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BGBl. II Nr. 329/2014

kundgemacht 03.12.2014 RIS↗
Änderung der AEV Gerberei
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Gerberei geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 329/2014× zu AEV Gerberei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (AEV Gerberei) 17 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertTabelle, lit a, Schlussteil (neu), lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, lit i, lit j, lit k, lit l, lit m, lit n, lit o, lit p, lit q, lit r, lit s, lit t, lit u, lit v (neu), lit w (neu)
in Kraft 01.10.2008 – 03.12.2014 · idF BGBl. II Nr. 261/2007 · danach: BGBl. II Nr. 329/2014 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 04.12.2014 – 23.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 329/2014 · danach: BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A
Abschnitt 1 Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
I)
II)
Anforderungen an
Anforderungen an
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Einleitungen in ein
Einleitungen in
A.1 Allgemeine Parameter
Fließgewässer
eine öffentliche
Temperatur
30 ºC a)
30 ºC
Kanalisation
Fischtoxizität GF
b)
4
keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
A 1 Allgemeine Parameter
Absetzbare Stoffe
c)
0,3 ml/l
10 ml/l
d)
1.
Temperatur
30 ºC
30 ºC
pH-Wert
6,5-8,5
6,0-9,5
2.
Fischtoxizität GF
4
keine Beein-
A.2 Anorganische Parameter
a)
trächtigungen
Aluminium
ber. als Al
2,0 mg/l
durch Absetzbare Stoffe begrenzt
der biologischen
Arsen
ber. als As
0,1 mg/l
0,1 mg/l
Abbauvorgänge
Chrom – Gesamt
ber. als Cr
1,0 mg/l
e)
3,0 mg/l
f) g)
3.
Absetzbare Stoffe
0,3 ml/l
10 ml/l
Chrom – VI
ber. als Cr
h)
0,1 mg/l
0,1 mg/l
b)
c)
Eisen
ber. als Fe
2,0 mg/l
durch Absetzbare Stoffe begrenzt
4.
pH-Wert
6,5-8,5
6,0-9,5
Ammonium
ber. als N
10 mg/l
i)
j)
A 2 Anorganische Parameter
Gesamter geb. Stickstoff TNb
ber. als N
k)
l)
-
5.
Aluminium
2,0 mg/l
durch Absetzbare
Phosphor – Gesamt
ber. als P
2,0 mg/l
-
ber. als Al
Stoffe begrenzt
Sulfat
ber. als SO4
-
m)
6.
Arsen
0,1 mg/l
0,1 mg/l
Sulfid
ber. als S
0,1 mg/l
2,0 mg/l g)
ber. als As
A.3 Organische Parameter
7.
Chrom - Gesamt
1,0 mg/l
3,0 mg/l
Gesamter org. geb. Kohlenstoff TOC
70 mg/l
n) o)
-
ber. als Cr
d)
e)
Chem. Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
200 mg/l
p) o)
-
8.
Chrom - VI
0,1 mg/l
0,1 mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5
ber. als O2
25 mg/l
-
ber. als Cr
Adsorbierbare org. geb. Halogene AOX
ber. als Cl
0,5 mg/l
0,5 mg/l
f)
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
20 mg/l
100 mg/l
q)
9.
Eisen
2,0 mg/l
durch Absetzbare
Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/l
20 mg/l
ber. als Fe
Stoffe begrenzt
10.
Ammonium
20 mg/l
h)
ber. als N
g)
11.
Gesamter geb.
j)
-
Stickstoff TNb
ber. als N
i)
12.
Phosphor - Gesamt
2,0 mg/l
-
ber. als P
13.
Sulfat
-
k)
ber. als SO4
14.
Sulfid
0,1 mg/l
2,0 mg/l
ber. als S
A 3 Organische Parameter
15.
Gesamter org. geb.
70 mg/l
-
Kohlenstoff TOC
l) o)
16.
Chemischer
Sauerstoffbedarf CSB
200 mg/l
ber. als O2
m) o) -
17.
Biochemischer Sauer-
25 mg/l
-
stoffbedarf BSB5
ber. als O2
18.
Adsorbierbare org.
0,5 mg/l
0,5 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
19.
Schwerflüchtige
20 mg/l
100 mg/l
lipophile Stoffe
n)
20.
Summe der Kohlen-
10 mg/l
20 mg/l
wasserstoffe
a) Der Parameter GF ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Im Einzelfall ist bei der Verarbeitung von Rinderhäuten eine Emissionsbegrenzung bis 35°C zulässig, wenn die spezifische Wärmemenge im Abwasser nicht größer ist als 31.700 MJ/t Rohhaut.
b) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
Der Parameter GF ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
c) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
d) Der Abwasserteilstrom aus der Gerbung (einschließlich der Spülwässer und der Wässer aus der Abwelkung) sowie aus der Lederfaserstoffherstellung ist gesondert zu erfassen und zu reinigen; unbeschadet der Festlegung für das Gesamtabwasser ist im Ablauf aus dieser Teilstromreinigung eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/l einzuhalten.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
e) Fußnote d) ist anzuwenden, wenn aus einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 eine Tagesabwassermenge in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, die einem Tageswasserverbrauch von größer als 10 m3 (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches von 60 aufeinanderfolgenden Tagen) entspricht.
Der Abwasserteilstrom aus der Gerbung (einschließlich der Spülwässer und der Wässer aus der Abwelkung) sowie aus der Lederfaserstoffherstellung ist gesondert zu erfassen und zu reinigen; unbeschadet der Festlegung für das Gesamtabwasser ist im Ablauf aus dieser Teilstromreinigung eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/l einzuhalten.
f) Die Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser aus der Färbung von Pelzen (§ 1 Abs. 2 Z 3) vorzuschreiben; sie ist am Teilstrom aus der Beize (einschließlich Spülwasser) einzuhalten.
Fußnote e) ist anzuwenden, wenn aus einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 eine Tagesabwassermenge in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, die einem Tageswasserverbrauch von größer als 10 m3 (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches von 60 aufeinanderfolgenden Tagen) entspricht.
g) Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur von größer als 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12 ºC.
Für Abwasser aus Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 aus Betrieben und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt zusätzlich eine Emissionsbegrenzung von 1 mg/l im Monatsmittel.
h) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992).
Die Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser aus der Färbung von Pelzen (§ 1 Abs. 2 Z 3) vorzuschreiben; sie ist am Teilstrom aus der Beize (einschließlich Spülwasser) einzuhalten.
i) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur von größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12 °C.
j) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an TNb eines Tages.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage festzulegen (ÖNORM B 2503, August 2012).
k) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992).
Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
l) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 700 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an TNb eines Tages.
m) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 2 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (ÖNORM B 2503, August 2012).
n) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es nicht zur Ausbildung von störenden Fettablagerungen in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage und nicht zur Ausbildung störender Schwimmschlammdecken in den Klärbecken der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage zufolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt.
Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 700 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
o) Bei den Parametern TOC und CSB reicht es aus, wenn entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB überwacht wird.
p)
Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 2 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
q)
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von störenden Fettablagerungen in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage und nicht zur Ausbildung störender Schwimmschlammdecken in den Klärbecken der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage zufolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt.
Abschnitt 2 Zusätzliche oder abweichende Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
A 1 Allgemeine Parameter
Oberflächenspannung
60 mN/m
r)
A 2 Organische Parameter
TOC
70 mg/l
s) t) u)
CSB
200 mg/l
v) w) u)
A 1
Allgemeine Parameter
Oberflächenspannung
>-60 mN/m
p)
A 2
Organische Parameter
TOC (15.)
70 mg/l
q)r)u)
CSB (16.)
200 mg/l
s)t)u)
p) Die Emmissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von einer Abflussssituation, bei der die Wasserführung des Vorfluters auf unter 75 m3 pro m3 des Bemessungswertes der Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 2 absinkt, mit >-65 mN/m festzulegen. Solch eine Abflusssituation liegt ab jenem Tag vor, an dem an zwei der drei vergangenen Tage die definierten Abflussbedingungen aufgetreten sind. Als Bemessungswert ist die Summe der projektsgemäßen Einleitungen in ein Oberflächengewässer anzusetzen. Im Einzelfall ist eine niedrigere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass durch die kombinierte Wirkung der Verminderung von schaumrelevanten Stoffen gemeinsam mit der Änderung der Oberflächenspannung die gleiche Wirkung wie bei der alleinigen Erhöhung der Oberflächenspannung erreicht wird.
q) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 1400 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 95% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage bzw. im Ablauf der gesamten Reinigungsanlage.
r) Wenn es im Einzelfall aufgrund der Vorbelastung erforderlich ist, ist bei einer Abflusssituation, bei der die Wasserführung des Vorfluters auf unter 75 m3 pro m3 der Summe der Bemessungswerte der Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 2 absinkt, die sich gemäß q) ergebende Ablaufkonzentration mit maximal 100 mg/l TOC zu begrenzen. Als Bemessungswert ist die Summe der projektsgemäßen Einleitungen in ein Oberflächengewässer anzusetzen.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von einer Abflusssituation, bei der die Wasserführung des Vorfluters auf unter 75 m3 pro m3 des Bemessungswertes der Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 2 absinkt, mit „≥“ 65 mN/m festzulegen. Solch eine Abflusssituation liegt ab jenem Tag vor, an dem an zwei der drei vergangenen Tage die definierten Abflussbedingungen aufgetreten sind. Als Bemessungswert ist die Summe der projektsgemäßen Einleitungen in ein Oberflächengewässer anzusetzen. Im Einzelfall ist eine niedrigere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass durch die kombinierte Wirkung der Verminderung von schaumrelevanten Stoffen gemeinsam mit der Änderung der Oberflächenspannung die gleiche Wirkung wie bei der alleinigen Erhöhung der Oberflächenspannung erreicht wird.
s) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 4000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 95% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage bzw. im Ablauf der gesamten Reinigungsanlage.
Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 1 400 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 95% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage bzw. im Ablauf der gesamten Reinigungsanlage.
t) Wenn es im Einzelfall aufgrund der Vorbelastung erforderlich ist, ist bei einer Abflusssituation, bei der die Wasserführung des Vorfluters auf unter 75 m3 pro m3 der Summe der Bemessungswerte der Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 2 absinkt, die sich gemäß s) ergebende Ablaufkonzentration mit maximal 275 mg/l CSB zu begrenzen. Als Bemessungswert ist die Summe der projektsgemäßen Einleitungen in ein Oberflächengewässer anzusetzen.
Wenn es im Einzelfall aufgrund der Vorbelastung erforderlich ist, ist bei einer Abflusssituation, bei der die Wasserführung des Vorfluters auf unter 75 m3 pro m3 der Summe der Bemessungswerte der Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 2 absinkt, die sich gemäß r) ergebende Ablaufkonzentration mit maximal 100 mg/l TOC zu begrenzen. Als Bemessungswert ist die Summe der projektsgemäßen Einleitungen in ein Oberflächengewässer anzusetzen.
u) Bei den Parametern TOC und CSB reicht es aus, wenn entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB überwacht wird.
v)
Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 4 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 95% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage bzw. im Ablauf der gesamten Reinigungsanlage.
w)
Wenn es im Einzelfall aufgrund der Vorbelastung erforderlich ist, ist bei einer Abflusssituation, bei der die Wasserführung des Vorfluters auf unter 75 m3 pro m3 der Summe der Bemessungswerte der Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 2 absinkt, die sich gemäß t) ergebende Ablaufkonzentration mit maximal 275 mg/l CSB zu begrenzen. Als Bemessungswert ist die Summe der projektsgemäßen Einleitungen in ein Oberflächengewässer anzusetzen.
Schlagworte
Kanalisationsanlage, Sauerstoffbedarf, Kohlenwasserstoff