Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 35/2008

kundgemacht 29.01.2008 RIS↗
Änderung der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV-Novelle 2008)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird (ACGV-Novelle 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 35/2008× zu ACGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) 4 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertII. Abschnitt: Z 1, Schlussteil, Text, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), Z 3 bis Z 5 (entfallen), Z 5a (entfallen), Z 6 (entfallen), Z 7 (entfallen) · II: Z 8 (entfallen), Schlussteil, lit b, lit c, Text, lit d, lit lit (entfallen), Z 9 bis Z 13 (entfallen), Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Z 14 (entfallen) · III: Z 15, Z 16, Schlussteil, Text, lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, lit i, lit j, lit k, Z 17 bis Z 20 (entfallen), Z 21, lit l, Z 22, Z 23 lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen), lit e (entfallen), lit f (entfallen), lit g (entfallen), lit h (entfallen), lit i, sublit ii, sublit iii, lit iv, lit v (neu), lit vi (neu), lit m, lit n, lit o, lit p, Z 1, Z 2, Z 2 lit r (entfallen), lit s (entfallen), lit t (entfallen), Z 24, lit lit, Z 3, Z 3 lit l (entfallen), Z 25, Z 26, Z 26a (entfallen), Z 27, Z 28 (entfallen), Z 4, Z 4 lit g (entfallen), lit h (entfallen), lit i (entfallen), lit j (entfallen), lit k (entfallen), lit l (entfallen), lit m (entfallen), lit n (entfallen), lit o (entfallen), lit p (entfallen), lit q (entfallen), lit r (entfallen), lit s (entfallen), lit u (entfallen), lit v (entfallen), lit w (entfallen), Z 29 (entfallen), Z 5, Z 5 lit e (entfallen), lit f (entfallen), lit g (entfallen), lit h (entfallen), lit i (entfallen), lit j (entfallen), lit k (entfallen), lit l (entfallen), lit m (entfallen), lit n (entfallen), lit o (entfallen), lit p (entfallen), lit q (entfallen), lit r (entfallen), Z 30 (entfallen), lit m (entfallen), lit n (entfallen), lit o (entfallen), lit q (entfallen), lit r (entfallen), Z 30a (entfallen), Z 6 bis Z 9, Z 10 lit a, Z 11 bis Z 14 (neu) · II: Z 17 (neu), lit a (neu), lit e (neu), Z 18 bis Z 20 (neu) · IV: Schlussteil · V · VI: Z 83, Schlussteil, Text, lit a, lit b, Z 84 (neu), lit c, lit d, lit e, Z 86, Z 89 (neu), lit gem, Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2, Z 91 bis Z 93 (neu), Z 94, Z 95 · VIII: Z 96, Schlussteil, Text, Z 97, Z 53 (entfallen), Z 99 · umnummeriert: IV. Z 59, VI. Z 85, Z 87, Z 88, Z 90, VIII. Z 98
in Kraft 01.02.2004 – 29.01.2008 · idF BGBl. II Nr. 46/2004 · danach: BGBl. II Nr. 35/2008 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 30.01.2008 – 31.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 35/2008 · danach: BGBl. II Nr. 489/2009 Anl. 1↗RIS↗
II. Abschnitt
Gebühr
Schilling
I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2004) Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen
2. Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (inklusive der gleichzeitig einzutragenden
(§ 26 LFG, § 1 ZLPV Klassen- und Musterberechtigungen und IR) für
a) Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten,
Freiballonfahrer, Segelflieger,
Fallschirmspringer, Hänge- und Paragleiter,
Sonderpiloten ................................    1 200
b) Berufspiloten, Linienpiloten,
Berufs-Hubschrauberpiloten,
freigabeberechtigtes Personal gemäß
JAR-66/Part-66 ...............................    3 500
c) Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren,
Bordfunker, Bordtelefonisten, Bordtechniker,
Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,
Flugdienstberater . ..........................    2 600
3. Erteilung einer Erweiterung oder besonderen
Berechtigung (ZLPV) in bezug auf
a) Ausweise gemäß TP 2 lit. a ...................      500
b) Ausweise gemäß TP 2 lit. b ...................    1 500
c) Ausweise gemäß TP 2 lit. c ...................      800
4. Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer
eines Ausweises (§ 11 ZLPV)
a) von Ausweisen gemäß TP 2 lit. a ..............      400
b) von Ausweisen gemäß TP 2 lit. b ..............    1 000
c) von Ausweisen gemäß TP 2 lit. c ..............      800
5. Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 LFG,
§ 1 ZLPV) für
a) Ausweise gemäß TP 2 lit. a und c .............      800
b) Ausweise gemäß TP 2 lit. b ...................    2 600
5a. Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine (§ 39 LFG)
in Form einer Sammelanerkennung für mehrere Piloten eines
Luftverkehrsunternehmens für
a) bis zu 10 Ausweise gemäß TP 2 lit. b .........    400 Euro
b) 11 bis 20 Ausweise gemäß TP 2 lit. b .........    800 Euro
c) über 20 Ausweise gemäß TP 2 lit. b ...........  1 200 Euro
6. Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 LFG)    2 600
7. Ausstellung einer Zweitausfertigung (§ 1 Abs. 7
ZLPV) eines Ausweises gemäß TP 1, 2 oder 5 ......      500
II. Zivilluftfahrerschulen
8. Erteilung einer Ausbildungsbewilligung (§ 42 LFG)
a) für die Ausbildung von Motorflugzeug- oder
Hubschrauberpiloten ..........................    10 000
b) für die Ausbildung aller anderen Piloten......    8 000
c) für die Ausbildung von freigabeberechtigtem
Personal gemäß JAR-66/Part-66 (Erstausstellung
für Ausbildungsbetriebe gemäß
JAR-147/Part-147) .............................  1 090 Euro
d) in Verlängerung der Ausbildungsbewilligung gemäß
lit. c ........................................    363 Euro
9. Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung (§ 42 LFG)
a) für die Ausbildung von Motorflugzeug- oder
Hubschrauberpiloten, pro zusätzliche
Berechtigung oder zusätzliche praktische
Ausbildungsstätte ............................    3 000
b) für die Ausbildung aller anderen Piloten, pro
zusätzliche Berechtigung oder zusätzliche
praktische Ausbildungsstätte. ................    2 000
c) für Ausbildungsbetriebe gemäß JAR-147/Part-147
pro zusätzliche Berechtigung .................    363 Euro
10. Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für
die Ausbildung von Zivilluftfahrern (§ 44 LFG)..    2 000
11. Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für
die Erweiterung der Ausbildung von
Zivilluftfahrern (§ 44 LFG) ....................    1 000
12. Sonstige Änderungen einer die
Zivilluftfahrerausbildung betreffenden
Bewilligung ....................................      800
13. Genehmigung von Lehrgängen einer
Zivilluftfahrerschule
1. pro Lehrgang ................................    1 000
2. für eine unbestimmte Anzahl von Lehrgängen ..    2 500
14. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2004)
III. Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät
15. Zuteilung des Kennzeichens (§ 15 LFG, § 11 ZLLV)    1 000
16. Eintragung im Luftfahrzeugregister (§ 3 ZLLV)
und Ausstellung des Eintragungsscheines (§ 4
ZLLV) für
a) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ...............    2 500
b) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg .....    2 650
c) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ...    2 800
d) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ...    3 000
e) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ...    5 000
f) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg ..    6 000
g) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg .    7 000
h) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg .    8 000
i) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg      9 000
j) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg    10 000
k) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg ..........    12 000
17. Änderung der Eintragung und Berichtigung des
Eintragungsscheines (§ 6  ZLLV) ................    1 000
18. Löschung der Eintragung und Ausstellung der
Löschungsbescheinigung (§ 7 ZLLV) ..............    1 000
19. Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung        500
20. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und
Schriftzeichen (§ 18 ZLLV) sowie Führung der
Farben und des Wappens der Republik Österreich
(§ 23 ZLLV) ....................................    1 000
21. Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) innerhalb des
Bundesgebietes für
a) Segelflugzeuge und Freiballone ..............      800
b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ...............      900
c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg .....    1 000
d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ...    1 200
e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ...    1 300
f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ...    1 400
g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg ..    1 500
h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg .    1 600
i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg .    1 800
j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg      2 000
k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg    2 200
l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg ..........    2 500
22. Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) außerhalb des
Bundesgebietes für
a) Segelflugzeuge und Freiballone .............. 1 200 PPL (gemäß ZLPV) ............................ € 120
b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... PPL (gemäß JAR-FCL 1 400 oder 2) ................ € 150
c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 k g .... CPL (gemäß JAR-FCL 1 600 oder 2) ................ € 270
d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... ATPL oder MPL (gemäß JAR-FCL 1 800 oder 2) ...... € 420
e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ... 2 000 PHPL (nicht gemäß JAR FCL) .................. € 150
f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ... 2 400 CHPL (nicht gemäß JAR FCL) .................. € 270
g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg .. 2 800 Sonstige (z. B. Luftschiff, Bordtechniker,
Sonderpiloten) ..............................   €    210
h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg . 3 200 Klassenberechtigungen ....................... € 60
i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg . 3 600 Musterberechtigungen SPA / SPH .............. € 90
j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg 4 000 Musterberechtigungen MPA / MPH .............. € 120
k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg 4 400 IR (SE/ME, Hubschrauber) .................... € 120
l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg .......... 5 000 Lehrberechtigungen für
23. Erprobungsbewilligung (§ 42 ZLLV) für
a) Segelflugzeuge und Freiballone ..............    2 500
b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ...............    3 000
c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg .....    5 000
d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ...    6 000
e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ...    7 000
f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ...    8 000
g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg ..    10 000
h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg .    12 000
i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg . 15 000 FI, SFI ................................ € 180
j ii) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg 18 000 CRI, IRI, STI .......................... € 150
k iii) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg 20 000 TRI .................................... € 240
l iv) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg .......... 24 000 MCCI ................................... € 120
v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL) .....   €    180
vi) Sonstige ...............................   €    150
m) Triebwerke und Hilfskraftanlagen ............ 5 000 Prüfer
i) TRE ....................................   €    180
ii) CRE, SFE, FE, IRE .....................   €    150
iii) FIE ...................................   €    240
n) Luftschrauben und Rotoren ................... 1 500 Sprechfunk .................................. € 90
o) Starthilfen ................................. 2 500 Freigabeberechtigtes Personal gemäß
JAR-66/Part-66 der VO (EG) Nr. 2042/2003 ....   €    360
p) Schleppkörper ............................... 1 000 Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte
q) 1. tragbare Funksende-, Funkempfangsanlagen Klasse ................................... € 270
und Atemgeräte .............................. 1 500 2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf
r) Rettungsgeräte ..............................    1 000
s) Fesselballone über 20 kg, Flugmodelle über
20 kg und Drachen über 7,5 kg ...............    1 000
t) Ausrüstung ..................................    2 000
24. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der
zulässigen Verwendung (§ 18 LFG) für
a) Segelflugzeuge Lizenzen und Freiballone .............. Berechtigungen gemäß TP 1 000
lit. a–d (Schlepp- und Kunstflug) ...........   €      60
b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 100
lit. e ......................................   €      50
c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg ..... Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 200
lit. f ......................................   €      90
d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 300
lit. g ......................................   €      70
e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ... Berechtigungen gemäß TP 1 500 lit. l
(zusätzliche Muster) ........................   €      60
f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ... 2 000 Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m
(zusätzliche Muster) ........................   €      50
g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg .. 2 500 Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n
(Sprechfunk in anderen Sprachen) ............   €      30
h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg . 3 000 Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
lit. o ......................................   €    200
i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg . 3 500 Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg 4 000 lit. p ...................................... € 100
k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg 5 000 3. Verlängerung in Bezug auf
l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg ..........    6 000
25. Erteilung der Genehmigung gemäß § 132 LFG ......    2 000
26. Prüfung der Lärmzulässigkeit (§ 4 ZLZV) ........    145 Euro
26a. Ausstellung der Lärmzulässigkeitsbescheinigung
(§ 2 ZLZV) .....................................    73 Euro
27. Nachprüfung der Lärmzulässigkeit (§ 5 ZLZV) ....    2 000
28. Musterprüfung (§ 32 ZLLV) von Luftfahrzeugen und
zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät samt
Ausstellung des Musterzulassungsscheines bzw.
Musteranerkennungsscheines für
a) Segelflugzeuge Lizenzen und Freiballone .............. 30 000 Berechtigungen gemäß TP 1
lit. e – g und p jeweils ein Drittel der
in TP 1 genannten Beträge.
b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... 30 000 Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
lit. l und m jeweils die Hälfte der in
TP 1 genannten Beträge.
c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg ..... 33 000 Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
lit. o ......................................   €    290
d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... 38 000 Schleppflugberechtigung ein Drittel des
e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ... 40 000 in TP 2 lit. a genannten Betrages.
f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ... 50 000 4. Verlängerung in Bezug auf
g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg ..  100 000
h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg .  140 000
i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg .  160 000
j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg    180 000
k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg  200 000
l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg ..........  220 000
m) motorisierte Hänge- und Paragleiter .........    10 000
n) Triebwerke und Hilfskraftanlagen ............    10 000
o) Luftschrauben und Rotoren ...................    5 000
p) Starthilfen .................................    5 000
q) Schleppkörper ...............................    2 000
r) tragbare Funksende-, Funkempfangsanlagen
und Atemgeräte ..............................    1 000
s) Rettungsgeräte ..............................    3 000
t) Fesselballone über 20 kg, Flugmodelle über
20 kg und Drachen über 7,5 kg................    2 000
u) Ausrüstung ..................................    3 000
v) Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller in
Eigenbau (Amateurbau) hergestellt wurden
(inklusive der Gebühren gemäß den TP 48
bis 51) .....................................    12 000
w) Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller
konstruiert und in Eigenbau hergestellt
wurden (inklusive der Gebühren gemäß den
TP 48 bis 51) ...............................    24 000
29. Prüfung für die erstmalige zulässige Verwendung
im Fluge in Form einer Stückprüfung (§ 37 ZLLV),
Anerkennung einer Stückprüfung (§ 39 ZLLV) oder
Einfuhrnachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 9 ZLLV) samt
Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw.
des Prüfscheines, jeweils einschließlich einer
Verwendungsnachprüfung und Ausstellung einer
Verwendungsbescheinigung (§ 40 Abs. 1 Z 8 ZLLV),
Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung
(§ 30 ZLLV) sowie gegebenenfalls der
Lärmzulässigkeitsbescheinigung für
a) Segelflugzeuge und Freiballone .............. 8 000 Klassenberechtigung (TP 1 lit. h) ........... € 20
b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... 10 000 alle Berechtigungen gemäß TP 1 lit. i ....... € 30
c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg ..... 12 000 alle Berechtigungen gemäß TP 1 lit. j und k . € 40
d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... 15 000 5. Erneuerung in Bezug auf
e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ...    17 000
f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ...    20 000
g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg ..    25 000
h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg .    30 000
i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg .    35 000
j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg    40 000
k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg    45 000
l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg ..........    50 000
m) motorisierte Hänge- und Paragleiter .........    6 000
n) Triebwerke und Hilfskraftanlagen ............    5 000
o) Luftschrauben und Rotoren ...................    4 000
p) Starthilfen .................................    4 000
q) Schleppkörper ...............................    2 000
r) tragbare Funksende-, Funkempfangsanlagen
und Atemgeräte ..............................    1 500
s) Rettungsgeräte ..............................    1 500
t) Fesselballone über 20 kg, Flugmodelle über
20 kg und Drachen über 7,5 kg ...............    3 000
u) Ausrüstung ..................................    2 000
30. Periodische Nachprüfung von Luftfahrzeugen
(§ 40 Abs. 1 ZLLV 1999) für
a) Segelflugzeuge Lizenzen und Freiballone .............. 3 000 Berechtigungen gemäß TP 1
b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... 4 000 lit. e – g jeweils die Hälfte der in TP 1
c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg .....    5 000
d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ...    6 000
e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ...    7 000
f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ...    8 000
g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg ..    10 000
h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg .    12 000
i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg .    14 000
j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg    16 000
k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg    18 000
l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg ..........    20 000
m) motorisierte Hänge- und Paragleiter .........    3 000
n) Triebwerke und Hilfskraftanlagen ............    3 000
o) Luftschrauben und Rotoren ...................    3 000
p) Starthilfen .................................    1 500
q) Schleppkörper ...............................    1 500
r) tragbare Funksende-, Funkempfangsanlagen
und Atemgeräte ..............................      500
s) Rettungsgeräte ..............................      500
t) Fesselballone über 20 kg, Flugmodelle über
20 kg und Drachen über 7,5 kg ...............    1 500
u) Ausrüstung ..................................    1 500
30a. Für eine andere als die periodische Nachprüfung
von Luftfahrzeugen ein Drittel der in der TP 30
genannten Beträge.
31. Änderung der Verwendungs-, Einsatz-, oder b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
Navigationsart in der Verwendungsbescheinigung lit. h – m und p jeweils zwei Drittel
(§ 40 Abs. 1 Z 8 ZLLV) ......................... der in TP 1 000 genannten Beträge.
32. Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
Prüfscheines bzw. einer Prüfungsbescheinigung für lit. o jeweils der in TP 1 genannte Betrag.
die Ausfuhr 6. Ausstellung einer Lizenz (§ 27 ZLLV) ........................ 1 000Konvertierung gemäß
33. Ausnahmebewilligung von der Mindestausrüstung JAR-FCL 1 oder 2: Lizenz aufgrund eines
(Pkt. 8 Anhang D ZLLV österreichischen Zivilluftfahrerscheines) ......................... 2 000
34. Bewilligung für Änderungen und Nachträge zu a) PPL ......................................... € 90
Wartungsanweisungen (§ 50 ZLLV b) ................ 2 000 CPL ......................................... € 180
35. Bewilligung zur Durchführung von regelmäßigen c) ATPL ........................................ € 240
Wartungsarbeiten im Ausland (§ 55 Abs. 2 erster 7. Übertragung der Lizenz nach Österreich
Satz ZLLV (FCL 1.065 (d) ..................................... 2 000 und FCL 2.065 (d)) für
36. Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung von Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
Wartungshilfsbetrieben von Zivilluftfahrerschulen lit. b – d jeweils zwei Drittel der in
(§ 54 ZLLV) .................................... 10 000 TP 1 genannten Beträge.
37 8. Änderung der Betriebsaufnahmebewilligung von Anerkennung ausländischer Lizenzen und
Wartungshilfsbetrieben von Zivilluftfahrerschulen Berechtigungen
(§ 54 ZLLV a) .................................... 5 000 gemäß TP 1 lit. a, b und e .................. € 120
38. b) Verlängerung der Betriebsaufnahmebewilligung von gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p ............ € 240
Wartungshilfsbetrieben von Zivilluftfahrerschulen 9. Sammelanerkennungen
(§ 54 ZLLV) .................................... 5 000 Pro Stück ...................................... € 60
39 10. Erteilung der Nachprüfungsdispens (§ 40 ZLLV) .. 10 000 Sonstige Amtshandlungen
40. Verlängerung der Nachprüfungsdispens (§ 40 ZLLV a) 5 000 Ausstellung einer Zweitausfertigung
(Duplikat) ..................................   €      60
b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung ........   €      60
11. Autorisierung eines flugmedizinischen
Sachverständigen ...............................   €  1.000
12. Verlängerung der Autorisierung eines
flugmedizinischen Sachverständigen .............   €    400
13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit
in Sonderfällen zuzüglich des Aufwandes gemäß
TP 93 ..........................................   €    100
14. Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses ......   €      70
15. Ausstellung eines Duplikates eines
Tauglichkeitszeugnisses ........................   €      60
16. Eintragung von Fachärzten (§ 7 Abs. 7
ZLPV 2006) .....................................   €    200
II. Zivilluftfahrerschulen
17. Genehmigung oder Registrierung einer
Zivilluftfahrerschule bzw. von Lehrgängen
gemäß JAR-OPS
a) Registrierte Zivilluftfahrerschule ..........   €    200
b) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für
Luftfahrzeuge mit einem Piloten .............   €  1.200
c) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für
Luftfahrzeuge mit mehr Piloten ..............   €  2.000
d) Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt
sind ........................................   €  1.000
e) Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß
JAR-OPS .....................................   €    300
18. Erweiterung der unter TP 17 genannten
Berechtigungen
a) Registrierte Zivilluftfahrerschule ..........   €    100
b) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055,
Luftfahrzeuge mit einem Piloten .............   €    600
c) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für
Luftfahrzeuge mit mehr Piloten ..............   €  1.000
d) Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt
sind ........................................   €    500
e) Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß
JAR-OPS .....................................   €    150
19. Sonstige Änderungen einer Registrierung oder
Genehmigung gemäß TP 17
a) Registrierte Zivilluftfahrerschule ..........   €      50
b) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055,
Luftfahrzeuge mit einem Piloten .............   €    300
c) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für
Luftfahrzeuge mit mehr Piloten ..............   €    500
d) Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt
sind ........................................   €    250
e) Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß
JAR-OPS .....................................   €      75
20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß
JAR-FCL 1.055/2.055
a) für Luftfahrzeuge mit einem Piloten .........   €    600
b) für Luftfahrzeuge mit mehr Piloten ..........   €  1.000
III. Luftfahrtunternehmen
21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung
nach Betriebseinstellung eines Air Operator`s
Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes
gemäß TP 93
a) für den Betrieb ausschließlich nach
Sichtflugregeln von Flugzeugen der
Performance Class B und von
Hubschraubern der Performance Class 3 ......   €  2.000
b) für den Betrieb nach Instrumentenflug-
und gegebenenfalls Sichtflugregeln von
Flugzeugen der Performance Class B
und/oder C bzw. von Hubschraubern der
Performance Class 2 ........................   €  7.000
c) für den Betrieb von Flugzeugen der
Performance Class A und von Hubschraubern
der Performance Class 1 ....................   €  7.000
22. Änderung des AOC und/oder des Anhangs zum
AOC – pro Tatbestand - jeweils ein Viertel
der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich
des Aufwandes gemäß TP 93.
23. Genehmigung oder Änderung eines Operations
Manuals gemäß JAR-OPS 1 und 3 bzw. eines
Teiles davon jeweils ein Viertel der in
TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 93.
24. Genehmigung von Leasingverträgen
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 ...........   €    100
25. Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines
AOC jeweils die Hälfte von TP 21
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
26. Bewilligung der Verwendung von
Ausbildungspersonal aus Nicht-EU-Staaten ......   €    200
27. Bewilligung für die Weitergabe eines im
Betrieb eines österreichischen
Luftfahrtunternehmens eingesetzten
Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 AOCV) ..........   €  1.200
IV. Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät
28. Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge ..   €      90
29. Reservierung eines Kennzeichens für jeweils
12 Kalendermonate, sofern es nicht innerhalb
dieses Zeitraumes zu einer Zuteilung des
reservierten Kennzeichens kommt ...............   €      90
30. Eintragung im Luftfahrzeugregister und
Ausstellung des Eintragungsscheines für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €    150
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €    250
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €    500
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €  1.000
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €  2.500
31. Änderung der Eintragungsvoraussetzungen oder
Änderung des Kennzeichens eines bereits im
österreichischen Luftfahrzeugregister
eingetragenen Luftfahrzeuges samt Änderung
des Eintragungsscheines die Hälfte der in
TP 30 genannten Beträge.
32. Löschung der Eintragung und Ausstellung der
Löschungsbescheinigung
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €      90
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €    150
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €    210
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €    450
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €  1.200
33. Ausstellung einer
Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein
Drittel der in TP 32 genannten Beträge.
34. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen
und Schriftzeichen oder Führung der Farben
und des Wappens der Republik Österreich .......   €    200
35. Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen
und Erprobungsbewilligungen (“Permit to fly”)
inklusive Zeitaufwand einschließlich der
Reisezeiten bis drei Stunden, darüber
hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 93
verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €    200
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €    400
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €    500
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €    600
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €    800
36. Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung
eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen
durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt,
jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten
Beträge.
37. Ausstellung einer Baubewilligung für die
Herstellung im Amateurbau .....................   €    400
38. Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung
(Statement of Conformity) oder Feststellung,
dass die Bauurkunden zur Herstellung des
Baumusters geeignet sind, inklusive
Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten
bis drei Stunden, darüber hinausgehender
Aufwand wird gemäß TP 93 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €    100
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €    150
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €    200
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €    250
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €    300
f) Sonstiges Luftfahrtgerät ...................   €    100
39. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der
„Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der
„Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von
Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 LFG)
inklusive Zeitaufwand einschließlich der
Reisezeiten bis drei Stunden, darüber
hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 93
verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €    200
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €    400
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €    800
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €  1.000
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €  1.200
40. Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte
(gemäß § 30 Abs. 9 ZLLV 2005), jeweils
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93
a) nach JAR-STD 4A und 4H (BITD) ..............   €    860
b) nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT1) .............   €  1.700
c) nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT2 und FNPT3
ohne MCC) ..................................   €  2.560
d) nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT2 und FNPT3
mit MCC) ...................................   €  3.200
e) nach JAR-STD 2A und 2H (FTD) ...............   €  3.200
f) nach JAR-STD 1A und 1H (FS) ................   €  4.800
41. Verlängerungen oder Änderungen von
Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Viertel
der in TP 40 vorgegebenen Gebühr zuzüglich
des Aufwandes gemäß TP 93.
42. Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht
TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €    200
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis  2.730 kg ......   €    300
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €    400
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €    600
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €  1.200
43. Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des
Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur
Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €    150
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €    200
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €    300
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €    450
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €    600
44. Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung
und Anerkennung von Musterprüfungen von
Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
(Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO (EG)
Nr. 1592/2002) samt Ausstellung des
Musterzulassungsscheines,
Musteranerkennungsscheines oder der
Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 ZLLV 2005,
jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93
für
a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg .................   €  1.000
b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg .......   €  2.000
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €  4.000
d) Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg .....   €  8.000
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €  12.000
f) Turbinentriebwerke .........................   €  6.000
g) Sonstiges Luftfahrtgerät ...................   €    800
45. Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen
Änderungen und großen Reparaturen
(Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO (EG)
Nr. 1592/2002) sowie deren Anerkennung,
Änderung am Einzelstück, wenn nicht TP 48
verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes
gemäß TP 93 für
a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg .................   €    100
b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg .......   €    150
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €    300
d) Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg .....   €    600
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €  1.200
f) Turbinentriebwerke .........................   €    600
g) Sonstiges Luftfahrtgerät ...................   €    100
46. Genehmigung von kleinen Änderungen und
kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß
Annex II der VO (EG) Nr. 1592/2002), sowie
deren Anerkennung, Änderungen am Einzelstück,
wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich
des Aufwandes gemäß TP 93 für
a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg .................   €      50
b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg .......   €      80
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €    150
d) Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg .....   €    300
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €    600
f) Turbinentriebwerke .........................   €    300
g) Sonstiges Luftfahrtgerät ...................   €      80
47. Erstmalige Ausstellung des
Lufttüchtigkeitszeugnisses, des
eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses,
des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw.
des Prüfscheines, jeweils einschließlich der
Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung,
der Nachprüfungsbescheinigung oder des
Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sowie
gegebenenfalls des Lärmzeugnisses zuzüglich
des Aufwandes gemäß TP 93 für die
Bearbeitung von Beanstandungen und wenn
eine Stückprüfung oder eine Überprüfung der
Lufttüchtigkeit durch die Austro Control
GmbH durchgeführt werden muss, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ausgenommen
Segelflugzeuge und Ballone sowie
Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller
als Amateurbauer hergestellt wurden,
wenn TP 44 nicht verrechnet wurde ..........   €    300
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €    600
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €  2.400
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €  9.200
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €  18.400
f) Sonstiges Luftfahrtgerät ...................   €    400
g) Segelflugzeuge, Freiballone,
Fesselballone und Flugmodelle ..............   €    200
48. Nachprüfungen bzw. Prüfung der
Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils
einschließlich der Ausstellung der
Nachprüfungsbescheinigung oder des
Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses, einer
Verwendungsbescheinigung, oder der
Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses
für die Ausfuhr (sofern keine
Übereinstimmungserklärung eines berechtigten
Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 93
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €    200
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €    400
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €  1.600
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €  3.200
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €  6.400
49. Änderung einer Eintragung in der
Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines
Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer
gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr,
jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93,
wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der
Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt; für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €    100
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €    200
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  e    800
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €  1.600
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €  3.200
50. Ausstellung eines
Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses (sofern
nicht TP 47 zur Anwendung kommt) aufgrund der
vorgelegten Empfehlung durch eine
Organisation zur Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des
Aufwandes für die Bearbeitung von
Beanstandungen gemäß TP 93 für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €    100
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €    150
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €    300
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €    450
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €    600
51. Genehmigung einer „Master Minimum Equipment
List“ (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO
(EG) Nr. 1592/2002) zuzüglich des Aufwandes
gemäß TP 93 ...................................   €    600
52. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinn
der europarechtlichen Vorschriften
(zB Art. 10 der VO (EG) Nr. 1592/2002,
Art. 8 der VO (EWG) Nr. 3922/91) zuzüglich
des Aufwandes gemäß TP 93 .....................   €    300
53. Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen
von den Bestimmungen der Mindestausrüstung
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für
a) Segelflugzeuge, Freiballone und
Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €    100
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €    150
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €    300
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €    450
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €    600
54. Genehmigung und Änderungen des
Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge
bis 5.700 kg, die nicht im gewerblichen
Luftverkehr eingesetzt werden
(Standardinstandhaltungsprogramm) .............   €      20
55. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms
1. für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg, die nicht
im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt
werden (individuelles
Instandhaltungsprogramm) und ...............   €    150
2. für sämtliche gewerblich eingesetzte
Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen),
a) bis 5.700 kg ............................   €    300
b) von 5.701 bis 20.000 kg .................   €    450
c) über 20.000 kg ..........................   €    600
jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß
TP 93.
56. Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum
Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55 ein
Drittel der in TP 55 genannten Beträge,
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
57. Genehmigung der Überprüfung der
Betriebstüchtigkeit von Bau- und
Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit
historischer Bedeutung durch
Luftfahrzeugwarte
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €    100
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €    150
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €    300
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €    450
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €    600
58. Bewilligung zur Durchführung von
Instandhaltungsarbeiten im Ausland für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................   €    200
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......   €    300
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......   €    400
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......   €    600
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............   €    800
41 59. Ausstellung eines Duplikates für
Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden ....... 500 ...... € 100
V. Luftfahrttechnische Betriebe
60. Erteilung der Betriebsbewilligung von
Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 93 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete ..............   €    400
b) Betriebe zwischen sechs und zehn
Bediensteten ...............................   €    600
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig
Bediensteten ...............................   €    800
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten .........   €  1.200
61. Erteilung einer Bewilligung für einen
nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs-
oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 93 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete ..............   €    600
b) Betriebe zwischen sechs und zehn
Bediensteten ...............................   €  1.200
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig
Bediensteten ...............................   €  1.600
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten .........   €  2.000
62. Änderung der Betriebsbewilligung von einem
nationalen Instandhaltungs-,
Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder
Entwicklungsbetrieb und Ergänzungen des
Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der
Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 93.
63. Verlängerung der Betriebsbewilligung von
einem nationalen Instandhaltungs-,
Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder
Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen
Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.
64. Erteilung einer Bewilligung für einen
Herstellungsbetrieb gemäß Annex Part 21,
Subpart G der VO (EG) Nr. 1702/2003,
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete ..............   €  1.000
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig
Bediensteten ...............................   €  1.600
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und
vierzig Bediensteten .......................   €  2.000
d) Betriebe zwischen einundvierzig und
achtzig Bediensteten .......................   €  2.400
e) Betriebe zwischen einundachtzig und
einhundertzwanzig Bediensteten .............   €  3.000
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig
und zweihundertvierzig Bediensteten ........   €  3.800
g) Betriebe mit mehr als
zweihunderteinundvierzig Bediensteten ......   €  4.800
65. Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Annex Part 21,
Subpart G der VO (EG) Nr. 1702/2003 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils
ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich
des Aufwandes gemäß TP 93.
66. Erteilung der Bewilligung für die Herstellung von Produkten und Bauteilen gemäß Annex
Part 21, Subpart F der VO (EG) Nr. 1702/2003, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 93.
67. Erteilung der Genehmigung für die Führung
einer Organisation zur Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung
gemäß Annex I, Part-M, Subpart G der VO (EG)
Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß
TP 93 für
a) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis
einschließlich 2.000 kg ....................   €    800
b) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis
einschließlich 5700 kg .....................   €  1.200
c) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis
einschließlich 20.000 kg ...................   €  1.800
d) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über
20.000 kg ..................................   €  2.400
68. Erteilung der Genehmigung für die
Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit
(Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis/Airworthiness
Review) gemäß Annex I, Part M, Subpart G der
VO (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 93 für
a) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis
einschließlich 2.000 kg ....................   €    600
b) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis
einschließlich 5700 kg .....................   €  1.000
c) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis
einschließlich 20.000 kg ...................   €  1.400
d) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über
20.000 kg ..................................   €  2.000
69. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung
gemäß Annex I, Part-M, Subpart G der VO (EG)
Nr. 2042/2003, und Ergänzungen des Handbuches
für die Führung einer Organisation zur
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 ...........   €    200
70. Genehmigung bzw. Änderungen eines
Instandhaltungsvertrages zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 93
a) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis
einschließlich 2.000 kg ....................   €      80
b) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis
einschließlich 5700 kg .....................   €    130
c) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis
einschließlich 20.000 kg ...................   €    180
d) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über
20.000 kg ..................................   €    250
71. Erteilung einer Bewilligung für einen
Instandhaltungsbetrieb gemäß Annex I, Part-M,
Subpart F der VO (EG) Nr. 2042/2003 zuzüglich
des Aufwandes gemäß TP 93 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete ..............   €    600
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig
Bediensteten ...............................   €    800
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und
vierzig Bediensteten .......................   €  1.200
d) Betriebe zwischen einundvierzig und
achtzig Bediensteten .......................   €  1.600
e) Betriebe zwischen einundachtzig und
einhundertzwanzig Bediensteten .............   €  2.400
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig
und zweihundertvierzig Bediensteten ........   €  3.400
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig
Bediensteten ...............................   €  4.800
72. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung
für Instandhaltungsbetriebe gemäß Annex I,
Part-M, Subpart F der VO (EG) Nr. 2042/2003
und Ergänzungen des
Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils
ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
73. Erteilung einer Bewilligung für einen
Instandhaltungsbetrieb gemäß Annex II,
Part-145 der VO (EG) Nr. 2042/2003,
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete ..............   €    800
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig
Bediensteten ...............................   €  1.000
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und
vierzig Bediensteten .......................   €  1.600
d) Betriebe zwischen einundvierzig und
achtzig Bediensteten .......................   €  2.400
e) Betriebe zwischen einundachtzig und
einhundertzwanzig Bediensteten .............   €  3.600
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig
und zweihunderteinundvierzig Bediensteten ..   €  4.800
g) Betriebe mit mehr als
zweihunderteinundvierzig Bediensteten ......   €  6.000
74. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung
für Instandhaltungsbetriebe gemäß Annex II,
Part-145 der VO (EG) Nr. 2042/2003 und
Ergänzungen des
Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils
ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
75. Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß
Annex IV, Part-147 der VO (EG) Nr. 2042/2003
zur Ausbildung von freigabeberechtigtem
Personal gemäß JAR-66 oder Annex III,
Part-66 der VO (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich
des Aufwandes gemäß TP 93 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die
Ausbildung involviert sind .................   €    260
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig
Bediensteten, die in die Ausbildung
involviert sind ............................   €    600
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und
vierzig Bediensteten, die in die
Ausbildung involviert sind .................   €    900
d) Betriebe zwischen einundvierzig und
achtzig Bediensteten, die in die
Ausbildung involviert sind .................   €  1.800
e) Betriebe zwischen einundachtzig und
einhundertzwanzig Bediensteten, die in die
Ausbildung involviert sind .................   €  2.700
f) Betriebe über einhundertzwanzig
Bediensteten, die in die Ausbildung
involviert sind ............................   €  3.600
76. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung
für Betriebe gemäß Annex IV, Part-147 der VO
(EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des
Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der
in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 93.
77. Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung
für einen Typenlehrgang von
freigabeberechtigtem Personal gemäß
JAR-66/Part-66 außerhalb eines
Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes
gemäß TP 93 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die
Ausbildung involviert sind .................   €    260
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig
Bediensteten, die in die Ausbildung
involviert sind ............................   €    600
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und
vierzig Bediensteten, die in die
Ausbildung involviert sind .................   €    900
d) Betriebe zwischen einundvierzig und
achtzig Bediensteten, die in die
Ausbildung involviert sind .................   €  1.800
e) Betriebe zwischen einundachtzig und
einhundertzwanzig Bediensteten, die in
die Ausbildung involviert sind .............   €  2.700
f) Betriebe über einhundertzwanzig
Bediensteten, die in die Ausbildung
involviert sind ............................   €  3.600
78. Änderungen von Genehmigungen nach TP 77
jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten
Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
79. Erteilung einer Genehmigung des
Überleitungsberichtes für Inhaber einer
Qualifikation betreffend Freigabe
berechtigtes Personal, ausgestellt von
genehmigten Instandhaltungsbetrieben
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für die
Bearbeitung von Beanstandungen und die
Überprüfung von Zulieferbetrieben und
zusätzlichen Betriebsorten für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete ..............   €    260
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig
Bediensteten ...............................   €    600
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und
vierzig Bediensteten .......................   €    900
d) Betriebe zwischen einundvierzig und
achtzig Bediensteten .......................   €  1.800
e) Betriebe zwischen einundachtzig und
einhundertzwanzig Bediensteten .............   €  2.700
f) Betriebe über einhundertzwanzig
Bediensteten ...............................   €  3.600
80. Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten
für eine Berufs/Schulausbildung für Freigabe
berechtigtes Personal jeweils der Aufwand
gemäß TP 93 für die Bearbeitung von
Beanstandungen und die Überprüfung.
81. Überprüfung der Abhilfemaßnahmen, die von
Organisationen zur Behebung von Mängeln,
Beanstandungen und Verstößen vorgelegt
werden sowie Überprüfungen im Ausland zur
Aufrechterhaltung von Außenstationen
luftfahrttechnischer Organisationen jeweils
der Aufwand gemäß TP 93.
82. Ausstellung eine Duplikates für
Betriebsgenehmigungen jeweils ein Fünftel
der für die Genehmigung festgelegten
Grundgebühr.
IV VI. Besondere Bewilligungen
42.Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung 83. Bewilligungen für die gewerbliche
Flugzeuge mit Strahlantrieb (§ 40 ZLZV) Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem
a) für Bundesgesetz über den Einzelfall ........................... 3 000 zwischenstaatlichen
b) Luftverkehr für mehrere Fälle ............................ 6 000
a) Erstbewilligung ............................   €    200
b) Änderung ...................................   €      50
84. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung
im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz
über den zwischenstaatlichen Luftverkehr für
a) Erstbewilligung ............................   €    200
b) Änderung ...................................   €      50
43 85. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für
Flugzeuge ohne Lärmzulässigkeitsbescheinigung sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge
(§ 7 ZLZV) ohne Lärmzeugnis für
a) für den Einzelfall .......................... 1 000 Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ................. € 100
b) für mehrere Fälle ........................... 2 000 Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg ....... € 200
44. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... € 400
mit optischen oder elektrischen Störwirkungen d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ...... € 600
(§ 94 LFG e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ............... € 800
a) 86. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine Betriebsdauer der Anlage bis zu
3 Tagen ...................................... 290 Euro Anlagen mit optischen oder elektrischen
b) Störwirkungen für eine Betriebsdauer der Anlage für mehr als
3 Tage ....................................... 580 Euro. Anlage
a) Bis zu 3 Tagen .............................   €    300
b) Über 3 Tage ................................   €    600
45 87. Bewilligung zur Durchführung von besonderen
An- und Abflugverfahren (§ 19 Abs. 5 LVR) pro Luftfahrzeug
Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren .. € 350
und pro Verfahren ...............................  220 Euro.
46 88. Bewilligung zur Unterschreitung der
Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 LVR) oder zur Durchführung von
Durchführung von Kunstflügen (§ 10 Abs. 5 Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von
LVR), Bewilligung zum Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilem
Fluge verwendbarem zivilem Luftfahrtgerät, Bewilligung zum Einflug in
(§ 3 Abs. 4 LVR), Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des
ein Flugbeschränkungsgebiet (LVR, Anhang F), Aufwandes gemäß TP 93
a) für Für den Einzelfall .......................... 1 000 ......................... € 80
b) für Für mehrere Fälle ........................... 3 000 .......................... € 220
89. Bewilligung von Modellflügen innerhalb von
Sicherheitszonen bei Flughäfen zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 93 .........................   €      50
47 90. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den
landungslosen Überflug ausländischer
Privatluftfahrzeuge (§ 1 GÜV), Ausnahmebewilligung
Ausnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 GÜV):
LFG (§ 3 GÜV) 1. Für den Einzelfall
a) für den Einzelfall .......................... 500 Luftfahrzeuge bis 2.000 kg ................. € 30
b) für mehrere Fälle ........................... 1 000 Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg ....... € 60
V. Gebühr nach Zeitaufwand, Reisezeitpauschalen und Auslagenersätze c) Luftfahrzeuge über 5.700 kg ................ € 120
48 2. Amtshandlungen außerhalb des Behördensitzes zur Für mehrere Fälle
Erledigung eines Parteiansuchens, Überprüfung
von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Muster-,
Stück- und Nachprüfungen gemäß ZLLV) oder
Lärmmessungen an Zivilluftfahrzeugen (ZLZV),
a) pro Organ und angefangener halber Stunde der Luftfahrzeuge bis 2.000 kg ................. € 60
Amtshandlung vor Ort ...........................      500
b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg ....... € 120
angefangene halbe Stunde .................... 36,34 Euro c) Luftfahrzeuge über 5.700 kg ................ € 240
91. Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer
Notlandung (§ 10 Abs. 2 LFG) ..................   €      50
92. Übernahme der Aufsicht eines im Ausland
registrierten Luftfahrzeuges, soferne dieses
im Inland betrieben wird und keine Aufnahme
dieses Luftfahrzeuges in ein
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) erfolgt ....   €    500
VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze
93. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder
außerhalb des Behördensitzes, wenn eine
Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen
Tarifpost angeführt ist
a) pro Organ und angefangener halber Stunde
der Amtshandlung ...........................   €      55
b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ
und angefangener halber Stunde für Reisen
im In- und im Ausland ......................   €      55
c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten
nach tatsächlichem Anfall.
49 94. Amtshandlungen gemäß TP 48, die aus nicht im Bereich der
Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten
festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig
a) nicht stattfinden können: und der Antragsteller
Kostenersatz wie bei TP 48 jedoch statt nicht nachweisen kann, dass ihn an der
Gebühr nach Zeitaufwand Ersatzgebühr pro Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft
Organ ....................................... 2 000 Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen –
b) nicht rechtzeitig stattfinden können und gemäß TP 93, wobei als Beginn der
Antragsteller nicht nachweisen kann, daß ihn Amtshandlung der im festgesetzten Termin
an der Verzögerung kein Verschulden trifft:
Kostenersatz wie bei TP 48, wobei als Beginn
der Amtshandlung der im festgesetzten Termin
enthaltene Zeitpunkt gilt.
50 95. Amtshandlungen am Sitz der Behörde zur Die TP 93 kommt nur dann zur Anwendung,
Überprüfung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät wenn in einer TP auf diese Bezug genommen
und zur Erledigung von Parteiansuchen auf Grund wird.
des § 19 Abs. 5 LVR und der JAR-147/Part-147, VIII. Sonstige Gebühren
pro Organ und angefangener halber Stunde der 96. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge
Amtshandlung ................................... 36,34 Euro. eines Parteienansuchens, die nicht unter
51. Bei Amtshandlungen gemäß TPen 48, 49 und 50 an Werktagen in der Zeit vor 07.00 Uhr und nach 17.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, beträgt die Gebühr für Zeitaufwand bzw. die Ersatzgebühr das Doppelte der in TPen 48, 49 und 50 diesbezüglich genannten Gebühren. eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich
VI. Allgemeine Gebühr des Zeitaufwandes einschließlich der
52 Reisezeiten bis insgesamt 3 Stunden. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine
Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung Ein darüber hinausgehender Aufwand wird
verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht gemäß TP 93 verrechnet ........................ € 200
unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles 97. Für die Verlängerung einer Bewilligung,
dieser Gebühren die nicht unter eine andere Tarifpost fällt .......................... 300 ... € 200
53. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die
wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen,
soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung
findet .........................................      300
54 98. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen,
Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen
Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen
einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie
Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern Übernahmsbestätigungen, wie
die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse Präsentationsrubriken oder dergleichen),
der Partei gelegen ist und nicht unter eine sofern die Amtshandlung wesentlich im
andere Tarifpost fällt ......................... 200 Privatinteresse der Partei gelegen ist und
55. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, nicht unter eine andere Tarifpost fällt ....... € 40
wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden 99. Bei Antragsrückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen
Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift ... 300 Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde, jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich
56. Schriftliche Auskünfte, deren Beantwortung des Aufwandes gemäß TP 93, sofern dieser in
umfangreiche Vorbereitungen zugrunde liegen .... 1 500 der Grundgebühr vorgesehen ist.
Schlagworte
Hängegleiter, Motorflugzeugpilot, Funksendeanlage, Musterprüfung,
Zulassungsschein, Luftfahrzeugurkunde, Stückprüfung, Reisekosten,
Sonntag