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BGBl. III Nr. 148/2015

kundgemacht 19.10.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2015× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 148/2015 Anl. 1↗RIS↗

Anlage 1

 

ANHANG

zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen

GRUNDSÄTZE DES DATENSCHUTZES

Ziffer eins Die Zollverwaltung, die Daten übermittelt, sorgt für ihre Richtigkeit und Aktualität.

Ziffer 2 Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften des Staates der Vertragspartei, deren Zollverwaltung sie übermittelt hat, zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, so wird die Zollverwaltung, die solche Daten empfangen hat, darüber unverzüglich informiert. Sie ist gehalten, diese Daten zu berichtigen oder zu löschen.

Ziffer 3 Hat die empfangende Zollverwaltung Grund zu der Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die Zollverwaltung, die solche Daten übermittelt hat, darüber unverzüglich.

Ziffer 4 Die Vertragsparteien treffen Vorsorge, dass für die Übermittlung von personenbezogenen Daten nur solche Kommunikationsmittel verwendet werden, die einen angemessenen Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff oder deren Änderung während der Datenübermittlung gewährleisten.

Ziffer 5 Die empfangende Zollverwaltung ist verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam vor zufälliger oder unberechtigter Zerstörung, zufälligem Verlust, unberechtigtem Zugriff, unberechtigter oder zufälliger Änderung und unberechtigter Weitergabe zu schützen.

Ziffer 6 Die übermittelnde Zollverwaltung und die empfangende Zollverwaltung sind verpflichtet, Anlass, Inhalt und Zeitpunkt jeder Datenübermittlung sowie die übermittelnde beziehungsweise empfangende Dienststelle oder Behörde festzuhalten. Die Protokolldaten sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und dürfen ausschließlich zur Kontrolle der Einhaltung von maßgeblichen Datenschutzvorschriften verwendet werden.

Ziffer 7 Der Auftraggeber ergreift geeignete Maßnahmen, um die Protokolldatei vor anderweitigem Gebrauch oder anderem Missbrauch zu schützen.

Ziffer 8 Die übermittelten Daten werden entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften nur so lange in einer Datenbank aufbewahrt, wie dies zu der Erreichung der mit der Übermittlung erfolgten Zielsetzung notwendig ist.

Ziffer 9 Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die rechtswidrig erhalten oder übermittelt wurden, übermittelt worden sind oder dass rechtmäßig übermittelte Daten zu löschen wären wegen Ablaufens der Speicherdauer gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Staates der Vertragspartei, deren Zollverwaltung sie übermittelt hat, oder dass Daten für die Erfüllung des von der ersuchenden Zollverwaltung vorgesehenen Zwecks nicht länger gebraucht werden, so sind diese personenbezogenen Daten zu löschen.

Ziffer 10 Der Auftraggeber gewährt jedem Betroffenen bei Nachweis seiner Identität in geeigneter und allgemein verständlicher Form Auskunft über die zu seiner Person übermittelten beziehungsweise verarbeiteten Daten, deren Herkunft, die Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verwendungszweck, sowie über die Rechtsgrundlage. Diese Auskunft hat ohne beträchtliche Verzögerung oder Kosten zu erfolgen.

Ziffer 11 Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Richtigstellung unvollständiger oder unrichtiger Daten und Löschung von rechtswidrig verarbeiteten Daten. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.

Ziffer 12 Die Zollverwaltung, die nach diesem Abkommen personenbezogene Daten erhalten hat, kann nicht in Zweifel ziehen, dass die von der anderen Zollverwaltung übermittelten Daten unrichtig gewesen oder rechtswidrig übermittelt worden sind, um der Verantwortung nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften der geschädigten Partei zu entgehen.

Ziffer 13 Ersetzt die empfangende Zollverwaltung einen Schaden, der bei der Verwendung von unrichtig übermittelten personenbezogenen Daten entstanden ist, hat die übermittelnde Zollverwaltung den gesamten Betrag des gewährten Schadenersatzes auf Ersuchen zu erstatten.