wenigen Nanogramm per Milliliter (ng/ml) im Urin nachgewiesen werden. Falls eine derart geringe Menge an Boldenon vom Labor gemeldet wurde und eine verlässliche analytische Methode (z. B. IRMS) keinen exogenen Ursprung des Wirkstoffes nachweisen konnte, kann die zuständige Anti-Doping-Organisation weitere Abklärungen durchführen. Dies kann durch die Überprüfung vorgängiger Kontrollen oder durch weitere Kontrollen geschehen. Wenn keine verlässliche analytische Methode (z. B. IRMS) angewendet wurde, muss die zuständige Anti-Doping-Organisation ein Längsprofil der Sportlerin oder des Sportlers erstellen, indem mindestens drei unangekündigte Kontrollen innerhalb einer Zeitspanne von drei Monaten durchgeführt werden. Falls das erhaltene Längsprofil nicht den physiologischen Normalwerten entspricht, wird das Ergebnis als abweichender Befund gewertet. Wird durch das Labor 19-Norandrosteron schlüssig nachgewiesen, wird dieser abweichende Befund als ein anerkannter wissenschaftlicher Beweis für den exogenen Ursprung dieses verbotenen Wirkstoffes betrachtet. In diesem Fall sind keine weiteren Abklärungen notwendig.
Weigert sich der Sportler oder die Sportlerin, bei diesen Untersuchungen mitzuwirken, so wird die Probe als einen verbotenen Wirkstoff enthaltend betrachtet.
2. Zu den anderen anabolen Wirkstoffen gehören unter anderem Andere anabole Wirkstoffe schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf:
Clenbuterol, Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.
S2. HORMONE UND VERWANDTE WIRKSTOFFE
Die folgenden Wirkstoffe, einschließlich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung (en ähnlicher(n) und biologischer(n) Wirkung(en) sowie ihre Releasingfaktoren, sind verboten:
1. Erythropoietin (EPO) ;
2. Wachstumshormon (hGH), Somatomedin C (zum Beispiel IGF-1), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs); insulinähnliche Wachstumsfaktoren (z. B. IGF-1), Mechano-Wachstumsfaktoren (MGFs) ;
3. Gonadotropine (LH, hCG), nur bei Männern für Männer verboten;
4. Insulin;
5. Kortikotropine Corticotropine.
Kann der Athlet Sportler nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten und/oder die relevanten Verhältnisse oder Marker in der Probe des Athleten derart über den beim Menschen anzutreffenden Normbereich hinausgeht/hinausgehen, so dass es unwahrscheinlich ist, dass sie mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist/sind. wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffes oder seiner Metaboliten und/oder die relevanten Verhältnisse oder Marker in der Probe des Sportlers derart vom normalerweise beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass eine normale körpereigene Produktion unwahrscheinlich ist. Falls das Labor mit einer verlässlichen analytischen Methode nachweisen kann, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält und sie wird als abweichender Befund gewertet. Das Vorhandensein anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(en) Wirkung(en), diagnostischen Markern oder Releasingfaktoren eines oben aufgeführten Hormons oder jedes andere Ergebnis, das darauf hinweist, dass der festgestellte Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, wird als die Verwendung eines verbotenen Wirkstoffes betrachtet und als abweichender Befund gewertet.
Meldet ein Labor nach Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, so nimmt man von der Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, und sie ist als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden.
Das Vorhandensein anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en), diagnostischer Marker oder Releasingfaktoren eines oben aufgeführten Hormons oder jedes andere Ergebnis, das darauf hinweist, dass der festgestellte Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, gilt als Hinweis auf die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs und ist als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden.
S3. BETA-2-AGONISTEN
Alle Beta-2-Agonisten, einschließlich ihrer optischen D- und L-Isomere L- Isomere, sind verboten.
Abweichend hiervon ist bei Als eine Ausnahme sind Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, soweit sie durch Inhalation verabreicht werden, eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung nach dem verkürzten Verfahren erforderlich. Salmeterol und Terbutalin zur Inhalation erlaubt. Ihre Anwendung verlangt eine Ausnahmegenehmigung zu therapeutischen Zwecken nach dem vereinfachtem Verfahren (abbreviated Therapeutic Use Exemption). Ungeachtet der gewährten Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken in jeglicher Form, wird eine Konzentration von mehr als 1000 ng/ml Salbutamol (frei und als Glukuronid) als abweichendes Resultat gewertet, es sei denn der Sportler beweist, dass der abweichende Wert die Folge der therapeutische Anwendung von inhaliertem Salbutamol war.
Trotz der Erteilung jeder Art von Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung gilt eine Salbutamolkonzentration (frei und als Glukuronid) von mehr als 1000 Nanogramm/ml als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, es sei denn, der Athlet weist nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge der therapeutischen Anwendung von inhaliertem Salbutamol war. S4. ANTIÖSTROGENE WIRKSTOFFE
S4. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG
Die folgenden Klassen antiöstrogener Wirkstoffe sind verboten:
1. Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Anastrozol, Aromatasehemmer schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf: Anastrozol, Letrozol, Aminoglutethimid, Exemestan, Formestan, Testolacton.
Aminogluthetimid, Exemestan, Formestan, Testolacton.
2. Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf: Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen
unter anderem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.
3. Andere antiöstrogene Wirkstoffe; dazu gehören unter anderem schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf: Clomifen, Cyclofenil, Fulvestrant.
Clomiphen, Cyclofenil,Fulvestrant. S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERENDE WIRKSTOFFE
S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL Maskierende Wirkstoffe sind verboten. Sie schließen ein:
Zu den Maskierungsmitteln gehören unter anderem Diuretika *4), Epitestosteron, Probenecid, Inhibitoren der alpha-Reduktase (z. B. Finasterid, Dutasterid), Plasmaexpander (z. B. Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke) und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en). Diuretika schließen ein:
Diuretika*), Epitestosteron, Probenecid, Alpha-Reduktase-Hemmer (zum Beispiel Finasterid, Dutasterid), Plasmaexpander (zum Beispiel Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke). Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazid (z. B. Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorthiazid), Triamteren, und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en) (ausgenommen Drospirenon, das nicht verboten ist).
Zu den Diuretika gehören
Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, , Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) (ausgenommen Drosperinon, das nicht verboten ist).
____________________________________________________________________ *) Eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung ist nicht gültig, wenn der Urin eines Athleten ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen.
VERBOTENE METHODEN
M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS
Folgende Methoden sind Folgendes ist verboten:
a 1. Blutdoping einschließlich der Anwendung Verwendung von eigenem autologem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen, unabhängig von deren Herkunft.
oder heterologem Blut 2. Künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft der Sauerstoffabgabe schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR13) und modifizierte Hämoglobinpräparate (z. B. auf Hämoglobin basierende Blut-Ersatzstoffe, mikrokapsulierte Hämoglobinprodukte).
b. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten).
M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION
Verboten ist die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin. 1. Die Verfälschung oder die versuchte Verfälschung mit dem Ziel, die Integrität und Gültigkeit einer während einer Dopingkontrolle genommenen Probe zu verändern, ist verboten. Diese schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf: Katheterisierung, den Austausch und/oder die Veränderung der Urinprobe.
Verboten sind intravenöse 2. Intravenöse Infusionen sind verboten, es sei denn, sie dienen der gerechtfertigten medizinischen Akutbehandlung Behandlung.
M3. GENDOPING
Die nicht therapeutische Anwendung Verwendung von Zellen, Genen, Genelementen Bestandteilen von Genen oder der Regulierung Modulation der Genexpression, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann, ist verboten.
IM WETTKAMPF VERBOTENE WIRKSTOFFE UND METHODEN
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1 bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:
VERBOTENE WIRKSTOFFE
S6. STIMULANZIEN
Die folgenden Stimulanzien, zu denen gegebenenfalls auch deren optische (D- und L-) Isomere gehören, sind verboten:
Adrafinil, Adrenalin *), Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Bromantan, Carphedon, Cathin **), Clobenzorex, Cocain, Cropropamid, Crotetamid, Cyclazodon, Dimethylamphetamin, Ephedrin ***), Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fenbutrazat, Fencamfamin, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Heptaminol, Isomethepten, Levmethamfetamin, Meclofenoxat, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin (D-), Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, p-Methylamphetamin, Methylephedrin***, Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenefrin, Norfenfluramin, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phenpromethamin, Phentermin, Prolintan, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Strychnin und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) ****).
____________________________________________________________________
*) Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum oder die lokale Anwendung (zum Beispiel an der Nase, am Auge) ist nicht verboten. IM WETTKAMPF VERBOTENE
**) Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 WIRKSTOFFE UND METHODEN
Mikrogramm/ml übersteigt. ____________________________________________________________________
***) Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1
ihre Konzentration bis M3 sind im Urin jeweils Wettkampf folgende Kategorien verboten:
10 Mikrogramm/ml übersteigt. VERBOTENE WIRKSTOFFE
**** Die folgenden in das Überwachungsprogramm für 2006 S6. STIMULANZEN
aufgenommenen Wirkstoffe (Bupropion, Koffein, Alle Stimulanzien (einschließlich allfälliger optischer Isomere (Dund L-)) sind verboten, mit Ausnahme von Imidazol-Derivaten zur topischen Anwendung und der Stimulanzien, die im Überwachungsprogramm 2007 *5) aufgeführt sind.
Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Pseudoephedrin, Synephrin) gelten nicht als verbotene Wirkstoffe. Adrafinil, Adrenalin *6), Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Benzylpiperazin, Bromantan, Cathin *7), Clobenzorex, Kokain, Cropropamid, Crotetamid, Cyclazodon, Dimethylamphetamin, Ephedrin *8), Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fenbutrazat, Fencamfamin, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Heptaminol, Isomethepten, Levmetamfetamin, Meclofenoxat, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Metamphetamin (D-), Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymetamphetamin, p-Methylamphetamin, Methylephedrin *8), Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenefrin, Norfenfluramin, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phenpromethamin, Phentermin, 4-Phenylpiracetam (Carphedon), Prolintan, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Strychnin, Tuaminoheptan und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher (n) biologischer(n) Wirkung(en).
Ein in dieser Klasse nicht namentlich aufgeführtes Stimulanz kann nur als Spezifischer Wirkstoff betrachtet werden, wenn der Sportler zeigen kann, dass dieser Wirkstoff besonders anfällig ist für einen ungewollten Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen, sei es wegen seiner großen Verbreitung in medizinischen Produkten, oder sei es, dass sein Einsatz zu Dopingzwecken wenig wahrscheinlich ist.
S7. NARKOTIKA
Die folgenden Narkotika sind verboten:
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.
S8. CANNABINOIDE
Cannabinoide (zum Beispielz. B.: Haschisch, Marihuana) sind verboten.
S9. GLUKOKORTIKOSTEROIDE GLUCOKORTIKOIDE
Alle Glukokortikosteroide Glucokortikoide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für ihre Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung zur Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Anwendung Zwecken erforderlich. Andere Verabreichungswege (intrartikuläre, periartikuläre, peridendinöse, epidurale, intradermale Injektionen und Inhalationen) erfordern eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken nach dem abgekürzten Verfahren.
Soweit nicht nachfolgend angegeben, ist für andere Verabreichungswege eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung nach dem verkürzten Verfahren erforderlich. Topische Präparate, die für die Behandlung dermatologischer (einschließlich Iontophorese/Phonophorese), aurikulärer, nasaler, buccaler, ophtalmologischer, gingivaler und perianaler Beschwerden eingesetzt werden, sind nicht verboten und brauchen keine Form einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken.
Die Anwendung von Präparaten zur örtlichen Anwendung bei Erkrankungen der Haut, des äußeren und inneren Ohres, der Nase, der Wangenhöhle und der Augen ist nicht verboten und bedarf keiner Form der Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung. ____________________________________________________________________
BEI IN BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE WIRKSTOFFE
____________________________________________________________________
P1. ALKOHOL
Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Alkohol (Ethanol) ist in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Der Nachweis erfolgt durch Atem- und/oder Blutanalysen. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt (Blutwert in g/L), ist für jeden Verband jede Sportart in Klammern angegeben.
• Luftsport Flugsport (FAI) (0,200.20 g/L) • Karate (WKF) (0.10 g/L)
• Bogenschießen Motorsport (FITA, IPCFIA) (0,100.10 g/L) • Moderner Fünfkampf
• Motorsport (FIAUIPM) (0,100.10 g/L)
• Billard (WCBS) (0,20 g/L) Bogenschiessen für Disziplinen, die Schießen
• Boule (CMSB, IPC-Kegeln) (0,10 g/L) (FITA, IPC) (0.10 g/L) involvieren
• Karate Boules (WKFCMSB, • Motorradsport (FIM) (0,100.10 g/L)
IPC bowls) (0.10 g/L) • Moderner Fünfkampf Powerbootsport (UIPMUIM) (0,100.30 g/L) für Disziplinen, bei denen Schießen eingeschlossen ist
• Motorradsport (FIM) (0,10 g/L)
• Motorbootsport (0,30 g/L)
P2. BETA-BLOCKER
Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten: Wenn nicht anderes angegeben ist, sind Betablocker nur im Wettkampf in den folgenden Sportarten verboten:
• Luftsport Flugsport (FAI) • Moderner Fünfkampf (UIPM)
• Bogenschießen (FITA, IPC) (auch für Disziplinen, die Schießen außerhalb von Wettkämpfen verboten) involvieren
verboten) • Motorsport Kegeln (FIAFIQ)
• Billard Motorsport (WCBSFIA • Segeln (ISAF) nur für
• Bob Billard (FIBTWCBS) Steuermänner beim Match Race
• Boule Bob (CMSB, IPC-KegelnFIBT) • Schießen (ISSF) (auch außerhalb
• Bridge Boules (FMBCMSB, IPC bowls) von Wettkämpfen verboten)
• Schach Bridge (FIDEFMB) • Skifahren/Snowboard (FIS) im
• Curling (WCF) Skisprung, Free Style
• Turnen Gymnastik (FIG) Sprung/Half pipe und
• Motorradsport (FIM) Snow-board Half pipe/Big air • Ringen (FILA)
• Moderner Fünfkampf (UIPM) für Disziplinen, bei denen Schießen eingeschlossen ist Betablocker schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf:
• Kegeln (FIQ) Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Laßlol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.
• Segeln (ISAF) nur für Steuermänner beim Match Race (Boot gegen Boot) ____________________________________________________________________
• Schießen (ISSF, IPC) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten SPEZIFISCHE WIRKSTOFFE *9)
• Skifahren/Snowboarding (FIS) Skispringen, Freistil aerials/halfpipe und Snowboard halfpipe/big air ____________________________________________________________________
• Ringen (FILA) „Spezifische Wirkstoffe“ sind unten angeführt:
Zu den Betablockern gehören unter anderem • Alle Beta-2-Agonisten zur Inhalation (außer Salbutamol, freie und glukuronidierte Form) bei einer Konzentration von mehr als 1000 ng/ml und Clenbuterol);
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol. • Probenecid ;
Spezifische Wirkstoffe *) • Cathin, Cropropamid, Crotetamid, Ephedrin, Etamivan, Famprofazon, Heptaminol, Isomethepten, Levmetamfetamine, Meclofenoxat, p-Methylamphetamin, Methylephedrin, Nicethamid, Norfenefrin, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrin, Phenpromethamin, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Tuaminoheptan, und alle anderen nicht namentlich in Kategorie S6 aufgeführten Stimulanzien, für die der Sportler zeigt, dass sie den in Kategorie S6 beschriebenen Bedingungen entsprechen;
„Spezifische Wirkstoffe“ *) sind unten angeführt:
• Alle Beta-2 Agonisten zur Inhalation, außer Clenbuterol;
• Probenecid;
• Cathin, Cropropamid, Crothetamid, Ephedrin, Etamivan, Famprofazon, Heptaminol,
Isomethepten, Levmethamphetamin, Meclofenoxat, p-Methylamphetamin, Methylephedrin, Nikethamid, Norfenefrine, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrine, Phenpromenthamin, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin;
• Cannabinoide;
• Alle Glukokortikosteroide: ;
• Alkohol;
• Alle Betablocker; Beta-Blocker.
*) „Die Verbotsliste kann spezifische Wirkstoffe bezeichnen, die wegen ihrer großen Verfügbarkeit in medizinischen Produkten besonders anfällig für unabsichtliche Verletzungen der Anti-Doping-Regeln sind oder die weniger dazu geeignet sind, erfolgreich für Dopingzwecke mißbraucht zu werden.“ Eine Dopingverletzung mit solchen Wirkstoffen kann deshalb zu einer herabgesetzten Strafe führen, falls „... der Athlet nachweisen kann, dass der Gebrauch eines solchen spezifischen Wirkstoffes nicht dazu beabsichtigt war, die sportliche Leistung zu steigern ...“ ____________________________________________________________________
ACHTUNG!
Es ist Aufgabe jedes Sporttreibenden, sich zu vergewissern, dass jedes Arzneimittel, jedes Nahrungsergänzungsmittel oder jedes sonstige Präparat, das eingenommen wird, keine verbotenen Wirkstoffe enthält!
Bei einigen der verbotenen Wirkstoffklassen ist die Aufzählung nicht abschliessend. Dies wird mit der Formulierung „und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en)“ ausgedrückt. Derartige Wirkstoffe sind deshalb ebenfalls verboten, auch wenn sie nicht namentlich aufgeführt sind. Es ist weiters Aufgabe jedes Sporttreibenden, sich zu vergewissern, ob ihre verantwortlichen Internationalen Sportverbände zusätzliche Einschränkungen, Verbote und/oder Bestimmungen bei bestimmten Wirkstoffen vorsehen.
____________________________________________________________________
____________________________________________________________________ *1) Beim vorliegenden Dokument handelt es sich um eine inoffizielle
Übersetzung des Österreichischen Anti-Doping-Comités. Bei sprachlichen Abweichungen zur englischen Version gilt diese.
*2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff
“exogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.
*3) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff
“endogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.
*4) Eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch ist nicht
gültig, wenn im Urin eines Sportlers ein Diuretikum zusammen mit anderen verbotenen Wirkstoffen im Bereich oder unterhalb des entsprechenden Grenzwertes gefunden wird.
*5) Die folgenden Wirkstoffe, die im Überwachungsprogramm 2007
enthalten sind (Bupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradrol, Pseudoephedrin, Synephrin), sind nicht verboten.
*6) Adrenalin, in Verbindung mit Lokalanästhetika oder die lokale
Anwendung (z. B. für Nase oder Auge), ist nicht verboten. *7) Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin
5 Mikrogramm/ml übersteigt.
*8) Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre
jeweilige Konzentration im Urin 10 Mikrogramm/ml übersteigt. *9) „Die Verbotsliste kann spezifische Wirkstoffe bezeichnen, die
wegen ihrer großen Verfügbarkeit in medizinischen Produkten besonders anfällig für unbeabsichtigte Verletzungen der Anti-Doping-Regeln sind oder die weniger dazu geeignet sind, erfolgreich für Dopingzwecke missbraucht zu werden“. Eine Dopingverletzung mit solchen Wirkstoffen kann deshalb zu einem Herabsetzen der Strafe führen, falls „... der Sportler nachweisen kann, dass deren Gebrauch eines solchen spezifischen Wirkstoffes nicht dazu beabsichtigt war, die sportlich Leistung zu steigern ...