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BGBl. II Nr. 208/2015

kundgemacht 27.07.2015 RIS↗
Änderung der Trinkwasserverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 208/2015× zu TWV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Trinkwasserverordnung (TWV) 6 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertTabelle, Text (neu)
in Kraft 31.10.2012 – 31.07.2015 · idF BGBl. II Nr. 359/2012 · danach: BGBl. II Nr. 208/2015 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 01.08.2015 – 31.12.2017 · idF BGBl. II Nr. 208/2015 · danach: BGBl. II Nr. 362/2017 Anl. 1↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
Anhang I
Parameter und Parameterwerte
Teil A
Mikrobiologische Parameter
Für nicht desinfiziertes Wasser:
Parameter
Wert
Einheit
Escherichia coli
0
Anzahl/100 ml
Enterokokken
0
Anzahl/100 ml
Pseudomonas aeruginosa
0
Anzahl/100 ml
Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):
Parameter
Wert
Einheit
Escherichia coli
0
Anzahl/250 ml
Enterokokken
0
Anzahl/250 ml
Pseudomonas aeruginosa
0
Anzahl/250 ml
Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:
Parameter
Wert
Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)
100
Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)
20
Anzahl/ml
Escherichia coli
0
Anzahl/250 ml
Enterokokken
0
Anzahl/250 ml
Pseudomonas aeruginosa
0
Anzahl/250 ml
Teil B
Chemische Parameter
Parameter
Parameterwert
Einheit
Anmerkungen
Acrylamid
0,10
µg/l
Anm. 1
Antimon
5,0
µg/l
Anm. 12
Arsen
10
µg/l
Anm. 12
Benzol
1,0
µg/l
Benzo-(a)-pyren
0,010
µg/l
Blei
10
µg/l
Anm. 3 und 4
Bor
1,0
mg/l
Bromat
10
µg/l
Anm. 2
Cadmium
5,0
µg/l
Chrom
50
µg/l
Cyanid
50
µg/l
1,2-Dichlorethan
3,0
µg/l
Epichlorhydrin
0,10
µg/l
Anm. 1
Fluorid
1,5
mg/l
Kupfer
2,0
mg/l
Anm. 3
Nickel
20
µg/l
Anm. 3
Nitrat
50
mg/l
Anm. 5
Nitrit
0,1
mg/l
Anm. 11
Pestizide
0,10
µg/l
Anm. 6 und 7
Pestizide insgesamt
0,50
µg/l
Anm. 6 und 8
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
0,10
µg/l
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 9
Quecksilber
1,0
µg/l
Selen
10
µg/l
Tetrachlorethen und Trichlorethen
10
µg/l
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter
Trihalomethane insgesamt
30
µg/l
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 10
Uran
15
µg/l
Vinylchlorid
0,50
µg/l
Anm. 1
Anmerkung 1:
Der Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.
Anmerkung 2:
Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1, 3 und 4 ist der Wert spätestens am 1. Dezember 2008 einzuhalten. Der Parameterwert für Bromat beträgt für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 1. Dezember 2008 25 µg/l.
Anmerkung 3:
Der Wert gilt für eine Probe von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die mit einem geeigneten Probenahmeverfahren an der Wasserentnahmestelle in der Weise entnommen wird, dass sich eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe ergibt.
Anmerkung 4:
Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 1. Dezember 2013 einzuhalten. Der Parameterwert für Blei beträgt bis 1. Dezember 2003 50 µg/l und für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 1. Dezember 2013 25 µg/l.
Anmerkung 5:
Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 einzuhalten (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO3] und für Nitrite [NO2]).
Anmerkung 6:
“Pestizide” „Pestizide“ bedeuten:
- – organische Insektizide,
- – organische Herbizide,
- – organische Fungizide,
- – organische Nematizide,
- – organische Akarizide,
- – organische Algizide,
- – organische Rodentizide,
- – organische Schleimbekämpfungsmittel,
- – verwandte Produkte (ua. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide ist anzunehmen: und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
1. Alachlor Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide (einschließlich der relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte) ist anzunehmen:
2 1. Aldrin und Dieldrin 2,4-D
3 2. Amidosulfuron Alachlor
4 3. Atrazin Aldrin
5 4. Bentazone Atrazin
6 5. Bromoxynil Azoxystrobin
7 6. Buturon Bentazon
8 7. 4-(4-Chlor-2-methylphenoxy)-buttersäure (MCPB) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als MCPB Bromacil
9 8. (4-Chlor-2-methylphenoxy)-essigsäure (MCPA) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als MCPA Chloridazon
10 9. 2-(4-Chlor-2-methylphenoxy)-propionsäure(Mecoprop, MCPP) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als Mecoprop Clopyralid
11 10. Chlorbromuron Clothianidin
12 11. Chlordan Dicamba
13 12. Chlortoluron Dichlorprop
14 13. CL 9673 (als Metabolit von Pyridate) Dieldrin
15 14. Cyanazin Dimethachlor
16 15. Deltamethrin Dimethenamid-P
17 16. Desethylatrazin Diuron
18 17. Desisopropylatrazin Ethofumesat
19 18. Dicamba Flufenacet
20 19. (2,4-Dichlorphenoxy)-essigsäure(2,4-D) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als 2,4-D Glufosinat
21 20. 2-(2,4-Dichlorphenoxy)-propionsäure(Dichlorprop, 2,4-DP) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als Dichlorprop Glyphosat
22 21. Dinoseb Heptachlor
23 22. Dinoseb-Acetat Heptachlorepoxid
24 23. Diuron Hexazinon
25 24. Gluphosinat Imidacloprid
26 25. Glyphosat Iodosulfuron-methyl
27 26. Heptachlor Isoproturon
28 27. Heptachlorepoxid MCPA
29 28. Hexachlorbenzol MCPB
30 29. Isoproturon Mecoprop
31 30. Ioxynil Mesosulfuron-methyl
32 31. Lindan Metalaxyl-M
33 32. Linuron Metamitron
34 33. Metazachlor
35 34. Metobromuron Metolachlor
36 35. Metolachlor Metribuzin
37 36. Metoxuron Metsulfuron-methyl
38 37. Metsulfuron Nicosulfuron
39 38. Monolinuron Pethoxamid
40 39. Neburon Propazin
41 40. Nicosulfuron Propiconazol
42 41. Orbencarb Simazin
43 42. Primisulfuron Terbuthylazin
44 43. Prometryn Thiacloprid
45 44. Propazin Thiamethoxam
46 45. Pyridate Thifensulfuron-methyl
47 46. Rimsulfuron Tolylfluanid
48 47. Sebuthylazin Tribenuron-methyl
49 48. Simazin Triclopyr
50 49. Terbutryn Triflusulfuron-methyl
51 50. Terbuthylazin Tritosulfuron
52. Thifensulfuron
53. Triasulfuron
54. (2,4,5-Trichlorphenoxy)-essigsäure (2,4,5-T) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als 2,4,5-T
55. Trifluralin
56. Triflusulfuron-methyl
57. Vinclozolin
Anmerkung 7:
Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l.
Anmerkung 8:
“Pestizide insgesamt” „Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden.
Anmerkung 9:
Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:
- – Benzo-(b)-fluoranthen,
- – Benzo-(k)-fluoranthen,
- – Benzo-(ghi)-perylen,
- – Inden-(1,2,3-cd)-pyren.
Anmerkung 10:
Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.
Anmerkung 11:
Dieser Wert gilt jedenfalls am Ausgang der Wasserwerke. Für einen begrenzten Zeitraum, dermaximal sechs Monate nicht übersteigen darf, ist eine Überschreitung des Parameterwertes bis 0,5 mg/l zulässig,
- – falls sie technisch bedingt ist (zB bei Verwendung von verzinkten Werkstoffen bis zur Bildung einer entsprechenden Schutzschicht) und
- – wenn sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.
Anmerkung 12:
Der Parameterwert ist spätestens ab 1. Dezember 2003 einzuhalten. Der Parameterwert beträgt bis zum 30. November 2003 für Antimon 10 µg/l und für Arsen 50 µg/l.
Teil C
Parameter mit Indikatorfunktion (Indikatorparameter)
Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, Mikroorganismen, Radioaktivität oder Strahlenaktivitäten Strahlendosen dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind. Natürliche Gehalte sind, auch wenn sie weit unter dem jeweiligen Wert liegen, vor unerwünschten Veränderungen zu schützen.
Chemische und physikalische Indikatorparameter
… 9 unveränderte Absätze
Indikatorparameter
Wert
Einheit
Anmerkungen
Aluminium
200
µg/l
Ammonium
0,50
mg/l
Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu 5 mg/l NH4 außer Betracht. Ab einem Gehalt von mehr als 0,2 mg/l NH4 dürfen Chlorungsverfahren nicht angewendet werden.
Chlorid
200
mg/l
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Eisen
200
µg/l
Färbung spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 0,5
m-1
Messung nur erforderlich, wenn grobsinnlich wahrnehmbar.
Geruch
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormaleVeränderung
Geschmack
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Leitfähigkeit
2 500
µS cm-1 bei 20°C
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Mangan
50
µg/l
Natrium
200
mg/l
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
Ohne anormale Veränderung
Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag, braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden.
Oxidierbarkeit
5,0
mg/l O2
Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird. 5 mg O2 entsprechen 20 mg KMnO4.
Sulfat
250
mg/l
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Überschreitungen bis zu 750 mg/l SO4 bleiben außer Betracht, sofern der dem Calcium nicht äquivalente Gehalt des Sulfates 250 mg/l nicht übersteigt.
Temperatur
25
ohne anormale Veränderung
°C
Trübung
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Bei der Aufbereitung von Oberflächen-
wasser gilt ein Parameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungsein-
heiten) im Wasser am Ausgang der Wasserauf-
bereitungsanlage.
Wasserstoffionen-Konzentration
≥ 6,5 und ≤ 9,5
pH-Einheiten
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Bei Wasser gemäß § 4 Z 2 darf der pH-Wert am Ort der Abfüllung bis zu 4,5 pH-Einheiten betragen. Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig oder ist es mit Kohlensäure versetzt, kann der Mindestwert niedriger sein.
Mikrobiologische Indikatorparameter
Für nicht desinfiziertes Wasser:
Indikatorparameter
Wert
Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)
100
Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)
20
Anzahl/ml
coliforme Bakterien
0
Anzahl/100 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 1)
0
Anzahl/100 ml
Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):
Indikatorparameter
Wert
Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)
10
Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)
10
Anzahl/ml
coliforme Bakterien
0
Anzahl/250 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)
0
Anzahl/250 ml
Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:
Indikatorparameter
Wert
Einheit
coliforme Bakterien
0
Anzahl/250 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)
0
Anzahl/250 ml
Anmerkung 1: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Ist dieser Parameterwert überschritten, so sind Nachforschungen in der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch krankheitserregende Mikroorganismen oder Parasiten (wie zB Cryptosporidium) besteht. Die zuständige Behörde ist jedenfalls gemäß § 5 Z 5 dritter Gedankenstrich zu informieren.
Radioaktivität (Indikatorparameter)
Indikatorparameter
Wert
Einheit
Anmerkungen
Tritium Radon
100
Bq/l
Gesamtrichtdosis Tritium
0,10 100
mSv/Jahr Bq/l
Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzer- fallsprodukten.
Richtdosis
0,10
mSv
Richtdosis: Die effektive Folgedosis für die Aufnahme während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche in einem Versorgungssystem für Wasser für den menschlichen Gebrauch nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium, Kalium–40, Radon und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten.*)
*) alle Radon-Zerfallsprodukte außer Blei-210 und Polonium-210.
Schlagworte
Abbauprodukt, Kohlenwasserstoff, Absorptionskoeffizient, Versorgungssystem, Radonzerfallsprodukt