Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 132/2013

kundgemacht 13.05.2013 RIS↗Parlament↗
Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2013× zu Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist×

Änderungen durch diese Kundmachung

Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.05.2013 · idF BGBl. III Nr. 132/2013 Anl. 1↗RIS↗

BESCHLÜSSE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 25. März 2011
zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

(2011/199/EU)

Anmerkung, Der Beschluss ist als PDF dokumentiert.)