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BGBl. II Nr. 178/2014

kundgemacht 16.07.2014 RIS↗
Änderung der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV-Novelle 2013)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird (ACGV-Novelle 2013)
Kundmachung BGBl. II Nr. 178/2014× zu ACGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) 2 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertII. Abschnitt: Tabelle
in Kraft 08.04.2013 – 16.07.2014 · idF BGBl. II Nr. 30/2013 · danach: BGBl. II Nr. 178/2014 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 17.07.2014 – 28.07.2015 · idF BGBl. II Nr. 178/2014 · danach: BGBl. II Nr. 210/2015 Anl. 1↗RIS↗
II. Abschnitt
Gebühr
I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)
1. Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR)/erstmalige Autorisierung
a) PPL (gemäß ZLPV)
€
193 198
b) PPL
€
240 246
c) CPL
€
433 444
d) ATPL oder MPL
€
675 692
e) PHPL LAPL (nicht gemäß JAR FCLA)
€
240 123
f) CHPL LAPL (nicht gemäß JAR FCLH)
€
433 123
g) Sonstige (zB Luftschiff, Bordtechniker, Sonderpiloten)
€
337 345
h) Klassenberechtigungen
€
97 99
i) Musterberechtigungen für
i) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg
€
433 444
ii) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg
€
578 592
iii) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
722 740
k) IR
€
193 198
l) Lehrberechtigungen für
i) FI, SFI
€
289 296
ii) CRI, IRI, STI
€
240 246
iii) TRI
€
385 395
iv) MCCI
€
193 198
v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL)
€
289 296
vi) MI
€
97 99
vii) FTI
€
385 395
viii) Ausbildungen außerhalb des Hoheitsgebietes der EU-Mitgliedstaaten zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
240 246
ix) Sonstige
€
240 246
m) Prüfer
i) TRE
€
289 296
ii) CRE, SFE, FE, IRE
€
240 246
iii) FIE
€
385 395
iv) Prüferberechtigung für Sonderpiloten
€
199
n) Sprechfunk
€
144 148
o) Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 593/2012, ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 38
€
578 592
p) Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse
€
433 444
q) Bergflugberechtigung
€
97 99
r) Testflugberechtigung
€
385 395
s) Kunstflugberechtigung
€
97 99
t) Schleppflugberechtigung
€
97 99
u) Nachtflugberechtigung
€
97 99
2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf
a) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. r-t (Test-, Kunst- und Schleppflug)
€
97 99
b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e
€
80 82
c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f
€
144 148
d) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g
€
112 115
e) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster)
€
97 99
f) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster)
€
80 82
g) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen)
€
47 48
h) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o
€
320 328
i) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p
€
161 165
3. Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.
3a. Prüfungstaxe für die Prüfung von
a) Piloten gemäß den §§ 23, 24 und 25 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der Piloten gemäß Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014, ABl. Nr. L 74 vom 14.3.2014 S. 33, pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der
1. Privatpilotenlizenz i) PPL
€
12
2. Instrumentenflugberechtigung ii) IR
€
26 27
3. Berufspilotenlizenz iii) CPL und Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten MPL
€
26 27
4. Linienpilotenlizenz iv) ATPL
€
31 32
v) LAPL
€
12
b) Luftfahrzeugwarten
i) für die theoretische Prüfung
€
23 24
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster
€
23 24
c) Luftfahrzeugwarten I. Klasse
i) für die theoretische Prüfung
€
57 58
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster
€
57 58
d) Luftschiffpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals
€
112 115
e) Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
i) für die theoretische Prüfung pro Prüfungstag
€
57 58
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster
€
57 58
f) Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern
€
30-90 31-92
g) Flugdienstberatern
€
114 117
3b. Prüfungstaxe für Nach- und Zusatzprüfungen von
a) Piloten gemäß den §§ 23, 24 und 25 ZLPV 2006 Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 pro Prüfungsarbeit jeweils die in TP 3a lit. a 1 i) bis 4 v) genannten Beträge
b) Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, jeweils die in TP 3a lit. b, c und e genannten Beträge
c) Luftschiffpiloten, Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals, Sonderpiloten und Flugdienstberatern jeweils die Hälfte der in TP 3a lit. d, f und g genannten Beträge
4. Verlängerung in Bezug auf eine Schleppflugberechtigung ein Drittel des in TP 2 lit. a genannten Betrages
5a. Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge
5b. Beurkundung der Aufrechterhaltung der mit einem Schein gemäß JAR-FCL 1 oder JAR-FCL 2 verbundenen Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigung jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge
6. Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß JAR-FCL 1 oder 2 Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)
a) PPL
€
144 148
b) CPL
€
289 296
c) ATPL
€
385 395
7. Übertragung der Lizenz nach Österreich (FCL 1.065 (d) und FCL 2.065 (d)) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b – d jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.
8. Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen
a) gemäß TP 1 lit. a, b und e
€
193 198
b) gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p
€
385 395
9. Sammelanerkennungen
Pro Stück
€
97 99
10. Sonstige Amtshandlungen
a) Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat)
€
65 67
b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung
€
65 67
c) Zuweisung eines Prüfers für die praktische Prüfung
€
128
i) ATPL
€
131
ii) CPL, IR
€
66
iii) PPL, LAPL
€
33
iv) Klassen-, Musterberechtigung
€
33
d) Streichung einer Beschränkung einer Lehrberechtigung
€
97 99
e) Änderung der Lizenz aufgrund der Änderung des Namens
€
65 67
11. Erstmalige Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME)
€
1.606
11a. Erstmalige Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
3.106 3.184
11b. Anerkennung der Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen eines anderen Mitgliedstaates
€
500 513
12. Neuerliche Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen
€
643 659
12a. Neuerliche Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
1.643 1.684
12b. Änderung des AME-Zeugnisses aufgrund MED.D.025 a) 4) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 290/2012, ABl. Nr. L 100 vom 05.04.2012 S. 1 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
65 67
12c. Ausstellung eines Duplikates eines AME-Zeugnisses
€
65 67
13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in den der Behörde vorbehaltenen jenen Fällen zuzüglich des Aufwandes, in denen die Behörde auf Grund eines Antrags gemäß TP 92 § 35 Abs. 2 Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist
€
161 205
14. Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
a) Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses
€
112 115
b) Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses
€
65 67
15. Flugmedizinische Lehrgänge
a) Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (je Grund- Aufbau- und Auffrischungslehrgang)
€
320 328
b) Änderung einer Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
161 165
16. Eintragung von Fachärzten und Flugpsychologen (§ 7 Abs. 7 ZLPV 2006)
€
320 328
16a. Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
3.895
16b. Genehmigung von Änderungen der Organisation eines flugmedizini-schen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
502
16c. Genehmigung eines Organisationshandbuches für ein flugmedizini-sches Zentrum (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, so-fern nicht TP 16 und 16a zur Anwendung kommt
€
502
16a 16d. Bescheinigung der Sprachkompetenz
a) Level 4
€
128 131
b) Level 5
€
128 131
c) Level 6
€
128 131
II. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationen
17. Genehmigung oder Registrierung einer Ausbildungsorganisation zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
17. a) Genehmigung oder Registrierung einer Zivilluftfahrerschule zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (davon ausgenommen TP 17 lit. a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind
€
2.195
a b) Registrierte Zivilluftfahrerschule ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
427 2.633
b c) TRTO ATO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055 Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
2.569 4.389
c d) FTO Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß JAR-FCL 1.055/2.055 Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
4.282 4.389
d) 18. Flugschulen, die nicht gemäß JAR-FCL zu genehmigen sind entfällt
€
2.141
e) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
2.569
f) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
4.282
18. Genehmigung von zusätzlichen Luftfahrzeugen zur Verwendung im Rahmen einer FTO oder TRTO zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
320
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
536
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
1.070
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
2.141
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
5.353
18a. Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen (einschließlich der Genehmigung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang
€
320 328
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm
€
320 328
18b. Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme (einschließlich der Änderung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang
€
161 165
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm
€
161 165
19a. Änderung des Betriebshandbuches auf Grund der Änderung des verantwortlichen Geschäftsführers, Qualitätsmanagers, Compliance Monitoring Managers, Ausbildungsleiters (HT), Leiters der praktischen Ausbildung (CFI) oder Leiters der theoretischen Ausbildung (CGI/CTKI) einer Zivilluftfahrerschule
€
260 267
19b. Sonstige Änderungen einer Registrierung oder Genehmigung – sofern nicht TP 18a der Handbücher (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO oder 18b zur Anwendung kommt – einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (davon ausgenommen TP 19b lit. a)
€
271
a 19c. Änderungen von Handbüchern (ausgenommen Ausbildungshandbücher) Registrierte Zivilluftfahrerschule einer ATO oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
214 217
b) TRTO 19d. Sonstige Änderungen einer Registrierung oder Genehmigung – sofern nicht TP 18a oder 18b zur Anwendung kommt – zuzüglich des Aufwandes gemäß JAR-FCL 1.055/2.055 TP 92
€
1.284
c a) FTO Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß JAR-FCL 1.055/2.055 Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind
€
2.141 205
d b) Flugschulen, die nicht gemäß JAR-FCL zu genehmigen sind ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
1.070 308
e c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
1.284 410
f d) ATO Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
€
2.141 410
20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
1.284 1.316
20a. Erteilung einer Anwendungsgenehmigung Prüfer für synthetisches Übungsgerät die Bescheinigung der Sprachkompetenz (user approvalLPE/LPLE) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
857
20b. Organisation, die für die zuständige Behörde eine Beurteilung von Sprachkenntnissen durchführt (Language Assessment Body – LAB a) Ausstellung eines Zertifikates
€
148
a b) für die Genehmigung bzw. Verlängerung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 eines Zertifikates
€
320 74
b) für die Änderung der 20b. Genehmigung einer Organisation, die für die zuständige Behörde eine Beurteilung von Sprachkenntnissen durchführt (Language Assessment Body – LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92)
€
161
20c. a) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 100 vom 05.04.2012 S. 1 für die Genehmigung bzw. Verlängerung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
328
a b) für die Änderung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
4.282 165
b) 20c. für die Änderung der Genehmigung gemäß lit. a) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 entfällt
€
2.141
III. Luftverkehrsunternehmen
III A. Luftfahrtunternehmen
21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator's Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln
1. von Flugzeugen der Performance Class B
i) bis einschließlich 5.700 kg
€
2.141 2.195
ii) von 5.701 bis 20.000 kg
€
3.212 3.292
iii) über 20.000 kg
€
4.282 4.389
2. von Hubschraubern der Performance Class 3
i) bis einschließlich 3.175 kg
€
2.141 2.195
ii) über 3.175 kg
€
3.212 3.292
b) für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln
1. von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C
i) bis einschließlich 5.700 kg
€
7.493 7.680
ii) von 5.701 bis 20.000 kg
€
9.635 9.876
iii) über 20.000 kg
€
11.775 12.069
2. von Hubschraubern der Performance Class 2
i) bis einschließlich 3.175 kg
€
7.493 7.680
ii) über 3.175 kg
€
9.635 9.876
c) für den Betrieb
1. von Flugzeugen der Performance Class A
i) bis einschließlich 5.700 kg
€
8.563 8.777
ii) von 5.701 bis 20.000 kg
€
10.705 10.973
iii) von 20.001 bis 50.000 kg
€
16.058 16.459
iv) von 50.001 bis 150.000 kg
€
26.762 27.431
v) über 150.000 kg
€
37.467 38.404
2. von Hubschraubern der Performance Class 1
i) bis einschließlich 3.175 kg
€
8.563 8.777
ii) über 3.175 kg
€
10.705 10.973
22a. Änderung des AOC (inklusive Änderung des Namens des Operators in den Operations Specifications)
€
260 267
22b. Erstmalige Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) – je Luftfahrzeug – jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt
22c. Änderung der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) – je Luftfahrzeug Baumuster – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
22d. Änderungen der Sondergenehmigungen (Specific approvals) der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifica-tions) aufgrund von Streichungen von Sondergenehmigungen oder aufgrund von Änderungen, mit welchen keine Änderung eines Opera-tions Manuals verbunden sind, sofern nicht aufgrund weiterer Ände-rungen TP 22c zur Anwendung kommt – je Luftfahrzeug
€
267
23a. Änderung eines Operations Manuals gemäß EU-OPS 1 und JAR-OPS 3 aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftfahrtunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt
€
260 267
23b. Genehmigung oder Änderung eines Operations Manuals gemäß EU-OPS 1 und JAR-OPS 3 bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt
24. Genehmigung von Lease zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
214 219
25. Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines AOC jeweils die Hälfte von TP 21 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
26. Bewilligung der Verwendung von Ausbildungspersonal aus Nicht-EU-Staaten
€
536 549
27. Bewilligung für die Weitergabe eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 AOCV)
€
1.284 1.316
27a. Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
427 438
27b. Ausstellung eines Duplikates
a) eines AOC
€
107 110
b) von Operations Specifications
€
65 67
B. Luftbeförderungsunternehmen
IV. Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät
28. Zuteilung Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung einer Betriebsaufnahmebewilligung zuzüglich des Kennzeichens für Luftfahrzeuge Aufwandes gemäß TP 92, sofern dem Luftbeförderungsunternehmen gegenüber nicht bereits TP 21 zur Anwendung gekommen ist
€
97
a) im Rahmen der gewerblichen Beförderung mit Freiballonen
i) bis 6.000 m³
€
446
ii) bis 10.500 m³
€
669
iii) über 10.500 m³
€
892
b) im Rahmen der gewerblichen Beförderung bzw. der Durchführung von Rundflügen mit Segelflugzeugen oder Ultraleichtflugzeugen
€
446
c) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Flugzeugen
i) bis einschließlich 5.700 kg
€
2.195
ii) von 5.701 bis 20.000 kg
€
3.292
iii) über 20.000 kg
€
4.389
c) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Hubschraubern
i) bis einschließlich 3.175 kg
€
2.195
ii) über 3.175 kg
€
3.292
28a. Änderung der Betriebsaufnahmebewilligung und/oder des Flugbe-triebshandbuches aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftbeförderungsunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 28b zur Anwendung kommt
€
82
28b. Genehmigung oder Änderung eines Flugbetriebshandbuches bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 28 vorgesehenen Ge-bühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 28 zur Anwendung kommt
28c. Ausstellung eines Duplikates einer Betriebsaufnahmebewilligung
€
110
IV. Zivilluftfahrzeuge, ziviles Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge
29. entfällt Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge
€
99
30. Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
161 165
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
268 275
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
536 549
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
1.070 1.097
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
2.677 2.744
31. Änderung der Eintragung im Luftfahrzeugregister einschließlich Änderung bzw. Neuausstellung des Eintragungsscheines – je Luftfahrzeug – die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge
32. Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
97 99
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
161 165
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
225 231
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
482 494
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
1.284 1.316
33. Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge.
34. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich
€
214 219
35. Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen und Erprobungsbewilligungen („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
214 219
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
427 438
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
536 549
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
643 659
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
857 878
36. Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge.
37. Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau
€
427 438
38. Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
107 110
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
161 165
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
214 219
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
268 275
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
320 328
f) Luftfahrtgerät (inklusive Prototypen)
€
107 110
39. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 LFG) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
214 219
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
427 438
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
857 878
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
1.070 1.097
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
1.284 1.316
40. Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte nach JAR-FSTD für
a) BITD
€
835 856
b) FNPT1
€
1.606 1.646
c) FNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC
€
3.212 3.292
d) FNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC
€
6.423 6.584
e) FTD
€
10.598 10.863
f) FFS
€
16.058 16.459
41. Verlängerungen oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr.
42. Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
214 219
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
320 328
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
427 438
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
643 659
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
1.284 1.316
43. Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
161 165
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
214 219
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
320 328
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
482 494
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
643 659
44. Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung – ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau – und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EGEU) Nr. 1108/2009 6/2013, ABl. Nr. L 309 4 vom 24.11.2009 9.1.2013 S. 51 34) samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 ZLLV 2010, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg
€
1.070 1.097
b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg
€
2.141 2.195
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
4.282 4.389
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
8.563 8.777
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
12.846 13.167
f) Turbinentriebwerke
€
6.423 6.584
g) Sonstiges Luftfahrtgerät
€
857 878
44a. Eingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau
€
2.141 2.195
45. Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg
€
107 110
b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg
€
161 165
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
320 328
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
643 659
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
1.284 1.316
f) Turbinentriebwerke
€
643 659
g) Sonstiges Luftfahrtgerät
€
107 110
46. Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008), sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg
€
54 55
b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg
€
85 87
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
161 165
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
320 328
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
643 659
f) Turbinentriebwerke
€
320 328
g) Sonstiges Luftfahrtgerät
€
85 87
47. Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Prüfscheines bzw. des Prüfscheines, Stückprüfberichtes jeweils einschließlich der Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung, der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 oder TP 44a nicht verrechnet wurde
€
320 328
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
643 659
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
2.569 2.633
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
9.848 10.094
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
19.697 20.189
f) Luftfahrtgerät
€
427 438
g) Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle
€
214 219
48. Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung, oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
214 219
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
427 438
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
1.713 1.756
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
3.426 3.512
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
6.851 7.022
49. Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
107 110
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
214 219
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
857 878
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
1.713 1.756
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
3.426 3.512
50. Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) – sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt – aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
107 110
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
161 165
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
320 328
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
482 494
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
643 659
51. Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
643 659
52. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinn der europarechtlichen Vorschriften (zB Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008, ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
320 328
53. Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
107 110
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
161 165
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
320 328
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
482 494
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
643 659
54. Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm)
€
32 33
55a. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5.700 kg
€
161 165
b) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
482 494
c) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
643 659
55b. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5.700 kg
€
320 328
b) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
536 549
c) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
750 769
56. Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
57. Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
107 110
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
161 165
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
320 328
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
482 494
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
643 659
58. Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
214 219
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
320 328
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
427 438
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
643 659
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
857 878
59. Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden
€
107 110
59a. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 gemäß § 24f Abs. 2 LFG, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet
€
240
59b. Erteilung einer Bewilligung für den grenzüberschreitenden Einflug ausländischer unbemannter Luftfahrzeuge gemäß § 24k LFG, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet
€
240
V. Luftfahrttechnische Betriebe
60. Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
427 438
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten
€
643 659
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten
€
857 878
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten
€
1.284 1.316
61. Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
643 659
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten
€
1.284 1.316
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten
€
1.713 1.756
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten
€
2.141 2.195
62. Änderung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
63. Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.
64. Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Neufassung), ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1. zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
1.284 1.316
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
1.927 1.975
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
2.355 2.414
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
2.784 2.854
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
3.426 3.512
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
€
4.282 4.389
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten
€
5.353 5.487
65. Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
66. Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 748/2012, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92.
67. Erteilung der Genehmigung zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg
€
1.070 1.097
b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg
€
1.499 1.536
c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg
€
2.141 2.195
d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
2.784 2.854
68. Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg
€
643 659
b) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg
€
1.070 1.097
c) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg
€
1.499 1.536
d) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
2.141 2.195
69. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Ergänzungen Änderungen des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
320 328
69a. Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg
€
427 438
b) Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg
€
857 878
c) Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
1.499 1.536
d) Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg
€
427 438
e) Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
1.070 1.097
f) Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.00 kg
€
427 438
70. Genehmigung bzw. Änderungen eines Instandhaltungsvertrages, sofern diese Änderungen nicht gleichzeitig mit einer Änderung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (TP 69) verbunden sind, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg
€
107 110
b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg
€
161 165
c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg
€
214 219
d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
289 296
71. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
643 659
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
857 878
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
1.284 1.316
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
1.713 1.756
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
2.569 2.633
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
€
3.639 3.730
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten
€
5.139 5.267
72. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
73. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
857 878
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
1.070 1.097
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
1.713 1.756
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
2.569 2.633
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
3.854 3.950
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten
€
5.139 5.267
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten
€
6.423 6.584
74. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
74a. Überwachung eines nach Titel 14 des United States Code of Federal Regulations, den Regeln eines Drittstaates analog Teil 145 (FAR 145) bewilligten Instandhaltungsbetriebes gemäß Anhang 2, 4. des eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Gemeinschaft Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, der Aufwand gemäß TP 92.
74b. Erteilung einer Zulassungsempfehlung an die FAA eine Behörde eines Drittstaates für einen Instandhaltungsbetrieb nach FAR analog Teil 145 gemäß Anhang 2, 4. des im Rahmen eines Abkommens zwischen den Vereinigen Staaten von Amerika zischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Gemeinschaft Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
75. Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang III, Teil 66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind
€
278 285
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
643 659
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
963 987
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
1.927 1.975
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
2.890 2.962
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
3.854 3.950
76. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
77. Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind
€
278 285
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
643 659
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
963 987
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
1.927 1.975
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
2.890 2.962
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind
€
3.854 3.950
78. Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92.
79. Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend freigabeberechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete
€
278 285
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten
€
643 659
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten
€
963 987
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten
€
1.927 1.975
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten
€
2.890 2.962
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten
€
3.854 3.950
80. Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für freigabeberechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung.
81. Ausstellung eine Duplikates für Betriebsgenehmigungen
€
107 110
VI. Besondere Bewilligungen
82. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Erstbewilligung
€
320 328
b) Änderung
€
80 82
83. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Erstbewilligung
€
320 328
b) Änderung
€
80 82
84. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg
€
107 110
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg
€
214 219
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg
€
427 438
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg
€
643 659
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg
€
857 878
85. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen für eine Betriebsdauer der Anlage
a) Bis zu 3 Tagen
€
320 328
b) Über 3 Tage
€
643 659
86. Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren
€
562 576
87. Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilem Luftfahrtgerät Zivilluftfahrtgerät gemäß § 3 Abs. 5 LVR, Bewilligung zum Betrieb von unbemannten Wetterballonen, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Für den Einzelfall
€
128 131
b) Für mehrere Fälle
€
353 362
88. Bewilligung zum Betrieb von Modellflügen Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbaren Zivilluftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen kontrollierten Flugplätzen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
107 110
89. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 2 lit. b. Luftfahrtgesetz – LFG (§ 3 Grenzüberflugsverordnung – GÜV)
Für den Einzelfall
a) Luftfahrzeuge bis 2.000 kg
€
47 48
b) Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg
€
97 99
c) Luftfahrzeuge über 5.700 kg
€
193 198
Für mehrere Fälle
d) Luftfahrzeuge bis 2.000 kg
€
97 99
e) Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg
€
193 198
f) Luftfahrzeuge über 5.700 kg
€
385 395
90. Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer Notlandung (§ 10 Abs. 2 LFG)
€
107 110
91. Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde
€
927 950
VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze
92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
a) pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung Amtshandlun
€
65 67
b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland
€
65 67
c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall.
93. Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen – gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt.
94. TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird.
VIII. Sonstige Gebühren
95. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
€
161 165
96. Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt
€
214 219
97. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt
€
65 67
98. Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
99. Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie zB Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen udgl.), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
100. Bei Antragsrückziehung oder, rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde, oder rechtskräftiger Abweisung jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist