Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagenzur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.
BGBl. III Nr. 50/2010
Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
(Übersetzung) |
Anhänge
Anhang römisch eins
Liste der Vorhaben nach Artikel 4 Absatz 2
- Ziffer eins
- Ziffer 2Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spalt- und bruthaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt).
- Ziffer 3Anlagen, die ausschließlich für die Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen, die Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Lagerung, Entsorgung und Behandlung radioaktiver Abfälle bestimmt sind.
- Ziffer 4Größere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die Erzeugung von Nichteisenmetallen.
- Ziffer 5Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen, und zwar mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 Tonnen Fertigerzeugnissen im Fall von Asbestzementerzeugnissen, von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen im Fall von Reibungsbelägen sowie mit einem Jahreseinsatz von mehr als 200 Tonnen Asbest bei anderen Verwendungszwecken.
- Ziffer 6Integrierte chemische Anlagen.
- Ziffer 7Bau von Autobahnen und Schnellstraßen* und Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken sowie von Flugplätzen** mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2 100 Metern und mehr.
- Ziffer 8Öl- und Gaspipelines großen Durchmessers.
- Ziffer 9Seehandelshäfen sowie Binnenschifffahrtswege und -häfen, die Schiffen mit mehr als 1 350 Tonnen zugänglich sind.
- Ziffer 10Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle.
- Ziffer 11Große Talsperren und Stauseen.
- Ziffer 12Maßnahmen zur Grundwasserentnahme, soweit die jährliche Wasserabzugsmenge mindestens 10 Millionen m3 beträgt.
- Ziffer 13Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier im Umfang von mindestens 200 t (luftgetrocknet) täglich.
- Ziffer 14Größere Anlagen für den Bergbau, die Förderung vor Ort sowie die Veredelung von Erzen oder Kohle.
- Ziffer 15Kohlenwasserstoffförderung auf See.
- Ziffer 16Größere Anlagen zur Lagerung von Mineralöl, erdölchemischen oder chemischen Erzeugnissen.
- Ziffer 17Rodung großer Flächen.
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- *Im Sinne dieses Protokolls ist
- Strichaufzählung„Autobahn“ eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die:
- Litera aaußer an einzelnen Stellen oder vorübergehend für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind,
- Litera bkeine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gehwegen hat,
- Litera cals Autobahn besonders gekennzeichnet ist;
- Strichaufzählung„Schnellstraße“ eine Straße, die ausschließlich für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und nur über Kreuzungen oder verkehrsgeregelte Einmündungen zugänglich ist, und auf der besonders das Anhalten und Parken auf der Fahrbahn verboten ist.
- **Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „Flugplatz“ einen Flugplatz nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14).