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BGBl. I Nr. 30/2009

kundgemacht 31.03.2009 RIS↗Parlament↗
Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Mietrechtsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) 4 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertText, Tabelle
in Kraft 01.01.1987 – 31.03.2009 · idF BGBl. Nr. 104/1985 · danach: BGBl. I Nr. 30/2009 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 30/2009 Anl. 1↗RIS↗
Anlage 1 Anlage./1
Aufstellung der für die fachkundigen Laienrichter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden Berufsgruppen
der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden Berufsgruppen
Kreis der
Haupt-gruppe
Unter-gruppe
Bezeichnung
Arbeitgeber
1
Unternehmer, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind.
2
Freiberuflich Tätige, die Mitglieder einer (der) Ärztekammer, Apothekerkammer, Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer, Patentanwaltskammer, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Ingenieurkammer oder der Tierärztekammer sind.
3
Inhaber von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140.
4
Gebietskörperschaften.
Arbeitnehmer
5
Arbeiter, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen.
6
Angestellte, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen.
7
Verkehrsbedienstete, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören.
8
A
Gutsangestellte von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen.
B
Arbeiter und sonstige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen.
9
Bedienstete des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie nicht einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören.
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Anmerkung
Kreis    Haupt-  Unter-                Bezeichnung
Die Überschrift enthält ein offenkundiges Redaktionsversehen; es müßte richtig heißen: „... Gerichte der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit“.
der    gruppe  gruppe
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1            Unternehmer, die Mitglieder einer Kammer
der gewerblichen Wirtschaft sind.
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2            Freiberuflich Tätige, die Mitglieder
einer (der) Ärztekammer, Apothekerkam-
Arbeit-                mer, Dentistenkammer, Rechtsanwalts-
geber                  kammer, Notariatskammer, Patentan-
waltskammer, Kammer der Wirtschaftstreu-
händer, Ingenieurkammer oder einer Kam-
mer der Tierärzte sind.
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3            Inhaber von Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft im Sinne des § 5 des
Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948,
BGBl. Nr. 140.
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4            Gebietskörperschaften.
----------------------------------------------------------------
5            Arbeiter, die einer Kammer für Arbeiter
und Angestellte zugehören, soweit sie
nicht zur Berufsgruppe 7 zählen.
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Angestellte, die einer Kammer für Ar-
6            beiter und Angestellte zugehören, so-
weit sie nicht zur Berufsgruppe 7
zählen.
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Arbeit-    7            Verkehrsbedienstete, die einer Kammer
nehmer                  für Arbeiter und Angestellte zugehören.
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A    Gutsangestellte von Arbeitgebern, die
zur Berufsgruppe 3 zählen.
8    -----------------------------------------------
B    Arbeiter und sonstige Arbeitnehmer
von Arbeitgebern, die zur Berufs-
gruppe 3 zählen.
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Bedienstete des Bundes, der Länder,
9            der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
soweit sie nicht einer Kammer für Arbei-
ter und Angestellte zugehören.
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