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BGBl. II Nr. 26/2014

kundgemacht 18.02.2014 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V und der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V)
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V) und die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V) geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 26/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ) 11 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertTabelle
in Kraft 09.07.2010 – 28.02.2014 · idF BGBl. II Nr. 221/2010 · danach: BGBl. II Nr. 26/2014 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 01.03.2014 – 31.07.2016 · idF BGBl. II Nr. 26/2014 · danach: BGBl. II Nr. 179/2016 Anl. 1↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Anlage 1
Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen
(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)
Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)
Zeitabstände
(ausgenommen Verkürzungen Anlage 2)
1.1 1.
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen
3 Monate 1 Jahr
Rostschutzarbeiten 1: 4 Wochen Spritzlackierarbeiten: 6 Monate Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen
1.2 2.
Bleitetraethyl Quecksilber oder Bleitetramethyl seine anorganischen Verbindungen
6 Monate 1 Jahr;
Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate
2.
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
6 Monate
3.
Arsen oder seine Verbindungen
1 Jahr
4.
Mangan oder seine Verbindungen
6 Monate 1 Jahr
5.
Cadmium oder seine Verbindungen
1 Jahr
6.
Chrom-VI-Verbindungen
1 Jahr
7.
Cobalt oder seine Verbindungen
1 Jahr
8.
Nickel oder seine Verbindungen
1 Jahr
9.
Aluminiumstaub Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhältiger Schweißrauch aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche
1 Jahr
10.
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
2 Jahre
für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre
11.
Schweißrauch
2 Jahre
12.
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
1 Jahr
für die Röntgenuntersuchung: 3 Jahre
13.
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2
2 Jahre
14.
Benzol
3 Monate 1 Jahr;
für die Blutuntersuchung: 1 Jahr, für hochexponierte Personen: 6 Monate Kokereiarbeiten: 3 Monate
15.
Toluol
6 Monate für die Blutuntersuchung: 1 Jahr
16.
Xylole
6 Monate 1 Jahr
17.
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole Chlorbenzol
6 Monate 1 Jahr
18.
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
6 Monate für die Ergometrie: 1 Jahr
19.
Dimethylformamid
6 Monate 1 Jahr
20.
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
1 Jahr
21.
Aromatische Nitro- und oder Aminoverbindungen
6 Monate 1 Jahr
22.
Phosphorsäureester
6 Monate 1 Jahr oder am Ende der Saison3
23.
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
1 Jahr
24.
Isocyanate
1 Jahr
25.
Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)
1 Jahr 2 Jahre
26.
Den Organismus besonders belastende Hitze
2 Jahre
27.
Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)
2 Jahre
28.
Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau
1 Jahr
1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 6 Monate dauern.
Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)
Zeitabstände
(ausgenommen Verkürzungen Anlage 2)
Lärm
5 Jahre
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)
Zeitabstände
(ausgenommen Verkürzungen Anlage 2)
1.
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
5 Jahre
2.
Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen Risikogruppen 2, 3 oder und 4
1 Jahr 2 Jahre
3.
Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen)
4 Jahre
4.
Nachtarbeit
2 Jahre,
für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr
5.
Künstliche optische Strahlung
2 Jahre
Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.
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1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.
Schlagworte
Nitroverbindung, Quarzstaub, Asbeststaub, Rohbaumwollstaub