BGBl. II Nr. 431/2011
Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed), BGBl. II Nr. 47/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2011, geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1geändertÜberschrift, Text (entfallen) · 1. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr: Überschrift · 2. Kinder vom sechsten bis zum fünfzehn…: Überschrift · 3. Schüler, Lehrlinge bzw. Berufsschüler: Überschrift, lit a, lit b, Schlussteil, lit c, Text, lit d, lit e, lit f, lit g · 4. Fünf-Tage-Wochenkarte und Wochensich…: Überschrift, lit a, lit b · 5. Ermäßigte Hin- und Rückfahrkarte: Überschrift · 6. Fahrpreisermäßigung für Touristen: Überschrift · 7. Mehrfahrtenkarte (Fahrscheinblock): Überschrift · 8. Fahrpreisermäßigung für Familien: Überschrift · 9. Fahrpreisermäßigung für Senioren: Überschrift · 10. Fahrpreisermäßigung für Präsenzdien…: Überschrift · 11. Schwerkriegsbeschädigte: Überschrift
Anlage 1
zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr Zusammenstellungder genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr
1. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr
… 5 unveränderte Absätze
2. Kinder vom sechsten bis zum fünfzehnten Lebensjahr Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr oder jüngere Kinder werden, wenn für sie Sitzplätze beansprucht werden, zum halben Fahrpreis befördert. Sofern ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen diese jedoch von Kindern unter sechs Jahren unentgeltlich eingenommen werden.
3. Schüler, Lehrlinge bzw. Berufsschüler
a) Ordentliche Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule oder - bei Vorliegen einer schulbehördlichen Genehmigung - einer gleichartigen Schule im grenznahen Gebiet des Auslandes, die günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, sowie Schüler, die Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst, die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, die Kinder- und Jugendlichenpflege oder die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege besuchen, werden bis zum Ablauf des Schuljahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und dem Schulort auf Inlandstrecken zum halben Fahrpreis befördert.
b) Lehrlinge werden bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des Berufsschuljahres, in welchem sie das 22. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort oder der betrieblichen Ausbildungsstätte einerseits und der Berufsschule andererseits zum halben Fahrpreis befördert.
Weiters werden Lehrlinge bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des Lehrjahres, in welchem sie das 22. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und der betrieblichen Ausbildungsstätte zum halben Fahrpreis befördert. Beim Lösen einer Lehrlingswochenkarte (sechstägig) beträgt die Fahrpreisermäßigung 75%.
c) Die unter Punkt 3a) genannten Schüler sowie Berufsschüler bis zum Ablauf des Berufsschuljahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, werden gemäß § 30f Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung, gegen Ersatz des Fahrpreises durch den Bund - vom Selbstbehalt abgesehen - unentgeltlich zwischen Wohnort und Schulort befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wurde und
– sie einen Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises sowie eine Schulbestätigung vorlegen.
Für Schüler, die keine österreichischen Staatsbürger und auch keine Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, dürfen Freifahrausweise nur ausgestellt werden, wenn das zuständige Finanzamt auf dem Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises bestätigt, dass für den betreffenden Schüler Familienbeihilfe bezogen wird.
d) Lehrlinge in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis werden bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des 26. Lebensjahres gemäß § 30j Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung, gegen Ersatz des Fahrpreises durch den Bund - vom Selbstbehalt abgesehen - unentgeltlich zwischen Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wurde und
– sie einen mit der Bestätigung ihres Lehrberechtigten versehenen Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises vorlegen.
Für die Geltungsdauer der in der FLAG-Novelle, BGBl. I Nr. 23/1999, enthaltenen Bestimmungen werden den Lehrlingen Personen gleichgestellt, welche Teilnehmer an Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) sind beziehungsweise welche nach der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998 im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden.
… 15 unveränderte Absätze
Für Lehrlinge, die keine österreichischen Staatsbürger und auch keine Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, dürfen Freifahrausweise nur ausgestellt werden, wenn das zuständige Finanzamt auf dem Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises bestätigt, dass für den betreffenden Lehrling Familienbeihilfe bezogen wird.
e) Schüler von Privatschulen werden bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und dem Schulort zum halben Fahrpreis befördert.
f) Ordentlichen Hörern einer inländischen Universität kann bis zum Ablauf des Studienjahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Universitätsort eine Fahrpreisermäßigung von 50% gewährt werden.
g) Behinderte Jugendliche, die zur Erlernung einer Fähigkeit in einer von Trägern der örtlichen Sozialhilfe geführten Institution ausgebildet werden, können für Fahrten zwischen diesen Ausbildungsstätten und ihrem Wohnort Lehrlingen hinsichtlich deren Fahrten zwischen Wohnort und der Lehrstelle gleichgestellt werden. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrpreisbegünstigung ist das Vorlegen einer Bestätigung des Trägers der örtlichen Sozialhilfe, dass sich der Jugendliche in einem zeitlich (ein halbes Jahr bis drei Jahre) befristeten Ausbildungsverhältnis befindet und nach Abschluss des Ausbildungsverhältnisses über die Aneignung einer Fertigkeit eine Bescheinigung erhalten wird.
4. Fünf-Tage-Wochenkarte und Wochensichtkarte
a) Fünf-Tage-Wochenkarten sind zum fünffachen Einzelfahrpreis an jedermann auszugeben und berechtigen im gewählten Streckenbereich zu zwei Fahrten täglich von Montag bis Freitag.
b) Wochensichtkarten sind zum sechsfachen Einzelfahrpreis an jedermann auszugeben und berechtigen im gewählten Streckenbereich zu beliebig vielen Fahrten innerhalb einer Kalenderwoche.
5. Ermäßigte Hin- und Rückfahrkarte
6. Fahrpreisermäßigung für Touristen
7. Mehrfahrtenkarte (Fahrscheinblock)
8. Fahrpreisermäßigung für Familien
9. Fahrpreisermäßigung für Senioren
10. Fahrpreisermäßigung für Präsenzdiener
… 4 unveränderte Absätze
11. Schwerkriegsbeschädigte
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