AUFSTELLUNG DER PARAMETER
BGBl. III Nr. 13/2011
Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang F (APTU) (COTIF)
16
§ 0↗RIS↗
Anl. 1neu
ANLAGE
IN VERBINDUNG MIT DER TECHNISCHEN ZULASSUNG VON NICHT ETV-KONFORMEN FAHRZEUGEN ZU PRÜFENDE PARAMETER UND EINSTUFUNG NATIONALER TECHNISCHER ANFORDERUNGEN
- Ziffer eins
- eins Punkt einsAllgemeine UnterlagenAllgemeine Unterlagen (einschl. Beschreibung neuer, erneuerter oder umgerüsteter Fahrzeuge und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks, Angaben zu Auslegung, Reparatur, Betrieb und Instandhaltung, technisches Dossier, usw.)
- eins Punkt 2Strukturen und mechanische TeileMechanische Integrität und Schnittstelle zwischen Fahrzeugen (einschl. Zug- und Stoßeinrichtungen, Laufbrücke/Endbühne), Festigkeit von Fahrzeugstruktur und Ausrüstung (z. B. Sitze), Belastbarkeit, passive Sicherheit (einschl. innere und äußere Kollisionssicherheit)
- eins Punkt 3Fahrzeug-Gleis-Wechselwirkung und FahrzeugbegrenzungslinieMechanische Schnittstellen zur Infrastruktur (einschl. statisches und dynamisches Verhalten, Passungen und Spiele, Spurweite, Laufwerk, usw.)
- eins Punkt 4BremsausrüstungKomponenten der Bremsausrüstung (einschl. Gleitschutz, Steuerelemente, und Bremsvermögen im Betrieb sowie bei Schnellbremsungen und im Feststellmodus)
- eins Punkt 5Komponenten mit FahrgastbezugFahrgasteinrichtungen und Fahrgastumfeld (Fahrgastfenster und -türen, Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität, usw.)
- eins Punkt 6Umweltbedingungen und aerodynamische EffekteAuswirkungen der Umwelt auf das Fahrzeug und umgekehrt (einschl. aerodynamische Bedingungen und Schnittstelle zwischen dem Fahrzeug und dem streckenseitigen Teil des Eisenbahnsystems einerseits und dem Fahrzeug und der äußeren Umgebung andererseits)
- eins Punkt 7Externe Warntöne, Kennzeichnung, Funktionen und Anforderungen an die SoftwareintegritätExterne Warntöne, Kennzeichnungen, Funktionen und Softwareintegrität, z. B. sicherheitsbezogene Funktionen mit Auswirkungen auf das Zugverhalten, einschl. Zugbus
- eins Punkt 8Bordseitige Energieversorgung und SteuersystemeBordseitige Antriebs-, Energie- und Steuersysteme, einschl. Schnittstelle zwischen Fahrzeug und Energieversorgungsinfrastruktur sowie alle Aspekte der elektromagnetischen Verträglichkeit
- eins Punkt 9Einrichtungen, Schnittstellen und Umfeld mit PersonalbezugBordseitige Einrichtungen, Schnittstellen, Arbeitsbedingungen und Umfeld für das Personal (einschl. Führerstände, Schnittstelle Fahrzeugführer - Maschine)
- eins Punkt 10Brandsicherheit und Fluchtwege
- eins Punkt 11InstandhaltungBordseitige Einrichtungen und Schnittstellen für die Instandhaltung
- eins Punkt 12Bordseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und SignalgebungAlle Komponenten der bordseitigen Ausrüstung, die für die Gewährleistung der Sicherheit und die Steuerung und Sicherung der Bewegungen von in dem Netz zugelassenen Zügen erforderlich ist, und ihre Auswirkungen auf den streckenseitigen Teil des Eisenbahnsystems.
- eins Punkt 13Spezifische BetriebsanforderungenSpezifische Betriebsanforderungen für Fahrzeuge (einschl. Betrieb unter Grenzbedingungen, Fahrzeuginstandsetzung/-bergung usw.)
- eins Punkt 14Komponenten mit GüterbezugGüterspezifische Anforderungen und Umfeld (einschl. Einrichtungen, die bei gefährlichen Gütern speziell erforderlich sind)
Erläuterungen und Beispiele in Kursivdruck im obigen Text dienen nur der Information und sind keine Definitionen der Parameter.
- Ziffer 2EINSTUFUNG DER NATIONALEN TECHNISCHEN ANFORDERUNGENDie nationalen technischen Anforderungen hinsichtlich der in Abschnitt 1 genannten Parameter sind einer der folgenden drei Gruppen zuzuordnen. Vorschriften und Einschränkungen rein lokaler Art sind nicht betroffen; ihre Bestätigung setzt zwischen den Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreibern einvernehmlich durchgeführte Prüfungen voraus.Gruppe AGruppe A umfasst:
- Strichaufzählunginternationale Normen,
- Strichaufzählungnationale Vorschriften, die in Bezug auf die Eisenbahnsicherheit als gleichwertig zu den nationalen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten gelten,
- Strichaufzählungnationale Vorschriften, die in Bezug auf die Eisenbahnsicherheit als gleichwertig zu den Bestimmungen in den ETV und/oder zu den Bestimmungen in den TSI gelten.
Gruppe BGruppe B umfasst alle Vorschriften, die nicht Gruppe A oder Gruppe C zuzuordnen sind oder die einer dieser Gruppen noch nicht zugeordnet werden konnten.Gruppe CGruppe C umfaßt die Vorschriften, die mit Merkmalen der technischen Infrastruktur zusammenhängen und unbedingt notwendig sind, um einen sicheren und interoperablen Einsatz im betroffenen Netz sicher zu stellen (z.B. Lichtraumprofil).