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BGBl. I Nr. 36/2008

kundgemacht 11.01.2008 RIS↗Parlament↗
Veterinärrechtsänderungsgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem das Tierseuchengesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, das Tierarzneimittelkontrollgesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden (Veterinärrechtsänderungsgesetz 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierseuchengesetz (TSG) 410 § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft 01.01.2008 – 30.06.2024 · idF BGBl. I Nr. 36/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024 Anl. 1↗RIS↗

Anhang A Tierarten, deren Haltung zu melden ist

Rinder

Schweine

Schafe

Ziegen

Einhufer

Neuweltkamele

Wildwiederkäuer

Geflügel

Tiere der Aquakultur, ausgenommen Heimtiere*

Bienen

Hasenartige, ausgenommen Heimtiere*

*Heimtiere im Sinne dieser Bestimmung sind Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind.