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BGBl. II Nr. 142/2012

kundgemacht 30.04.2012 RIS↗
Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und der Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und die Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 142/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 (BRGO 1974) 227 § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.05.2012 · idF BGBl. II Nr. 142/2012 Anl. 1↗RIS↗

Anlage (Zu Paragraph 63, in Verbindung mit Paragraph 65, der Verordnung)

Beispiele für die Berechnung der einwöchigen Frist ab Verständigung des Betriebsrates von einer beabsichtigten Kündigung

Beispiel I: Die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung erfolgt am Freitag, den 28. Jänner, um 10 Uhr.

Die einwöchige Frist endet am Freitag, den 4. Februar, um 24 Uhr.

Beispiel II: Die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung erfolgt am Freitag, den 19. Dezember, um 14 Uhr.

Die einwöchige Frist endet am Montag, den 29. Dezember, um 24 Uhr.