Name, Anschrift (Sitz) des Abfallsammlers oder -behandlers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer;
BGBl. II Nr. 497/2008
Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV)
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
Anhang 1
Stammdaten
Im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 sind die im Folgenden genannten Daten anzugeben:
- Ziffer eins
- Ziffer 2sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer;
- Ziffer 3Branchencode gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 6, AWG 2002 (vierstellig);
- Ziffer 4Bezeichnungen und Adressen der Standorte – einschließlich der ÖSTAT-Gemeindekennzahl; für mobile Anlagen ist an der Sitzadresse ein Standort anzugeben; gegebenenfalls Standorte von Bau- und Abbruchvorhaben (Paragraph 6, Absatz 6,);
- Ziffer 5sofern für einen Standort keine Adresse vorhanden ist:Grundstücke (ÖSTAT-Gemeindekennzahl, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet;
- Ziffer 6die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden;
- Ziffer 7für jeden Standort, auf dem sich zumindest eine relevante Anlage befindet, ist eine „gesamte Betriebsanlage“ anzugeben, der sämtliche Anlagen am Standort unterzuordnen sind; dies gilt nicht für einen Standort an der Sitzadresse vergleiche Ziffer 4,), auf dem ausschließlich mobile Anlagen angegeben sind;
- Ziffer 8für jeden Standort jede einzelne relevante Abfallbehandlungsanlage; gegebenenfalls Kennzeichnung mit zutreffenden Anlagenattributen (zB „gesamte Betriebsanlage“, „mobile Anlage“); relevante mobile Anlagen (Paragraph 4, Absatz 3,) sind bis zum 1. Jänner 2011 am Sitzstandort anzugeben;
- Ziffer 9gegebenenfalls Lager für Stoffe, die im Falle eines Endens der Abfalleigenschaft auf Basis einer Verordnung wie zB der Kompostverordnung oder im Einzelfall auf Basis eines Feststellungsbescheides in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden;
- Ziffer 10für mobile Abfallbehandlungsanlagen sind die Orte der Aufstellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, anzugeben;
- Ziffer 11für jede Anlage gemäß Ziffer 7 bis 10 sind weiters anzugeben:
- Litera adie Anlagentypen (bei der gesamten Betriebsanlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen der untergeordneten Anlagen angegeben werden);
- Litera bbis zum 1. Jänner 2010 die Koordinaten der Eckpunkte der jeweiligen Anlage, ausgenommen für eine mobile Anlage;
- Litera cKennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Abfallbilanzberichtseinheit – BE_ABIL);
- Ziffer 12die Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Ziffer 8 und 9 zur gesamten Betriebsanlage gemäß Ziffer 7 und bis zum 1. Jänner 2011 die Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Ziffer 8 und 9 untereinander durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“;
und die zugehörigen Identifikationsnummern.
Für die Kennzeichnung der relevanten Anlagen entsprechend der Definition von relevanten Anlagen für die Nachvollziehbarkeit von Abfällen vergleiche Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 618, in der jeweils geltenden Fassung) als Abfallbilanzberichtseinheiten (BE_ABIL) und für die Kennzeichnung mit Anlagenattributen ist das Dokument „Abgrenzung von relevanten Anlagen“, in der Version V3.3, veröffentlicht am EDM-Portal, edm.gv.at, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, anzuwenden.