Belarussische Republik, Republik Kasachstan, Republik Kirgisistan, Russische Föderation: Zölle sind nicht anwendbar.
BGBl. III Nr. 254/2013
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
neu
§ 0↗RIS↗
Anl. 1neu
ANHANG römisch eins
INDIKATIVE LISTE DER DEN UNABHÄNGIGEN STAATEN, VON DER REPUBLIK TADSCHIKISTAN, GEWÄHRTEN VORTEILE, NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 3
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Verbrauchsgüter, die in Übereinstimmung mit Verträgen der industriellen Zusammen-arbeit mit GUS-Ländern befördert werden, sind nicht steuerpflichtig.
- Ziffer 3Die "Konformitätsbescheinigung für die Serienproduktion", auf deren Basis eine nationale Konformitätsbescheinigung ausgestellt wird, wird von allen GUS-Ländern anerkannt.
- Ziffer 4Es gibt ein besonderes System laufender Zahlung mit allen GUS-Ländern.
- Ziffer 5Im Verkehr mit allen GUS-Staaten gelten besondere Transitbedingungen.