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BGBl. III Nr. 16/2009

kundgemacht 09.03.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 16/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Griechenland) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.04.2009 · idF BGBl. III Nr. 16/2009 Anl. 1↗RIS↗

PROTOKOLL

Die Republik Österreich und die Hellenische Republik sind bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

Zu Artikel 11

Artikel 11 findet keine Anwendung, wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, nicht aus berechtigten wirtschaftlichen Gründen, sondern vorwiegend mit der Absicht der Ausnutzung dieses Artikels begründet oder übertragen wurde. In diesem Fall wird der gezahlte Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats besteuert.

Zu Artikel 12

Artikel 12 findet keine Anwendung, wenn die Recht oder das Vermögen, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, nicht aus berechtigten wirtschaftlichen Gründen, sondern vorwiegend mit der Absicht der Ausnutzung dieses Artikels begründet oder übertragen wurde. In diesem Fall wird der gezahlte Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats besteuert.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Athen, am 18. Juli 2007 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.