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BGBl. III Nr. 147/2008

kundgemacht 21.10.2008 RIS↗
Geltungsbereich des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachung BGBl. III Nr. 147/2008× zu Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau) 13 § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 15.05.2007 · idF BGBl. III Nr. 147/2008 Anl. 1↗RIS↗

Protokollerklärung

hinsichtlich der Vereinbarung zwischen den Regierung der Republik Österreich und der Republik Moldova über die Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr.

Einvernehmlich wird erklärt, auch für die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Busse dieselben Emissions- und sicherheitstechnischen Standards vorzusehen, die für die Jahre 1994, 1995 und 1996 in Artikel 5 des Memorandums über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr festgelegt wurde.