BGBl. III Nr. 3/2009
Anti-Doping-Konvention; Neue Referenzliste der Gruppen verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden
Anti-Doping-Konvention; Neue Referenzliste der Gruppen verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1geändertÜberschrift, Text (neu), Z 1 (neu), Schlussteil (neu), lit b (neu), Z 1 bis Z 5 (neu)
Die Anwendung jedes Arzneimittels soll auf medizisch begründete
Indikationen beschränkt werden.
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| SUBSTANZEN UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN (IN UND AUSSERHALB |
| VON WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND |
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VERBOTENE SUBSTANZEN
1. Anabol-androgene Steroide (AAS)
a. Exogene * AAS, einschließlich
1-Androstendiol (5alpha-androst-1-en-3beta,17beta-diol); 1-Androstendion (5alpha-androst-1-en-3,17-dion); Bolandiol (19-Norandrostendiol); Bolasteron; Boldenon; Boldion (Androsta-1,4-dien-3,17-dion); Calusteron; Clostebol; Danazol (17alpha-ethynyl-17beta-hydroxyandrost-4-eno[2,3-d]isaxozol);
Dehydrochlormethyltestosteron
(4-Chlor-17beta-hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on);
Desoxymethyltestosteron
(17alpha-methyl-5alpha-androst-2-en-17beta-ol); Drostanolon;
Ethylestrenol (19-nor-17alpha-pregn-4-en-17-ol); Fluoxymesteron;
Formebolon; Furazabol
(17beta-hydroxy-17alpha-methyl-5alpha-androstano-[2,3-c]furazan);
Gestrinon; 4-Hydroxytestosteron (4,17beta-dihydroxyandrost-4-en-3-on); Mestanolon; Mesterolon;
Metenolon; Methandienon
(17beta-hydroxy-17alpha-methylandrostra-1,4-dien-3-on); Methandriol;
Methasteron
(2alpha,17alpha-dimethyl-5alpha-androstan-3-on-17beta-ol);
Methyldienolon (17beta-hydroxy-17alpha-methylestra-4,9-dien-3-on);
Methyl-1-Testosteron
(17beta-hydroxy-17alpha-methyl-5alpha-androst-1-en-3-on);
Methylnortestosteron (17beta-hydroxy-17alpha-methylestr-4-en-3-on);
Methyltrienolon
(17beta-hydroxy-17alpha-methylestra-4,9,11-trien-3-on);
Methyltestosteron; Miboleron; Nandrolon; 19-Norandrostendion (Estr-4-en-3,17-dion); Norbolethon; Norclostebol; Norethandrolon;
Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon; Prostanozol (17-beta-hydroxy-5alpha-androstano[3,2-c]-Pyrazol); Quinbolon;
Stanozolol; Stenbolon; 1-Testosteron (17beta-hydroxy-5alpha-androst-1-en-3-on); Tetrahydrogestrinon (18alpha-homopregna-4,9,11-trien-17beta-ol-3-on); Trenbolon und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
b. Endogene ** AAs bei exogener Verabreichung:
Androstendiol (Androst-5-en-3beta,17beta-diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion); Dihydrotestosteron (17beta-hydroxy-5alpha-androstan-3-on) 1); Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA); Testosteron und die folgenden Metaboliten und Isomere:
5alpha-androstan-3alpha,17alpha-diol; 5alpha-androstan-3alpha,17betadiol; 5alpha-androstan-3beta,17alpha-diol;
5alpha-androstan-3beta,17beta-diol;
Androst-4-en-3alpha,17alpha-diol; Androst-4-en-3alpha,17beta-diol;
Androst-4-en-3beta,17alpha-diol; Androst-5-en-3alpha,17alpha-diol;
Androst-5-en-3alpha,17beta-diol; Androst-5-en-3beta,17alpha-diol;
4-Androstendiol (Androst-4-en-3beta,17beta-diol); 5-Androstendion (Androst-5-en-3,17-dion); Epidihydrotestosteron; Epitestosteron;
3alpha-hydroxy-5alpha-androstan-17-on; 3beta-hydroxy-5alphaandrostan-17-on; 19-Norandrosteron; 19-Noretiocholanolon.
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1) Synonym (Freiname nach INN): Androstanolon.
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[Kommentar zur Klasse S1.1b:
Kann ein anabol-androgenes Steroid endogen produziert werden, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diese verbotene Stubstanz enthält, und ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis wird gemeldet, wenn die Konzentration dieser verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Athleten derart vom beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Konzentration beziehungsweise das Verhältnis mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie eine verbotene Substanz enthält, wenn ein Athlet nachweist, dass die Konzentration der verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker und/oder das relevante Verhältnis in der Probe des Athleten einem physiologischen oder pathologischen Zustand zuzuschreiben ist. In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird von der Probe des Athleten angenommen, dass sie eine verbotene Substanz enthält, und das Labor wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis melden, wenn es auf der Grundlage einer zuverlässigen Analysemethode (z. B. IRMS) zeigen kann, dass die verbotene Substanz exogenen Ursprungs ist. In einem solchen Fall ist eine weitere Untersuchung nicht erforderlich.
Wenn ein Wert nicht so sehr von dem beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, und durch eine zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung der Substanz festgestellt wurde, es aber Anzeichen für eine mögliche Anwendung einer verbotenen Substanz gibt, etwa durch einen Vergleich mit endogenen Referenzsteroidprofilen, oder ein Labor meldet ein größeres T/E-Verhältnis (Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron) als vier (4) zu eins (1) und durch die Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS) wurde kein exogener Ursprung der Substanz festgestellt, so führt die zuständige Anti-Doping-Organisation eine weitere Untersuchung durch, bei der die Ergebnisse früherer Kontrollen überprüft oder nachfolgende Kontrollen durchgeführt werden.
Wenn eine derartige Untersuchung erforderlich ist, wird das Ergebnis vom Labor als atypisch und nicht als von der Norm abweichend gemeldet. Meldet ein Labor nach Anwendung einer zusätzlichen zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS), dass die verbotene Substanz exogenen Ursprungs ist, so ist keine weitere Untersuchung erforderlich, und man nimmt von der Probe an, dass sie diese verbotene Substanz enthält. Ist eine zusätzliche zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) nicht angewandt worden und sind nicht mindestens drei frühere Kontrollergebnisse verfügbar, so hat die zuständige Anti-Doping-Organisation ein Longitudinalprofil des Athleten zu erstellen, indem sie über einen Zeitraum von drei Monaten drei unangekündigte Kontrollen durchführt. Das Ergebnis, das die Longitudinaluntersuchung auslöste, wird als atypisch gemeldet. Entspricht das durch die nachfolgenden Kontrollen erstellte Longitudinalprofil des Athleten physiologisch nicht der Norm, so ist das Ergebnis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden.
In äußerst seltenen Einzelfällen kann Boldenon endogenen Ursprungs in einer Größenordnung von durchweg sehr niedrigen Nanogramm/Milliliter-Werten (ng/ml) im Urin gefunden werden. Wird eine solche sehr niedrige Konzentration von Boldenon von einem Labor gemeldet, und wurde durch die Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung der Substanz festgestellt, so kann durch nachfolgende Kontrollen eine weitere Untersuchung durchgeführt werden.
Bei 19-Norandrosteron gilt ein von einem Labor gemeldetes von der Norm abweichendes Analyseergebnis als wissenschaftlicher und schlüssiger Beweis für den exogenen Ursprung der verbotenen Substanz. In einem solchen Fall ist eine weitere Untersuchung nicht erforderlich.
Arbeitet ein Athlet bei den Untersuchungen nicht mit, so wird angenommen, dass die Probe des Athleten eine verbotene Substanz enthält.]
2. Zu den anderen anabolen Substanzen gehören unter anderem Clenbuterol, Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs), Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.
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| Im Sinne dieses Abschnittes |
| * bezieht sich der Begriff „exogen“ auf eine Substanz, die vom |
| Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert werden|
| kann; |
| ** Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff |
| „endogen“ auf eine Substanz, die vom Körper auf natürlichem Wege |
| produziert werden kann. |
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1. Erythropoese-stimulierende Substanzen (z. B. Erythropoetin (EPO), Darbepoetin (dEPO), Hematide);
2. Wachstumshormon (GH), insulinähnliche Wachstumsfaktoren (z. B. IGF-1), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs);
3. Choriongonadotropin (CG) und luteinisierendes Hormon (LH) bei Männern;
4. Insuline;
5. Kortikotropine
und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
1. Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Anastrozol, Letrozol, Aminogluthetimid, Exemestan, Formestan, Testolacton.
2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören unter anderem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.
3. Andere antiestrogen wirkende Substanzen; dazu gehören unter anderem Clomifen, Cyclofenil, Fulvestrant.
4. Myostatinfunktionen verändernde Substanzen; dazu gehören unter anderem Myostatinhemmer.
VERBOTENE METHODEN
1. Blutdoping einschließlich der Anwendung von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft.
2. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten).
1. Verboten ist die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin.
2. Verboten sind intravenöse Infusionen, außer bei chirurgischen Verfahren, medizinischen Notfällen oder klinischen Untersuchungen.
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| IM WETTKAMPF VERBOTENE SUBSTANZEN UND METHODEN |
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Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1
bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:
VERBOTENE SUBSTANZEN
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| BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE SUBSTANZEN |
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