Die Behörde, die personenbezogene Daten übermittelt, sorgt für ihre Richtigkeit und Aktualität.
BGBl. III Nr. 114/2009
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
Anhang
- Ziffer eins
- Ziffer 2Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften der übermittelnden Vertragspartei zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, so wird die Empfangsbehörde darüber unverzüglich informiert. Sie ist gehalten, diese Daten zu berichtigen oder zu löschen.
- Ziffer 3Hat die Empfangsbehörde Grund zu der Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Vertragspartei.
- Ziffer 4Die übermittelten Daten werden entsprechend den jeweiligen nationalen Vorschriften nur so lange aufbewahrt, wie dies zu der Erreichung des mit der Übermittlung verfolgten Zweckes notwendig ist.
- Ziffer 5Das Recht einer betroffenen Person, über die übermittelten und sie betreffenden Daten, sowie über die Löschung, Änderung oder Verarbeitung von übermittelten personenbezogenen Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie den innerstaatlichen Verfahren der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Vor der Entscheidung über die Auskunftserteilung ist der Behörde, die die Daten übermittelt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Ziffer 6Eine Empfangsbehörde einer Vertragspartei, die Auskünfte unter diesem Abkommen erhalten hat, kann sich nicht darauf berufen, dass die übermittelte Behörde der anderen Vertragspartei unrichtige Daten oder Daten widerrechtlich übermittelt hat, um ihre Haftung nach nationalem Recht betreffend den (oder gegenüber dem) Geschädigten zu vermeiden.
- Ziffer 7Leistet die Empfangsbehörde Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten personenbezogenen Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen den Gesamtbetrag des geleisteten Schadenersatzes.